Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) hat sich zur Frage geäussert, ab welchem Zeitpunkt Selbstanzeigen nicht mehr straflos erfolgen könnten, resp. ab wann Steuerfaktoren aus einer Selbstanzeige aufgrund des automatischen Informationsaustausches (AIA) als bereits bekannt zu gelten hätten.
Wer Steuerfaktoren zur Selbstanzeige bringt, welche im Rahmen des AIA (s. AIA-Grundlagen) der EStV zu übermitteln sind, soll nach Auffassung der EStV spätestens ab 30. September 2018 nicht mehr von Straffreiheit profitieren können.
Diese Regel habe für jene Steuerfaktoren zu gelten, welche aufgrund der AIA-Grundlagen mit einem bestimmten Partnerland seit 1. Januar 2017 gesammelt und dementsprechend bis 30. September 2018 effektiv auszutauschen sind. Für Steuerfaktoren, welche erst in späteren Jahren auszutauschen sind, gelte diese Regelung analog für den 30. September des Jahres, in welchem der diesbezügliche Datenaustausch (erstmals) stattfindet.
Gemäss EStV haben die auszutauschenden AIA-Informationen spätestens ab dem genannten Datum bei der zuständigen Steuerverwaltung als bekannt zu gelten. Dass diese Informationen allenfalls erst nach diesem Datum der kantonalen Steuerverwaltung effektiv zugestellt, resp. von ihr erst später effektiv zur Kenntnis genommen werden, soll offenbar nicht relevant sein.
Die als „Information“ überschriebene Verlautbarung der EStV bindet die kantonalen Steuerverwaltungen in dieser Frage grundsätzlich nicht (d.h. ab wann eine kant. Steuerverwaltung von den zur Anzeige gebrachten Steuerfaktoren bereits Kenntnis hatte). Die diesbezüglich bisher kommunizierten kantonalen Praxishandhabungen sind dementsprechend noch recht unterschiedlich und sollten im Einzelfall rechtzeitig in Erfahrung gebracht werden.