B war in der Schweiz bei der Bank A angestellt. Mit Spezialaufgaben betraut war er im Jahre 2008 während vier Wochen und im Jahr 2010 während knapp sechs Monaten bei der Bank A1 auf den Bahamas tätig. Die A1 war damals eine von der A fast vollkommen beherrschte Tochtergesellschaft.
Die A1 diente der A dazu, ihren Kunden Anlagemöglichkeiten auf den Bahamas zu eröffnen. Betreut wurden die Kunden von in der Schweiz angesiedelten Kundenberater. Aufgrund internationalen Drucks schuf die Bank A die Stelle eines “Resident Managers”, damit die Kunden durch in Nassau ansässige Kundenberater betreut werden konnten. B bewarb sich um diese Stelle, wobei die Sozialversicherungen in der Schweiz fortgeführt werden sollten. Vertraglich wurde B zugesichert, dass er nach seiner Rückkehr in die Schweiz bei der Bank A eine adäquate Stelle angeboten erhalte. In der Folge unterzeichneten B und die Bank A1 einen Arbeitsvertrag und B trat die Stelle 2011 in Nassau an.
Im Jahr 2012 wurde die A1 von der Bank A an die K (Bahamas) Ltd. verkauft. B prüfte eine Rückkehr nach Zürich, doch die Bank A teilte ihm mit, sie könne keine geeignete Stelle offerieren. K kündigte das Arbeitsverhältnis mit B. Darauf klagte B gegen K auf den Bahamas und verlangte ausstehende Lohnzahlungen und eine Abgangsentschädigung. K und B einigten sich auf einen Vergleich, worin B die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit K anerkannte. In der Schweiz klagte B gegen die Bank A und verlangte eine Zahlung als “Restlohn bzw. Schadenersatz”.
Das Arbeitsgericht Zürich wies die Klage ab. Das Obergericht Zürich hiess die dagegen erhobene Berufung indessen gut und verpflichtete die Bank A zu einer Zahlung. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil gut und wies die Klage von B ab.
Vor Bundesgericht war die Passivlegitimation der Bank A für die von B geltend gemachten Lohn- und Spesenansprüche streitig (Urteil 4A_564/2014 vom 11. Februar 2015, E. 3). B hatte vorgebracht, sein bisheriger Arbeitsvertrag mit der Bank A sei nicht aufgelöst worden, sondern durch einen Entsendungsvertrag mit neuer Funktion auf den Bahamas modifiziert worden (E. 3). Seine Arbeitgeberin sei die Bank A, allenfalls gemeinschaftlich mit der Bank A1 (E. 3).
Das Bundesgericht erwog insbesondere, Arbeitsverträge im Konzern würden entweder mit der herrschenden, mit einer abhängigen oder allenfalls mit beiden Konzerngesellschaften eingegangen (E. 3.2). Der Arbeitsvertrag für den Einsatz auf den Bahamas sei indessen nur zwischen der Bank A1 und B geschlossen worden (E. 3.4.1). Zwar sei die Fortführung der Sozialversicherung in der Schweiz vereinbart worden, doch habe sich die Bank A1 verpflichtet, die Sozialkassenbeiträge und die Krankenversicherungsprämien zu bezahlen. Eine solche Regelung wäre gemäss Bundesgericht nicht nötig gewesen, wenn die Bank A weiterhin Arbeitgeberin von B geblieben wäre (E. 3.4.2). Daran würden die früheren Einsätze auf den Bahamas nichts ändern (E. 3.4.3).
Die vertragliche Zusicherung, dass B bei einer Rückkehr nach Zürich eine adäquate Stelle bei der Bank A angeboten werden müsse (“Return Clause”), sei überdies so zu verstehen, dass die Bank A als bisherige Arbeitgeberin vertraglich eine Rückkehr garantiert habe. Das bedeute indessen nicht, die Bank A sei weiterhin Arbeitgeberin von B geblieben (E. 3.4.4). Da B keinen Schadenersatz aus Nichterfüllung der “Return”-Klausel geltend gemacht hatte, sondern Lohn- und Spesenforderungen einklagte, wies das Bundesgericht die Klage gegen die Bank A ab (E. 4.1 und 5).