Das BGer äussert sich im vorliegenden Urteil zur Vertrauenshaftung und führt damit seine inzwischen eher strenge Praxis fort. Es ging um eine aufwendige Inszenierung durch eine italienische Betrügerbande, wobei ein Akt in den Räumlichkeiten der beklagten Bank aufgeführt wurde. Dabei gaben sich Mitglieder der Betrügerbande vor Ort als Bankangestellte aus. Da bei einem Teil der Aufführung eine wirkliche Bankangestellte zugegen war, klagte das Opfer des Betrugs aus Vertrauenshaftung gegen die Bank. Die Basler Instanzen wiesen die Klage ab.
Das Appellationsgericht BS hatte das Vorliegen einer Sonderverbindung — also die Inanspruchnahme und Existenz von Vertrauen — bejaht:
2.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, eine
Sonderverbindung zwischen den Parteien sei zu bejahen, wenn auch eine
eher lose. Entsprechend rechtfertige es sich jedenfalls nicht, die
Aufklärungs- und Schutzpflichten der Beschwerdegegnerin besonders weit
zu fassen. Die Vertrauenshaftung biete weiter keinen Schutz vor
unüblichen Gefahren. Entsprechend ende die Verpflichtung der Bank zum
Schutz des Kunden dort, wo die Gefahr aussergewöhnlich sei, wie etwa bei
einer ausgeklügelten betrügerischen Inszenierung, die auch von den
autorisierten Bankangestellten nicht durchschaut werde. […]
Das AppGer verneinte deshalb die Verletzung von Schutzpflichten, also die Vertrauensenttäuschung. Das BGer folgt dem und lässt daher offen, ob überhaupt eine Sonderverbindung bestand:
2.4 Es kann offen bleiben, ob zwischen den Parteien
überhaupt eine Sonderverbindung bestand, da eine Verletzung allfälliger
Verhaltenspflichten durch die Beschwerdegegnerin ohnehin zu verneinen
ist. […] Es trifft zwar zu,
dass bei den Eheleuten A. […] der Eindruck entstehen
konnte, die hinter dem Tresen stehende [Bankangestellte ]sei lediglich eine
untergeordnete Mitarbeiterin. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat,
hatte [Bankangestellte] aber keinen Anlass, sich in die Begrüssung der übrigen
Anwesenden einzumischen. […] Aus der Tatsache, dass die
Beschwerdegegnerin Räumlichkeiten zur Verfügung stellte, kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. […]
Der Beschwerdegegnerin kann somit keine Verletzung von
Verhaltenspflichten vorgeworfen werden.[…]