Der Bundesrat hat kürzlich die Verordnung zum Automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) verabschiedet, welche auf den 1. Januar 2017 in Kraft treten wird. Diese dient der Umsetzung des Automatischen Informationsaustausches (AIA) ab ebendiesem Datum, in Verbindung mit den unten aufgelisteten übrigen Rechtsgrundlagen. Damit sind die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung des AIA ab 1. Januar 2017 komplett.
“Die Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG). [Sie] benennt insbesondere weitere nicht meldende Finanzinstitute sowie ausgenommene Konten [betr. Anwälte und Notare siehe: Art. 8 AIAV] und regelt Einzelheiten in Bezug auf die Melde- und Sorgfaltspflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute. […] Die Verordnung enthält zudem Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), zum Informationssystem sowie in ihrem Anhang die anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten.” (Medienmitteilung BR)
AIA-Partnerländer der ersten Serie (ab 1.1.2017)
Bekanntlich wird die Schweiz den AIA mit folgenden Partnerstaaten und ‑Hoheitsgebieten ab 1. Januar 2017 umsetzen: 28 EU-Staaten (inkl. UK) und weitere 9 Länder und Hoheitsgebiete: Australien; Guernsey; Island; Isle of Man; Japan; Jersey; Kanada; Norwegen; Südkorea. Diese Liste ist abschliessend. Das Gesetzgebungsverfahren für den AIA mit diesen Staaten ist abgeschlossen. Die AIA-Länder der zweiten Serie werden (soweit bekannt) im nachfolgenden Beitrag separat aufgelistet.
Kerngehalt der Meldungen
Sofern die von einem Finanzinstitut erfasste Wohnadresse ihres Kunden in einem
AIA-Partnerstaat liegt, hat sie folgende
Informationen betreffend die bei ihr deponierten Vermögenswerte zu melden (nicht abschliessend): Einerseits Kontostand, Depotwert, Barwert resp. Rückkaufswert von Lebensversicherungen. Dies jeweils erstmals per 31.12.2017 für die Länder der ersten Serie (oder früherem Saldierungsdatum). Andererseits die aus diesen Vermögenswerten zwischen 1. Januar 2017 bis 31.12.2017 stammenden Erträge wie Zinserträge, Dividenden und sonstige Erträge. Ebenso sind die Bruttoveräusserungserlöse aus diesen Werten sowie Auszahlungen von Lebensversicherungen zu melden (s. Art. 22 ff. AIAV und Abschnitt 2, Ziff. 2, MCAA). Des weiteren sind jeweils Namen, Adresse, Kontonummer (Police-Nr.), Geburtsdatum und Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers zu melden (s. Abschnitt 2, Ziff. 2, MCAA).
Meldefristen
Schweizerische Finanzinstitute haben ihre Datenpakete in den ersten 6 Monaten des Jahres 2018 (Art.15 Abs.1 AIAG) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) zu übermitteln, welche die Daten ihrerseits bis 30. September 2018 (Art.15 Abs.2 AIAG i.V.m. Abschn. III, Ziff. 3 MCAA) an die Partnerstaaten weiterzuleiten hat. Umgekehrt darf auch die EStV die ausländischen Datenpakete innert dieser Frist erwarten.
Keine automatische Weiterleitung in die Kantone
Nach Eingang der Steuerinformationen aus den Ländern der ersten Serie bei der EStV können die kantonalen Steuerverwaltungen die gewünschten Informationen bei der EStV abrufen. Eine automatische Weiterleitung der ausländischen Kontodaten von der EStV an die kantonalen Steuerverwaltungen ist gesetzlich nicht vorgesehen (Art 32 AIAV).
Quellen:
- Medienmitteilung des Bundesrates vom 23.11.2016;
- Gesamtübersicht des SIF betr. AIA-Partnerstaaten (mit Links zu den einzelnen AIA-Länderabkommen).
Rechtliche Grundlagen für den AIA in Steuersachen:
- Art. 6 des Amtshilfeübereinkommens (AHiÜ) mit Botschaft vom 5.6.2015;
- Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den AIA über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) mit Botschaft vom 5.6.2015;
- Bundesgesetz über den AIA (AIAG; SR 653.1) mit Botschaft vom 5.6.2015 (s. ab S. 22);
- Verordnung über den AIA in Steuersachen (AIAV; SR 653.11) mit Erläuterungen vom 23. Nov. 2016;
- EStV-Wegleitung zum AIA (Aktuellster Entwurf).