Der Bundesrat setzt eine punktuelle Änderung des SchKG per 1.1.2026 in Kraft

Gemäss Medi­en­mit­teilung vom 20. August 2025 hat der Bun­desrat entsch­ieden, eine punk­tuelle Änderung des SchKG, die das Par­la­ment am 21. März 2025 beschlossen hat, auf den 1. Jan­u­ar 2026 in Kraft zu setzen.

Ab dem 1. Jan­u­ar 2026 kann eine Per­son, die ungerecht­fer­tigt betrieben wurde, leichter ver­hin­dern, dass eine solche Betrei­bung Drit­ten zur Ken­nt­nis gebracht wird: Kün­ftig kann das Gesuch um Nicht­bekan­nt­gabe während der gesamten Dauer des Ein­sicht­srechts Drit­ter ein­gere­icht wer­den, d.h. während fünf Jahren seit Abschluss des Ver­fahrens (aktuell hat die betriebene Per­son dafür lediglich ein Jahr Zeit). Zudem muss die betriebene Per­son nur nach­weisen, dass der Gläu­biger mit seinem Anliegen endgültig gescheit­ert ist, damit die die Betrei­bung nicht mehr bekan­nt gegeben wer­den darf.

Diese Änderung erfol­gt als Reak­tion des Par­la­ments (par­la­men­tarische Ini­tia­tive) auf die bun­des­gerichtliche Recht­sprechung (BGE 147 III 544).

Der neue Geset­ztes­text von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG lautet wie fol­gt (BBl 2025 1096):

3 Die Ämter geben Drit­ten von ein­er Betrei­bung keine Ken­nt­nis, wenn:

d.
der Schuld­ner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf ein­er Frist von drei Monat­en seit der Zustel­lung des Zahlungs­be­fehls und vor Erlöschen des Ein­sicht­srechts Drit­ter ein entsprechen­des Gesuch gestellt hat, sofern der Gläu­biger nach Ablauf ein­er vom Betrei­bungsamt ange­set­zten Frist von 20 Tagen den Nach­weis nicht erbringt, dass rechtzeit­ig ein Ver­fahren zur Besei­t­i­gung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) ein­geleit­et wurde; wird dieser Nach­weis nachträglich erbracht oder wird die Betrei­bung fort­ge­set­zt, so wird sie Drit­ten wieder zur Ken­nt­nis gebracht, es sei denn, der Schuld­ner weist nach, dass ein Begehren des Gläu­bigers um Besei­t­i­gung des Rechtsvorschlags defin­i­tiv nicht gut­ge­heis­sen wurde.