Im vorliegenden Urteil setzte sich das Bundesgericht mit den Anforderungen an eine Bestreitung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 SchKG) auseinander. Das Bundesgericht entschied, dass die Bestreitung nicht substantiiert werden muss und sich weder auf den Bestand der Last noch deren Rang oder Durchsetzbarkeit beziehen muss. Bestreitet der Schuldner die Höhe des Zinses und den Beginn des Zinsenlaufes, bestreitet er die Forderung und das Betreibungsamt muss eine Frist von 20 Tagen zur Klageeinreichung ansetzen.
Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Betreibungsamt hatte für die Zwangsverwertung eines Grundstücks gestützt auf das Grundbuch ein Lastenverzeichnis erstellt. Hierbei führte es vier Schuldbriefe, deren Inhaber unbekannt waren, auf und zwar mit dem Schuldbriefbetrag, erhöht um den seit dem Tag der Einreichung des Verwertungsbegehrens aufgelaufenen Zins von 10%, was dem im Grundbuch eingetragenen Maximalzinsfuss entsprach. Gestützt auf Art. 140 SchKG widersprach der Schuldner dem Lastenverzeichnis, bestritt sowohl den Zinssatz als auch den Zinsbeginn und forderte einen Zins von 5% und Festsetzung des Zinsenlaufs auf den Tag des Grundstücksverkaufs. Das Betreibungsamt hielt in der Folge am Lastenverzeichnis fest und setzte auch keine Frist i.S.v. Art. 107 Abs. 5 SchKG zur Klageeinreichung an. Hiergegen versuchte der Schuldner mittels Rechtsmitteln vorzugehen, wobei er mit seinem Antrag auf Suspensivwirkung unterlag, weshalb das Grundstück am 13. Dezember 2013 (einem Freitag…) verkauft wurde.
Das Bundesgericht trat nichtsdestotrotz auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und begründete das schutzwürdige Interesse des Schuldners damit, dass die Gutheissung der Beschwerde die anstatt der Fristansetzung vorgenommenen Verfahrensschritte rückwirkend dahinfallen lasse (E. 2).
Zur Kernfrage, ob denn der Schuldner überhaupt ein im Lastenverzeichnis aufgeführtes Recht bestritten hatte, hielt das Bundesgericht in E. 4.3 was folgt fest:
„Il ne ressort pas du courrier du recourant que celui-ci aurait reproché à l’office d’avoir porté à l’état des charges le taux de 10% ou qu’il se serait prévalu d’un autre défaut de nature formelle, comme une erreur de report ou une transcription peu claire ou incomplète, griefs pouvant faire l’objet d’une plainte. Il apparaît qu’il s’est plaint de l’application à la créance du taux d’intérêt de 10% tel qu’il résultait du Registre foncier et du point de départ des intérêts. Contrairement à ce qu’a retenu l’autorité cantonale, il s’en est ainsi pris à l’étendue de la créance garantie.“
Entsprechend wurde die Beschwerde gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, gem. Art. 39 VZG i.V.m. Art. 107 Abs. 5 SchKG die Klägerrolle zuzuweisen und Frist zur Klageeinreichung anzusetzen.