4A_52/2017: Ausweisung des Mieters (amtl. Publ.)

Hin­ter­grund dieses Urteils war ein Geschäft­slokal, welch­es an eine Gesellschaft und deren Ver­wal­tungsrat ver­mi­etet wor­den war. Nach­dem die Ver­mi­eter verge­blich die Zahlung aufge­laufen­er Miet­zin­srück­stände ver­langt hat­ten, kündigten sie den Mietern das Lokal und ver­langten nach Ablauf der Kündi­gungs­frist gerichtlich deren Ausweisung. Die Mieter beantragten vor Gericht gestützt auf Art. 293c Abs. 1 und Art. 297 Abs. 5 SchKG die Sistierung des Ver­fahrens, da der Gesellschaft die pro­vi­sorische Nach­lassstun­dung bewil­ligt wor­den war. Bei­de kan­tonalen Instanzen lehn­ten den Antrag der Mieter ab und verpflichteten diese, das Geschäft­slokal zu räumen.

Das Bun­des­gericht schützte die kan­tonalen Urteile. Es wies darauf hin, dass die Wirkun­gen der (pro­vi­sorischen) Nach­lassstun­dung nur Forderun­gen auf Geldzahlung oder auf Sicher­heit­sleis­tung (Art. 38 Abs. 1 SchKG; Art. 335 Abs. 1 und 2 ZPO) betr­e­f­fen wür­den. Während die Forderun­gen auf Zahlung der ausste­hen­den Miet­zinse Nach­lass­forderun­gen i.S.v. Art. 297 Abs. 5 SchKG darstellen wür­den, tre­ffe dies auf den Anspruch der Ver­mi­eter auf Rück­gabe der Miet­sache nicht zu. Darüber hin­aus sei dieser Anspruch unteil­bar, weshalb auch kein Teil­verzicht im Nach­lassver­trag gemäss Art. 314 Abs. 1 SchKG möglich sei (E. 6).

Auch das Argu­ment der Mieter, wonach die Räu­mung des Geschäft­slokals die Genehmi­gung eines Nach­lassver­trags sowie die Sanierung der Gesellschaft verun­möglichen würde, fand vor Bun­des­gericht kein Gehör. Es gebe keine rechtliche Bes­tim­mung, gestützt auf welche ein Schuld­ner, dem die pro­vi­sorische Nach­lassstun­dung genehmigt wurde, von einem Drit­ten den Abschluss oder die Beibehal­tung eines Dauer­schuld­ver­hält­niss­es (z.B. eines Mietver­trags) bzw. generell eine für die Weit­er­führung der Gesellschaft notwendi­ge Leis­tung ver­lan­gen könne (E. 7).