4A_624/2012: Anlageberatungsvertrag / Lehman Brothers / keine Verletzung der Informationspflicht durch Bank

Im Entscheid 4A_624/2012 (frz.) hat­te das Bun­des­gericht die Frage zu beurteilen, ob eine Bank ihre Aufk­lärungspflicht im Zusam­men­hang mit dem Ver­trieb von Lehman-Pro­duk­ten ver­let­zt hatte.

Die kla­gende Bankkundin hat­te gel­tend gemacht, sie sei davon aus­ge­gan­gen, dass Pro­dukt sei zu 100% durch die vertreibende Bank gesichert.

Das Bun­des­gericht äusserte sich zu den Pflicht­en ein­er Bank im Rah­men eines Anlage­ber­atungsver­trags (E. 2.1), verneinte jedoch eine Ver­let­zung der Infor­ma­tion­spflicht­en im konkreten Fall (E. 2.3.2 u. 2.4). Das Bun­des­gericht stützte sich dabei mass­gebend auf den Unter­suchungs­bericht der FINMA in Sachen Mad­off und Lehman vom 2. März 2010 und die darin enthal­tene Fest­stel­lung, die Lehman-Gruppe habe im Markt einen guten Ruf genossen und die Insol­venz der Lehman-Gruppe sei von vie­len Mark­t­teil­nehmern für prak­tisch unmöglich gehal­ten wor­den (E. 2.2.2).

Zum Fall Lehman Broth­ers vgl. auch die Entschei­de 4A_383/2011 und 4A_525/2011