X. BV ist eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden. Sie entsandte im Juni 2012 zwei Arbeitnehmer auf eine Baustelle in der Schweiz. Anlässlich einer Baustellenkontrolle wurde eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und unbewilligte Sonntagsarbeit festgestellt. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Freiburg untersagte deshalb der X. BV für die Dauer eines Jahres in der Schweiz ihre Dienste anzubieten und sprach eine Busse aus. Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte den angefochtenen Entscheid. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil 2C_150/2016 vom 22. Mai 2017).
Die X. BV machte geltend, der erst- und einmalige Verstoss gegen die Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetzes stelle bloss eine geringfügige Verletzung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 EntsG dar (Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG). Die einjährige Dienstleistungssperre sei unverhältnismässig und stelle einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar (zum Ganzen E. 2).
Das Bundesgericht erwog demgegenüber im Wesentlichen, der geringfügige Verstoss gegen Arbeits- und Lohnbedingungen entspreche dem “leichten Fall” im Sinne eines Strafmilderungsgrundes. Ob ein geringfügiger Verstoss vorliege, beurteile sich aufgrund sämtlicher objektiven und subjektiven Tatumstände (E. 3.3.2).
Die Liefertermine waren nach Angaben der X. BV so kurzfristig angesetzt gewesen, dass die Höchstarbeitszeiten und das Sonntagsarbeitsverbot nicht eingehalten werden konnten. Das Bundesgericht schloss aus diesem Vorbringen, dass die Beteiligten Verstösse gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen in Kauf genommen hatten. Das Verhalten der X. BV war damit nicht mehr so unbedeutend, dass von einem geringfügigen Verstoss die Rede sein konnte (E. 3.3.3).
Im Übrigen hielt das Bundesgericht fest, dass Verstösse gegen Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten grundsätzlich nicht weniger schwer wiegen als Verstösse gegen Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit. Beide Rechtsgutverletzungen seien unter Strafe gestellt (Art. 59 ArG; E. 3.3.3). Nach Schweizer Recht bestehe die Möglichkeit, die vorsätzliche Verletzung von Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit auch ohne vorgängige administrative Verwarnung strafrechtlich zu ahnden (E. 4.2.3).