1C_52/2025: Ausstandspflichten im Baubewilligungsverfahren

Im Entscheid 1C_52/2025 vom 24. Novem­ber 2025 äussert sich das Bun­des­gericht zu den Aus­stand­spflicht­en im Baube­wil­li­gungsver­fahren bei der Neubeurteilung eines Sachver­halts durch die Vorinstanz.

Sachver­halt und Prozessgeschichte 

Fünf Ein­wohn­er der Gemeinde Wikon LU («Beschw­erde­führer») hat­ten sich immer wieder erfol­gre­ich gegen Bau­vorhaben gewehrt, welche zu Mehrverkehr in der Gemeinde geführt hät­ten. Während sie mit ihren Anliegen vor dem Gemein­der­at Wikon nicht durch­drangen, waren ihre Beschw­er­den vor dem Luzern­er Kan­ton­s­gericht und vor dem Bun­des­gericht regelmäs­sig erfol­gre­ich: Mit Entscheid vom 13. Dezem­ber 2022 hat das Bun­des­gericht eine Beschw­erde gut­ge­heis­sen und die Sache zur Ergänzung des Sachver­halts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä­gun­gen an den Gemein­der­at Wikon zurück­gewiesen (vgl. Urteil 1C_16/2022).

Im erneuten Baube­wil­li­gungsver­fahren beantragten die Beschw­erde­führer den Aus­stand des Gemein­der­ats Wikon, der Gemein­de­schreiberin und der Abteilungslei­t­erin Bau & Infra­struk­tur. Der Gemein­der­at leit­etet das Aus­stands­begehren zum Entscheid an das Jus­tiz- und Sicher­heits­de­parte­ment (JSD) weit­er. Dieses hat das Aus­stands­ge­such abgewiesen, eben­so das Kan­ton­s­gericht die dage­gen erhobene Beschw­erde. Gegen diesen Entscheid gelangten die Beschw­erde­führer an das Bundesgericht.

Erwä­gun­gen

Das Bun­des­gericht äusserte sich zur Aus­stand­spflicht basierend auf dem Anspruch auf gle­iche und gerechte Behand­lung, der für Exeku­tivbe­hör­den durch Art. 29 Abs. 1 BV gewährleis­tet werde. Das Gebot der Unbe­fan­gen­heit bilde einen Teil­ge­halt dieses Grun­drechts. Im Kern gehe es darum, dass sich die für einen Entscheid zuständi­gen Per­so­n­en in Bezug auf die Beurteilung des Sachver­halts nicht bere­its fest­gelegt haben. Die stren­gen, für Gerichte gel­tenden Anforderun­gen an die Unbe­fan­gen­heit gemäss Art. 30 BV bzw. Art. 6 EMRK kön­nten allerd­ings nicht unbe­se­hen auf das Ver­wal­tungsver­fahren über­tra­gen werden:

Mit­glieder von Exeku­tivbe­hör­den seien auf­grund ihres Amtes – anders als ein Gericht – nicht allein zur neu­tralen Recht­san­wen­dung oder Stre­it­entschei­dung berufen, son­dern auch mit der Erfül­lung ander­er öffentlich­er Auf­gaben beauf­tragt (BGE 140 I 326 E. 5.2 mit Hin­weisen). Auf­grund solch­er weit­eren öffentlichen Auf­gaben kön­nten sich, so das Bun­des­gericht, sys­tem­be­d­ingt inten­sive Kon­tak­te zu ein­er ver­fahrens­beteiligten Per­son ergeben. Im Kon­text der Baube­wil­li­gung könne selb­st eine Rück­weisung zur Neubeurteilung keine mass­ge­bliche Vor­be­fas­sung begrün­den (E. 3.2 mit Hin­weis auf BGer 6B_1285/2019 vom 22. Dezem­ber 2020 E. 5.2.2).

Zusam­men­fassend haben, gemäss den Erwä­gun­gen des Bun­des­gerichts, nichtrichter­liche Amtsper­so­n­en nur dann in den Aus­stand zu treten, wenn sie «an der zu behan­del­nden Sache ein per­sön­lich­es Inter­esse haben, zu einem früheren Zeit­punkt gegenüber der Partei ihre per­sön­liche Ger­ingschätzung oder Abnei­gung zum Aus­druck gebracht haben oder wenn ihnen Ver­fahrens- oder Rechts­fehler unter­laufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhn­lichen Häu­fung beson­ders schw­er wiegen und auf eine gravierende Ver­let­zung ihrer Amt­spflicht­en gegenüber den Betrof­fe­nen hin­aus­laufen» (E. 3.3 mit Hin­weis auf BGer 1C_263_2024 vom 11. Sep­tem­ber 2025 E. 3.2 und BGer 2C_382/2018 vom 15 März 2019 E. 3 je mit Hinweisen).

Im prozess­ge­gen­ständlichen Fall liege kein solch­er Aus­stands­grund vor: Dass die Beschw­erde­führer bere­its mehrfach vor dem Kan­tons- bzw. Bun­des­gericht gegen Entschei­de des Gemein­der­ats obsiegten, lasse nicht ohne Weit­eres auf aus­stand­srel­e­vante Fehler des Gemein­der­ats schliessen. Die abwe­ichen­den Beurteilun­gen des Gemein­der­ats deuteten nicht auf eine Vor­ein­genom­men­heit hin. Die Beschw­erde­führer müssten konkret nach­weisen, dass die fehler­haften Entschei­de auf ein­er neg­a­tiv­en Hal­tung des Gemein­der­ats ihnen gegenüber beruhen, was vor­liegend nicht der Fall sei (E. 3.4). Das Beste­hen ander­er Aus­stands­gründe wiesen die Beschw­erde­führer ausser­dem nicht nach.

Entscheid

Die Beschw­erde wurde im Ergeb­nis abgewiesen.