4A_564/2014: Passivlegitimation bei Entsendung; Stellung als Arbeitgebergesellschaft bezüglich Lohn

B war in der Schweiz bei der Bank A angestellt. Mit Spezialauf­gaben betraut war er im Jahre 2008 während vier Wochen und im Jahr 2010 während knapp sechs Monat­en bei der Bank A1 auf den Bahamas tätig. Die A1 war damals eine von der A fast vol­lkom­men beherrschte Tochtergesellschaft.

Die A1 diente der A dazu, ihren Kun­den Anlagemöglichkeit­en auf den Bahamas zu eröff­nen. Betreut wur­den die Kun­den von in der Schweiz ange­siedel­ten Kun­den­ber­ater. Auf­grund inter­na­tionalen Drucks schuf die Bank A die Stelle eines “Res­i­dent Man­agers”, damit die Kun­den durch in Nas­sau ansäs­sige Kun­den­ber­ater betreut wer­den kon­nten. B bewarb sich um diese Stelle, wobei die Sozialver­sicherun­gen in der Schweiz fort­ge­führt wer­den soll­ten. Ver­traglich wurde B zugesichert, dass er nach sein­er Rück­kehr in die Schweiz bei der Bank A eine adäquate Stelle ange­boten erhalte. In der Folge unterze­ich­neten B und die Bank A1 einen Arbeitsver­trag und B trat die Stelle 2011 in Nas­sau an.

Im Jahr 2012 wurde die A1 von der Bank A an die K (Bahamas) Ltd. verkauft. B prüfte eine Rück­kehr nach Zürich, doch die Bank A teilte ihm mit, sie könne keine geeignete Stelle offerieren. K kündigte das Arbeitsver­hält­nis mit B. Darauf klagte B gegen K auf den Bahamas und ver­langte ausste­hende Lohn­zahlun­gen und eine Abgangsentschädi­gung. K und B einigten sich auf einen Ver­gle­ich, worin B die Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es mit K anerkan­nte. In der Schweiz klagte B gegen die Bank A und ver­langte eine Zahlung als “Rest­lohn bzw. Schadenersatz”.

Das Arbeits­gericht Zürich wies die Klage ab. Das Oberg­ericht Zürich hiess die dage­gen erhobene Beru­fung indessen gut und verpflichtete die Bank A zu ein­er Zahlung. Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde gegen das oberg­erichtliche Urteil gut und wies die Klage von B ab.  

Vor Bun­des­gericht war die Pas­sivle­git­i­ma­tion der Bank A für die von B gel­tend gemacht­en Lohn- und Spe­se­nansprüche stre­it­ig (Urteil 4A_564/2014 vom 11. Feb­ru­ar 2015, E. 3). B hat­te vorge­bracht, sein bish­eriger Arbeitsver­trag mit der Bank A sei nicht aufgelöst wor­den, son­dern durch einen Entsendungsver­trag mit neuer Funk­tion auf den Bahamas mod­i­fiziert wor­den (E. 3). Seine Arbeit­ge­berin sei die Bank A, allen­falls gemein­schaftlich mit der Bank A1 (E. 3).

Das Bun­des­gericht erwog ins­beson­dere, Arbeitsverträge im Konz­ern wür­den entwed­er mit der herrschen­den, mit ein­er abhängi­gen oder allen­falls mit bei­den Konz­ernge­sellschaften einge­gan­gen (E. 3.2). Der Arbeitsver­trag für den Ein­satz auf den Bahamas sei indessen nur zwis­chen der Bank A1 und B geschlossen wor­den (E. 3.4.1). Zwar sei die Fort­führung der Sozialver­sicherung in der Schweiz vere­in­bart wor­den, doch habe sich die Bank A1 verpflichtet, die Sozialka­ssen­beiträge und die Kranken­ver­sicherung­sprämien zu bezahlen. Eine solche Regelung wäre gemäss Bun­des­gericht nicht nötig gewe­sen, wenn die Bank A weit­er­hin Arbeit­ge­berin von B geblieben wäre (E. 3.4.2). Daran wür­den die früheren Ein­sätze auf den Bahamas nichts ändern (E. 3.4.3).

Die ver­tragliche Zusicherung, dass B bei ein­er Rück­kehr nach Zürich eine adäquate Stelle bei der Bank A ange­boten wer­den müsse (“Return Clause”), sei überdies so zu ver­ste­hen, dass die Bank A als bish­erige Arbeit­ge­berin ver­traglich eine Rück­kehr garantiert habe. Das bedeute indessen nicht, die Bank A sei weit­er­hin Arbeit­ge­berin von B geblieben (E. 3.4.4). Da B keinen Schaden­er­satz aus Nichter­fül­lung der “Return”-Klausel gel­tend gemacht hat­te, son­dern Lohn- und Spe­sen­forderun­gen ein­klagte, wies das Bun­des­gericht die Klage gegen die Bank A ab (E. 4.1 und 5).