2C_703/2015: Arbeitszeitvorschriften; Adressat einer Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Die X. AG führte im Auf­trag divers­er Bah­nun­ternehmen in der Schweiz Bau- und Unter­halt­sar­beit­en an Gleis­trassees durch. Anlässlich ein­er Kon­trolle stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan­tons Zürich (AWA) fest, dass die X. AG die notwendi­gen Schritte zur Umset­zung der arbeits­ge­set­zlichen Vorschriften nicht ein­geleit­et hat­te. Das AWA erliess eine Ver­fü­gung gegen die X. AG, mit der unter anderem die Ein­hal­tung der Vorschriften ver­langt und in der ange­dro­ht wurde, im Falle der Nicht­beach­tung wür­den Mass­nah­men des Ver­wal­tungszwangs ergrif­f­en und werde Strafanzeige nach Art. 59 ff. ArG erstattet.

Den gegen diese Ver­fü­gung erhobene Rekurs wies die Volk­swirtschafts­di­rek­tion des Kan­tons Zürich ab. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Zürich hiess die Beschw­erde gegen den Rekursentscheid lediglich in einem Neben­punkt gut und wies sie im Übri­gen ab. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde der X. AG ab (Urteil 2C_703/2015 vom 20. Juni 2016).

Unbe­strit­ten war, dass sich anlässlich von Gleis­bauar­beit­en während den Monat­en Juli bis Sep­tem­ber 2013 zahlre­iche Ver­stösse gegen Vorschriften des Arbeits­ge­set­zes ereignet hat­ten (E. 2.2).

Umstrit­ten war jedoch, ob die X. AG die richtige Adres­satin der Ver­fü­gung des AWA war. Die X. AG argu­men­tierte, sie habe die Ver­ant­wor­tung zur Ein­hal­tung der arbeits­ge­set­zlichen Vorschriften ver­traglich an die Bah­nun­ternehmen über­tra­gen. Die Ver­tragsver­hält­nisse wür­den Par­al­le­len zum klas­sis­chen Per­son­alver­leih aufweisen (E. 2.3).

Auf­grund der konkreten Ver­tragsver­hält­nisse und der gegebenen
Umstände kam das Bun­des­gericht zum Schluss, dass die X. AG die richtige
Adres­satin der Ver­fü­gung war
(E. 3.5). Das Bun­des­gericht stellte wie die Vorin­stanz nur darauf ab, inwiefern die X. AG ihre arbeitsver­traglichen Weisungs­befug­nisse gegenüber ihren Angestell­ten ver­traglich auf die Bah­nun­ternehmen über­tra­gen hat­te (E. 3.1).

Dies­bezüglich hat­te die Vorin­stanz fest­gestellt, dass die X. AG von den Bah­nun­ternehmen verpflichtet wor­den war, die Arbeitss­chutzbes­tim­mungen und die Arbeits­be­din­gun­gen einzuhal­ten. Bei Ver­let­zung dieser Pflicht­en schuldete die X. AG den Bah­nun­ternehmen eine Kon­ven­tion­al­strafe. Die X. AG hat­te überdies die Auf­gabe, die Arbeit­szeitrap­porte der Angestell­ten zu kon­trol­lieren und zu unterze­ich­nen. Schliesslich lag auch die Ver­ant­wor­tung für die Pla­nung und Koor­di­na­tion der einzel­nen Arbeit­sein­sätze (Dis­po­si­tions­befug­nis) allein bei der X. AG (zum Ganzen E. 3.2).

Der Ein­wand, auf­grund der einge­gan­genen Verträge könne die X. AG die arbeits­ge­set­zlichen Bes­tim­mungen nicht ein­hal­ten, drang nicht durch. Das Bun­des­gericht ver­langte von der X. AG, dass sie mit ihren Geschäftspart­nern Ver­trags­be­din­gun­gen auszuhan­deln habe, die ihr die Pla­nung der einzel­nen Arbeit­sein­sätze erle­ichtere (E. 3.4.5).