Gemäss Medienmitteilung vom 20. August 2025 hat der Bundesrat entschieden, eine punktuelle Änderung des SchKG, die das Parlament am 21. März 2025 beschlossen hat, auf den 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen.
Ab dem 1. Januar 2026 kann eine Person, die ungerechtfertigt betrieben wurde, leichter verhindern, dass eine solche Betreibung Dritten zur Kenntnis gebracht wird: Künftig kann das Gesuch um Nichtbekanntgabe während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts Dritter eingereicht werden, d.h. während fünf Jahren seit Abschluss des Verfahrens (aktuell hat die betriebene Person dafür lediglich ein Jahr Zeit). Zudem muss die betriebene Person nur nachweisen, dass der Gläubiger mit seinem Anliegen endgültig gescheitert ist, damit die die Betreibung nicht mehr bekannt gegeben werden darf.
Diese Änderung erfolgt als Reaktion des Parlaments (parlamentarische Initiative) auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 147 III 544).
Der neue Gesetztestext von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG lautet wie folgt (BBl 2025 1096):
3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
d.
der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.