Hintergrund dieses Urteils war ein Geschäftslokal, welches an eine Gesellschaft und deren Verwaltungsrat vermietet worden war. Nachdem die Vermieter vergeblich die Zahlung aufgelaufener Mietzinsrückstände verlangt hatten, kündigten sie den Mietern das Lokal und verlangten nach Ablauf der Kündigungsfrist gerichtlich deren Ausweisung. Die Mieter beantragten vor Gericht gestützt auf Art. 293c Abs. 1 und Art. 297 Abs. 5 SchKG die Sistierung des Verfahrens, da der Gesellschaft die provisorische Nachlassstundung bewilligt worden war. Beide kantonalen Instanzen lehnten den Antrag der Mieter ab und verpflichteten diese, das Geschäftslokal zu räumen.
Das Bundesgericht schützte die kantonalen Urteile. Es wies darauf hin, dass die Wirkungen der (provisorischen) Nachlassstundung nur Forderungen auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG; Art. 335 Abs. 1 und 2 ZPO) betreffen würden. Während die Forderungen auf Zahlung der ausstehenden Mietzinse Nachlassforderungen i.S.v. Art. 297 Abs. 5 SchKG darstellen würden, treffe dies auf den Anspruch der Vermieter auf Rückgabe der Mietsache nicht zu. Darüber hinaus sei dieser Anspruch unteilbar, weshalb auch kein Teilverzicht im Nachlassvertrag gemäss Art. 314 Abs. 1 SchKG möglich sei (E. 6).
Auch das Argument der Mieter, wonach die Räumung des Geschäftslokals die Genehmigung eines Nachlassvertrags sowie die Sanierung der Gesellschaft verunmöglichen würde, fand vor Bundesgericht kein Gehör. Es gebe keine rechtliche Bestimmung, gestützt auf welche ein Schuldner, dem die provisorische Nachlassstundung genehmigt wurde, von einem Dritten den Abschluss oder die Beibehaltung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. eines Mietvertrags) bzw. generell eine für die Weiterführung der Gesellschaft notwendige Leistung verlangen könne (E. 7).