EStV-Information: AIA und letztmöglicher Zeitpunkt für Selbstanzeigen

Die Eid­genös­sis­che Steuerver­wal­tung (EStV) hat sich zur Frage geäussert, ab welchem Zeit­punkt Selb­stanzeigen nicht mehr straf­los erfol­gen kön­nten, resp. ab wann Steuer­fak­toren aus ein­er Selb­stanzeige auf­grund des automa­tis­chen Infor­ma­tion­saus­tausches (AIA) als bere­its bekan­nt zu gel­ten hätten.

Wer Steuer­fak­toren zur Selb­stanzeige bringt, welche im Rah­men des AIA (s. AIA-Grund­la­gen) der EStV zu über­mit­teln sind, soll nach Auf­fas­sung der EStV spätestens ab 30. Sep­tem­ber 2018 nicht mehr von Straf­frei­heit prof­i­tieren können.

Diese Regel habe für jene Steuer­fak­toren zu gel­ten, welche auf­grund der AIA-Grund­la­gen mit einem bes­timmten Part­ner­land seit 1. Jan­u­ar 2017 gesam­melt und dementsprechend bis 30. Sep­tem­ber 2018 effek­tiv auszu­tauschen sind. Für Steuer­fak­toren, welche erst in späteren Jahren auszu­tauschen sind, gelte diese Regelung ana­log für den 30. Sep­tem­ber des Jahres, in welchem der dies­bezügliche Date­naus­tausch (erst­mals) stattfindet.

Gemäss EStV haben die auszu­tauschen­den AIA-Infor­ma­tio­nen spätestens ab dem genan­nten Datum bei der zuständi­gen Steuerver­wal­tung als bekan­nt zu gel­ten. Dass diese Infor­ma­tio­nen allen­falls erst nach diesem Datum der kan­tonalen Steuerver­wal­tung effek­tiv zugestellt, resp. von ihr erst später effek­tiv zur Ken­nt­nis genom­men wer­den, soll offen­bar nicht rel­e­vant sein.

Die als „Infor­ma­tion“ über­schriebene Ver­laut­barung der EStV bindet die kan­tonalen Steuerver­wal­tun­gen in dieser Frage grund­sät­zlich nicht (d.h. ab wann eine kant. Steuerver­wal­tung von den zur Anzeige gebracht­en Steuer­fak­toren bere­its Ken­nt­nis hat­te). Die dies­bezüglich bish­er kom­mu­nizierten kan­tonalen Prax­is­hand­habun­gen sind dementsprechend noch recht unter­schiedlich und soll­ten im Einzelfall rechtzeit­ig in Erfahrung gebracht werden.

Infor­ma­tion der EStV vom 15. Sep­tem­ber 2017