Die X. AG führte im Auftrag diverser Bahnunternehmen in der Schweiz Bau- und Unterhaltsarbeiten an Gleistrassees durch. Anlässlich einer Kontrolle stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) fest, dass die X. AG die notwendigen Schritte zur Umsetzung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften nicht eingeleitet hatte. Das AWA erliess eine Verfügung gegen die X. AG, mit der unter anderem die Einhaltung der Vorschriften verlangt und in der angedroht wurde, im Falle der Nichtbeachtung würden Massnahmen des Verwaltungszwangs ergriffen und werde Strafanzeige nach Art. 59 ff. ArG erstattet.
Den gegen diese Verfügung erhobene Rekurs wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde gegen den Rekursentscheid lediglich in einem Nebenpunkt gut und wies sie im Übrigen ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der X. AG ab (Urteil 2C_703/2015 vom 20. Juni 2016).
Unbestritten war, dass sich anlässlich von Gleisbauarbeiten während den Monaten Juli bis September 2013 zahlreiche Verstösse gegen Vorschriften des Arbeitsgesetzes ereignet hatten (E. 2.2).
Umstritten war jedoch, ob die X. AG die richtige Adressatin der Verfügung des AWA war. Die X. AG argumentierte, sie habe die Verantwortung zur Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften vertraglich an die Bahnunternehmen übertragen. Die Vertragsverhältnisse würden Parallelen zum klassischen Personalverleih aufweisen (E. 2.3).
Aufgrund der konkreten Vertragsverhältnisse und der gegebenen
Umstände kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die X. AG die richtige
Adressatin der Verfügung war (E. 3.5). Das Bundesgericht stellte wie die Vorinstanz nur darauf ab, inwiefern die X. AG ihre arbeitsvertraglichen Weisungsbefugnisse gegenüber ihren Angestellten vertraglich auf die Bahnunternehmen übertragen hatte (E. 3.1).
Diesbezüglich hatte die Vorinstanz festgestellt, dass die X. AG von den Bahnunternehmen verpflichtet worden war, die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen einzuhalten. Bei Verletzung dieser Pflichten schuldete die X. AG den Bahnunternehmen eine Konventionalstrafe. Die X. AG hatte überdies die Aufgabe, die Arbeitszeitrapporte der Angestellten zu kontrollieren und zu unterzeichnen. Schliesslich lag auch die Verantwortung für die Planung und Koordination der einzelnen Arbeitseinsätze (Dispositionsbefugnis) allein bei der X. AG (zum Ganzen E. 3.2).
Der Einwand, aufgrund der eingegangenen Verträge könne die X. AG die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen nicht einhalten, drang nicht durch. Das Bundesgericht verlangte von der X. AG, dass sie mit ihren Geschäftspartnern Vertragsbedingungen auszuhandeln habe, die ihr die Planung der einzelnen Arbeitseinsätze erleichtere (E. 3.4.5).