Im vorliegenden Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit Verrechnungssteuer-Rückerstattungsanträgen im Kontext von Securities Lending-Sachverhalten («collateralised financing») gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Luxemburg (DBA CH-LUX) zu befassen. Die Rückerstattung war mit der Begründung verweigert worden, der Antragstellerin stehe das erforderliche Nutzungsrecht an den Wertschriften nicht zu, vielmehr seien ihr die Wertschriften bloss zwecks Sicherung gewährter Darlehen weitergegeben (geborgt) worden.
Die Beschwerdeführerin berief sich zunächst auf das Kreisschreiben Nr. 13/2006 (KS 13) der ESTV, wonach ausländischen Borgern von Schweizer Aktien in Securities Lending-Geschäften die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zustehe.
Zunächst rief das Bundesgericht die Grundsätze zu Rechtsnatur und ‑wirkungen von Verwaltungsverordnungen hinsichtlich des innerstaatlichen Rechts in Erinnerung. Hinsichtlich der Auslegung völkerrechtlicher Bestimmungen, wie sie das DBA darstellt, sei hingegen zweifelhaft, ob Verwaltungsverordnungen derselbe Stellenwert zukomme wie für die Auslegung innerstaatlicher Vorschriften. Das KS 13 stelle jedenfalls keine überzeugende Konkretisierung von Art. 10 Abs. 2 DBA CH-LUX dar (E. 4).
Sodann äusserte sich das Bundesgericht zur Frage, ob Verwaltungsverordnungen ganz allgemein und das KS 13 im Konkreten als Vertrauensgrundlage mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinn von Art. 5 Abs. 3 und Art 9 BV herangezogen werden könnten. Dies verneinte es aufgrund des generell-abstrakten Charakters von Verwaltungsverordnungen, wogegen nur individuell-konkrete Zusicherung ein schutzwürdiges Vertrauen erwecken können (E. 5.1).
Schliesslich beleuchtete das Bundesgericht die Sache unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 BV Es stellte fest, zwar müsse sich jede Änderung der Rechtsprechung müsse sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden sei. Diese Anforderungen stelle das Bundesgericht aber in erster Linie an Änderungen seiner eigenen Rechtsprechung. Demgegenüber bestehe grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass das Bundesgericht die Praxis einer untergeordneten Instanz befolge. Dies käme einer Bindung des Bundesgerichts an die Rechtsauffassung der untergeordneten Instanz gleich, die mit der Rolle des Bundesgerichts nicht vereinbar wäre (E. 5.2).
Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer vom Bundesgericht als gesetzeswidrig erkannten Praxis einer untergeordneten Instanz komme im Einzelfall nur ausnahmsweise unter den strengen Voraussetzungen in Frage, welche die Rechtsprechung für den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht aufgestellt habe (E. 5.3).
Es befand, falls die ESTV in der Praxis auch Borgern die Verrechnungssteuer zurückerstattet habe, die wie die Beschwerdeführerin einer rechtlichen Verpflichtung zur Weiterleitung der Dividende unterlagen und deshalb nicht als Nutzungsberechtigte einzustufen waren, wäre diese Praxis rechtswidrig gewesen. Aus einer solchen rechtswidrigen Praxis könne die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die ESTV habe vor Bundesgericht nicht zu erkennen gegeben,
«diese gegebenenfalls rechtswidrige Praxis selbst bei einem ihr widersprechenden Urteil des Bundesgerichts beibehalten zu wollen. Damit ist gemäss der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die ESTV spätestens aufgrund des vorliegenden Urteils zu einer rechtmässigen Praxis übergehen wird.» (E. 5.3.4)
All dies führte zur Abweisung der Beschwerde.