Im Entscheid 1C_52/2025 vom 24. November 2025 äussert sich das Bundesgericht zu den Ausstandspflichten im Baubewilligungsverfahren bei der Neubeurteilung eines Sachverhalts durch die Vorinstanz.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Fünf Einwohner der Gemeinde Wikon LU («Beschwerdeführer») hatten sich immer wieder erfolgreich gegen Bauvorhaben gewehrt, welche zu Mehrverkehr in der Gemeinde geführt hätten. Während sie mit ihren Anliegen vor dem Gemeinderat Wikon nicht durchdrangen, waren ihre Beschwerden vor dem Luzerner Kantonsgericht und vor dem Bundesgericht regelmässig erfolgreich: Mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 hat das Bundesgericht eine Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Wikon zurückgewiesen (vgl. Urteil 1C_16/2022).
Im erneuten Baubewilligungsverfahren beantragten die Beschwerdeführer den Ausstand des Gemeinderats Wikon, der Gemeindeschreiberin und der Abteilungsleiterin Bau & Infrastruktur. Der Gemeinderat leitetet das Ausstandsbegehren zum Entscheid an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) weiter. Dieses hat das Ausstandsgesuch abgewiesen, ebenso das Kantonsgericht die dagegen erhobene Beschwerde. Gegen diesen Entscheid gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht äusserte sich zur Ausstandspflicht basierend auf dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, der für Exekutivbehörden durch Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet werde. Das Gebot der Unbefangenheit bilde einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern gehe es darum, dass sich die für einen Entscheid zuständigen Personen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die strengen, für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit gemäss Art. 30 BV bzw. Art. 6 EMRK könnten allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden:
Mitglieder von Exekutivbehörden seien aufgrund ihres Amtes – anders als ein Gericht – nicht allein zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern auch mit der Erfüllung anderer öffentlicher Aufgaben beauftragt (BGE 140 I 326 E. 5.2 mit Hinweisen). Aufgrund solcher weiteren öffentlichen Aufgaben könnten sich, so das Bundesgericht, systembedingt intensive Kontakte zu einer verfahrensbeteiligten Person ergeben. Im Kontext der Baubewilligung könne selbst eine Rückweisung zur Neubeurteilung keine massgebliche Vorbefassung begründen (E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2).
Zusammenfassend haben, gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts, nichtrichterliche Amtspersonen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie «an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Rechtsfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber den Betroffenen hinauslaufen» (E. 3.3 mit Hinweis auf BGer 1C_263_2024 vom 11. September 2025 E. 3.2 und BGer 2C_382/2018 vom 15 März 2019 E. 3 je mit Hinweisen).
Im prozessgegenständlichen Fall liege kein solcher Ausstandsgrund vor: Dass die Beschwerdeführer bereits mehrfach vor dem Kantons- bzw. Bundesgericht gegen Entscheide des Gemeinderats obsiegten, lasse nicht ohne Weiteres auf ausstandsrelevante Fehler des Gemeinderats schliessen. Die abweichenden Beurteilungen des Gemeinderats deuteten nicht auf eine Voreingenommenheit hin. Die Beschwerdeführer müssten konkret nachweisen, dass die fehlerhaften Entscheide auf einer negativen Haltung des Gemeinderats ihnen gegenüber beruhen, was vorliegend nicht der Fall sei (E. 3.4). Das Bestehen anderer Ausstandsgründe wiesen die Beschwerdeführer ausserdem nicht nach.
Entscheid
Die Beschwerde wurde im Ergebnis abgewiesen.