Zwei ehemalige Bankangestellte klagten gestützt auf das Datenschutzgesetz und verlangten Kopien von den Unterlagen heraus, welche die Bank ohne ihr Wissen an amerikanische Behörden übermittelt hatte. Die Mitarbeiter mussten annehmen, dass ihre Namen und andere Angaben auf diesen Dokumenten nicht geschwärzt worden waren (Urteil 4A_406/2014 vom 12. Januar 2015).
Die kantonalen Instanzen verpflichteten die Bank zur Herausgabe der Kopien. Die blosse Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der Bank genügte nicht. Die Bank wurde überdies verpflichtet bekannt zu geben, an welchem Datum die Unterlagen an welche amerikanische Behörde übermittelt worden waren. Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid.
Die Bank berief sich vor Bundesgericht vergeblich auf Art. 47 BankG und Art. 162 StGB (E. 5). Das Bundesgericht erwog, die Bank habe selber ausgeführt, die Kundendaten in den Dokumenten geschwärzt zu haben. Durch die Herausgabe von Kopien bleibe deshalb das Bankkundengeheimnis gewahrt (E. 5.2 bis 5.4).
Das Bundesgericht stellte auch keine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG fest, wonach eine Auskunft wegen überwiegender Drittinteressen verweigert werden kann. Das Auskunftsrecht darf nicht beschränkt werden, wenn die entsprechenden Stellen in den Dokumenten geschwärzt werden können und dadurch die Interessen Dritter gewahrt bleiben (E. 6.2).
Die Bank machte weiter Art. 9 Abs. 4 DSG geltend. Gemäss dieser Bestimmung kann der private Dateninhaber die Auskunft verweigern, soweit dies zur Wahrung eigener Interessen erforderlich ist und er die
Personendaten Dritten nicht bekannt gibt (E. 7). Für das Bundesgericht war das Begehren indessen nicht rechtsmissbräuchlich gestellt worden und bestand auch kein überwiegendes Interesse der Bank, das gegen eine Herausgabe der Kopien gesprochen hätte (E. 7.1.1 bis 7.8). Da sich die Unterlagen bereits bei den amerikanischen Behörden befanden, hatten die Arbeitnehmer ein legitimes Interesse an der Herausgabe von Kopien, um die Risiken abschätzen und ihre allfällige Verteidigung vorbereiten zu können (E. 7.1.4).
Die Bank berief sich ferner auf Art. 8 Abs. 5 DSG, wonach die Auskunft zwar in der Regel schriftlich und kostenlos zu erfolgen hat, der Bundesrat aber Ausnahmen regeln kann. Die Bank machte ausserordentliche Umstände geltend, die eine Abweichen vom Grundsatz der Schriftlichkeit rechtfertigen würden (E. 8 bis 8.5). Das Bundesgericht erwog jedoch im Wesentlichen, der Bundesrat habe die Banken durch seine Ermächtigung zur Datenübermittlung ins Ausland nicht von ihren privatrechtlichen Pflichten gegenüber den (ehemaligen) Arbeitnehmern entbunden (E. 8.5).
Das Bundesgericht verwarf schliesslich auch das Argument der Bank, die Herausgabe von Kopien an ehemalige Arbeitnehmer verstosse gegen Art. 339a Abs. 1 OR. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Vertragspartei der andern auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alles herauszugeben. Art. 339a Abs. 1 OR verfolgt gemäss Bundesgericht einen ganz anderen Zweck als das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht und sei im vorliegenden Fall gar nicht einschlägig (E. 8.6).