Im Entscheid 4A_624/2012 (frz.) hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob eine Bank ihre Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Lehman-Produkten verletzt hatte.
Die klagende Bankkundin hatte geltend gemacht, sie sei davon ausgegangen, dass Produkt sei zu 100% durch die vertreibende Bank gesichert.
Das Bundesgericht äusserte sich zu den Pflichten einer Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags (E. 2.1), verneinte jedoch eine Verletzung der Informationspflichten im konkreten Fall (E. 2.3.2 u. 2.4). Das Bundesgericht stützte sich dabei massgebend auf den Untersuchungsbericht der FINMA in Sachen Madoff und Lehman vom 2. März 2010 und die darin enthaltene Feststellung, die Lehman-Gruppe habe im Markt einen guten Ruf genossen und die Insolvenz der Lehman-Gruppe sei von vielen Marktteilnehmern für praktisch unmöglich gehalten worden (E. 2.2.2).
Zum Fall Lehman Brothers vgl. auch die Entscheide 4A_383/2011 und 4A_525/2011