In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid 4A_436/2024 vom 18. Dezember 2024 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob eine Veranlagungsverfügung im Bertreibungsverfahren auf Grundpfandverwertung, das einen Schuldbrief zum Gegenstand hat, der zur Sicherung der Steuerforderung sicherungsübereignet wurde, einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Schuldbriefforderung darstellen kann. Das Bundesgericht verneinte dies, mit folgender Begründung:
«6.4.2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorträgt, ist es nicht möglich, für die Schuldbriefforderung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Denn es hiesse, dass die Grundforderung für die Schenkungssteuer 2006 samt Zinsausständen in Betreibung gesetzt worden wäre. Dies hätte aber auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung und nicht durch Betreibung auf Pfandverwertung geschehen müssen. Wegen der Einheit von Schuldbriefforderung und Pfandrecht (BGE 134 III 71 E. 3; vgl. dazu hiervor E. 5.3.2) kann nur für die Schuldbriefforderung Rechtsöffnung erteilt werden. In welcher Höhe dies zu geschehen hat, wird durch die Grundforderung bestimmt, sofern die Schuldnerin die Einrede des “pactum de non petendo” erhebt. An der Rechtsnatur der Schuldbriefforderung ändert sich jedoch nichts.
(…)
6.4.4. Die privatrechtliche Schuldbriefforderung nimmt keinen öffentlich-rechtlichen Charakter an, nur weil sie eine öffentlich-rechtliche Grundforderung sichert. Die Schuldbriefforderung bleibt privatrechtlicher Natur und ist nur der provisorischen Rechtsöffnung zugänglich. Die Bedenken der Vorinstanzen, wonach das Zivilgericht keine öffentlich-rechtliche Forderung überprüfen kann, sind in dieser Konstellation unbegründet. Denn auf allfällige Aberkennungsklage hin würde sich die Überprüfung durch das Zivilgericht nur auf die Schuldbriefforderung und die Einrede des “pactum de non petendo” beziehen. Hingegen fände keine Überprüfung der öffentlich-rechtlichen Grundforderung statt.»
Dagegen stellt gemäss Bundesgericht der Schuldbrief einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für das Pfandrecht und die Schuldbriefforderung dar.
In diesem Entscheid konnte auch das Bundesgericht gewisse Unsicherheiten betreffend die Angaben, die im Betreibungsbegehren für eine pfandgesicherte Forderung erforderlich sind, klären und insbesondere ob den Anforderungen von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG Genüge getan ist, wenn der Gläubiger im Betreibungsbegehren auf Verwertung eines Grundpfands nur die Forderung aus dem Grundverhältnis (vorliegend die Veranlagungsverfügung) als Forderungsgrund angibt und die Schuldbriefforderung nicht erwähnt. Das Bundesgericht erwog, dass die Angaben im konkreten Fall nicht zu beanstanden waren:
«5.3.5. Bezogen auf den konkreten Fall erwog die Vorinstanz, aus der Korrespondenz der Parteien gehe klar hervor, dass die Zahlung der Schenkungssteuer 2006 und der aufgelaufenen Zinse ausgeblieben sei. Deshalb errichteten die Parteien den Papier-Inhaberschuldbrief vom 7. Januar 2020 mit der Schuldbriefforderung von Fr. 200’000.– und vereinbarten, dass die Schuldbriefforderung neben die zu sichernde Schenkungssteuerforderung trete. Auch vor Bundesgericht trägt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert vor, weshalb sie trotzdem nicht gewusst haben will, dass die Grundpfandverwertung zur Begleichung der im Zahlungsbefehl aufgeführten Schenkungssteuer dient.
5.3.6. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass die Schuldbriefforderung gestützt auf Art. 842 Abs. 2 ZGB neben die zu sichernde Forderung getreten sei, die dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin aus dem Grundverhältnis zugestanden habe. Denn es sei nichts anderes vereinbart worden. Die Vorinstanz erwähnte das “pactum de non petendo”. Dabei handelt es sich nach allgemeinem Verständnis um ein Versprechen des Gläubigers, eine bestehende und allenfalls bereits fällige Forderung nicht geltend zu machen. Bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung für die im Schuldbrief verkörperte abstrakte Forderung kann im Fall, dass die kausale Forderung auf einen tieferen Betrag lautet, der betriebene Schuldner die Einrede erheben, dass die Geltendmachung auf den Betrag der kausalen Forderung begrenzt sei (Urteil 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass das Recht zur Geltendmachung der Schuldbriefforderung an den Bestand und die Fälligkeit der Grundforderung geknüpft ist. Aufgrund des “pactum de non petendo” dürfe der Beschwerdegegner nur den tatsächlich geschuldeten Betrag aus dem Grundverhältnis zwangsrechtlich einziehen lassen (vgl. auch BGE 140 III 180 E. 5.1.2). Folglich war es korrekt, dass der Beschwerdegegner in seinem Betreibungsbegehren den Forderungsgrund aus dem Grundverhältnis angegeben hat. Damit diente er auch der Beschwerdeführerin, die dadurch wusste, dass das mit dem Schuldbrief errichtete Grundpfandrecht nur in der Höhe der Grundforderung samt Zinsen zur Verwertung gelangen kann.»