Im Entscheid 5A_112/2025, 5A_363/2025 vom 11. September 2025 behandelt das Bundesgericht die Frage nach der Zulässigkeit der Anordnung einer öffentlichen Versteigerung zwecks Auflösung des Miteigentums nach Art. 651 Abs. 2 ZGB.
Sachverhalt
Die A. AG, B. und die C. AG waren Miteigentümerinnen vier unbebauter Grundstücke. Die Beschwerdeführer A. AG und B. hielten je einen Viertel des Miteigentums, die C. AG die Hälfte des Miteigentums. Im März 2022 klagte die C. AG gegen die A. AG und B. auf Aufhebung des Miteigentums. Sie beantragte die öffentliche Versteigerung der Grundstücke gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB und die Verteilung des Steigerungserlöses nach Massgabe der jeweiligen Miteigentumsanteile. Die Klage wurde gutgeheissen, wogegen die Beschwerdeführer Berufung und schliesslich – nach deren Abweisung – Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Beurteilung
Anlass zur Beschwerde gab die öffentliche Versteigerung von vier Grundstücken, wie sie die Vorinstanz im Rahmen der Teilung von Miteigentum nach Art. 651 Abs. 2 ZGB angeordnet und dem Betreibungsamt übertragen hatte. Die Beschwerdeführer warfen der Vorinstanz zusammengefasst vor, sie hätte statt einer öffentlichen Versteigerung eine Versteigerung unter den Miteigentümern anordnen müssen und – schliesslich – die Möglichkeit einer Realteilung zu Unrecht verworfen (E. 3.1).
Das Bundesgericht hielt den Anspruch eines jeden Miteigentümers fest, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen (Art. 650 Abs. 1 ZGB). Als Teilungsart sehe das Gesetz die körperliche Teilung der Sache oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich sei, die Versteigerung – öffentlich oder unter den Miteigentümern – vor (Art. 651 Abs. 2 ZGB). Das Gericht entscheide über die Teilungsart aufgrund sämtlicher Sachumstände des konkreten Einzelfalls nach Billigkeit (Art. 4 ZGB). Es sei frei, das Miteigentum an der Sache durch deren körperliche Teilung oder durch Versteigerung aufzuheben (BGE 149 III 165 E. 3.2). Die körperliche Teilung beanspruche keinen absoluten Vorrang, selbst wenn sie ohne Wertverlust möglich sei (E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 100 II 187 E. 2e).
Das Bundesgericht stützte die Argumentation der Vorinstanz, wonach Versteigerungen unter den Miteigentümern eher bei Familienkonstellationen in Frage kämen, während in Konstellationen, bei welchen die Erzielung des grösstmöglichen Gewinnes im Vordergrund stünde, eher öffentliche Versteigerungen anzuordnen seien. Vorliegend sei letztgenanntes Szenario der Fall: Bei den Parteien handle es sich um gewinnorientierte Immobilienunternehmen bzw. den in der Immobilienbranche tätigen Beschwerdeführer B. Die Anordnung der öffentlichen Versteigerung liege daher, so das Bundesgericht, im Ermessen der Vorinstanz. Dass namentlich der Beschwerdeführer B. seinen Miteigentumsanteil von seiner Mutter geerbt habe, vermöge daran nichts zu ändern (E. 4.2).
Dass die Vorinstanz zu Unrecht auf den Eventualantrag der Realteilung nicht eingetreten sei, wies das Bundesgericht ebenfalls zurück: Da sich die künftige Überbauung der vier Grundstücke nach einem öffentlich-rechtlich verbindlichen Quartierplan richtete, hätten die Nebenfolgen einer Realteilung (namentlich die Errichtung von Dienstbarkeiten) hinreichend bestimmt beantragt werden müssen. Dies hätten die Beschwerdeführer, so das Bundesgericht, unterlassen, womit die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf körperliche Teilung verneint habe (E. 5.3).
Ergebnis
Schliesslich bestätigte das Bundesgericht auch die von der Vorinstanz angewandten Steigerungsbedingungen (E. 6.3) sowie die festgesetzte Entscheidgebühr (E. 7.3.3) und wies die Beschwerde ab.