2C_150/2016: Strafbarer Verstoss gegen Höchstarbeitszeit bei Entsendung in die Schweiz

X. BV ist eine Gesellschaft mit Sitz in den Nieder­lan­den. Sie entsandte im Juni 2012 zwei Arbeit­nehmer auf eine Baustelle in der Schweiz. Anlässlich ein­er Baustel­lenkon­trolle wurde eine Über­schre­itung der wöchentlichen Höch­star­beit­szeit und unbe­wil­ligte Son­ntagsar­beit fest­gestellt. Die Volk­swirtschafts­di­rek­tion des Kan­tons Freiburg unter­sagte deshalb der X. BV für die Dauer eines Jahres in der Schweiz ihre Dien­ste anzu­bi­eten und sprach eine Busse aus. Das Kan­ton­s­gericht Freiburg bestätigte den ange­focht­e­nen Entscheid. Das Bun­des­gericht wies die dage­gen erhobene Beschw­erde ab (Urteil 2C_150/2016 vom 22. Mai 2017).

Die X. BV machte gel­tend, der erst- und ein­ma­lige Ver­stoss gegen die Arbeit­szeitvorschriften des Arbeits­ge­set­zes stelle bloss eine ger­ingfügige Ver­let­zung der min­i­malen Arbeits- und Lohnbe­din­gun­gen gemäss Art. 2 EntsG dar (Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG). Die ein­jährige Dien­stleis­tungssperre sei unver­hält­nis­mäs­sig und stelle einen unzuläs­si­gen Ein­griff in die Wirtschafts­frei­heit dar (zum Ganzen E. 2).

Das Bun­des­gericht erwog demge­genüber im Wesentlichen, der ger­ingfügige Ver­stoss gegen Arbeits- und Lohnbe­din­gun­gen entspreche dem “leicht­en Fall” im Sinne eines Strafmilderungs­grun­des. Ob ein ger­ingfügiger Ver­stoss vor­liege, beurteile sich auf­grund sämtlich­er objek­tiv­en und sub­jek­tiv­en Tatum­stände (E. 3.3.2).

Die Liefer­t­er­mine waren nach Angaben der X. BV so kurzfristig ange­set­zt gewe­sen, dass die Höch­star­beit­szeit­en und das Son­ntagsar­beitsver­bot nicht einge­hal­ten wer­den kon­nten. Das Bun­des­gericht schloss aus diesem Vor­brin­gen, dass die Beteiligten Ver­stösse gegen die min­i­malen Arbeits- und Lohnbe­din­gun­gen in Kauf genom­men hat­ten. Das Ver­hal­ten der X. BV war damit nicht mehr so unbe­deu­tend, dass von einem ger­ingfügi­gen Ver­stoss die Rede sein kon­nte (E. 3.3.3).

Im Übri­gen hielt das Bun­des­gericht fest, dass Ver­stösse gegen Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit­en grund­sät­zlich nicht weniger schw­er wiegen als Ver­stösse gegen Vorschriften über den Gesund­heitss­chutz und die Arbeitssicher­heit. Bei­de Rechtsgutver­let­zun­gen seien unter Strafe gestellt (Art. 59 ArG; E. 3.3.3). Nach Schweiz­er Recht beste­he die Möglichkeit, die vorsät­zliche Ver­let­zung von Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit auch ohne vorgängige admin­is­tra­tive Ver­war­nung strafrechtlich zu ahn­den (E. 4.2.3).