5A_112/2025, 5A_363/2025: Öffentliche Versteigerung von Grundstücken zur Teilung des Miteigentums (Art. 651 Abs. 2 ZGB)

Im Entscheid 5A_112/2025, 5A_363/2025 vom 11. Sep­tem­ber 2025 behan­delt das Bun­des­gericht die Frage nach der Zuläs­sigkeit der Anord­nung ein­er öffentlichen Ver­steigerung zwecks Auflö­sung des Miteigen­tums nach Art. 651 Abs. 2 ZGB.

Sachver­halt

Die A. AG, B. und die C. AG waren Miteigen­tümerin­nen vier unbe­bauter Grund­stücke. Die Beschw­erde­führer A. AG und B. hiel­ten je einen Vier­tel des Miteigen­tums, die C. AG die Hälfte des Miteigen­tums. Im März 2022 klagte die C. AG gegen die A. AG und B. auf Aufhe­bung des Miteigen­tums. Sie beantragte die öffentliche Ver­steigerung der Grund­stücke gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB und die Verteilung des Steigerungser­lös­es nach Mass­gabe der jew­eili­gen Miteigen­tum­san­teile. Die Klage wurde gut­ge­heis­sen, woge­gen die Beschw­erde­führer Beru­fung und schliesslich – nach deren Abweisung – Beschw­erde beim Bun­des­gericht erhoben.

Beurteilung

Anlass zur Beschw­erde gab die öffentliche Ver­steigerung von vier Grund­stück­en, wie sie die Vorin­stanz im Rah­men der Teilung von Miteigen­tum nach Art. 651 Abs. 2 ZGB ange­ord­net und dem Betrei­bungsamt über­tra­gen hat­te. Die Beschw­erde­führer war­fen der Vorin­stanz zusam­menge­fasst vor, sie hätte statt ein­er öffentlichen Ver­steigerung eine Ver­steigerung unter den Miteigen­tümern anord­nen müssen und – schliesslich – die Möglichkeit ein­er Real­teilung zu Unrecht ver­wor­fen (E. 3.1).

Das Bun­des­gericht hielt den Anspruch eines jeden Miteigen­tümers fest, die Aufhe­bung des Miteigen­tums zu ver­lan­gen (Art. 650 Abs. 1 ZGB). Als Teilungsart sehe das Gesetz die kör­per­liche Teilung der Sache oder, wenn dies ohne wesentliche Ver­min­derung ihres Wertes nicht möglich sei, die Ver­steigerung – öffentlich oder unter den Miteigen­tümern – vor (Art. 651 Abs. 2 ZGB). Das Gericht entschei­de über die Teilungsart auf­grund sämtlich­er Sachum­stände des konkreten Einzelfalls nach Bil­ligkeit (Art. 4 ZGB). Es sei frei, das Miteigen­tum an der Sache durch deren kör­per­liche Teilung oder durch Ver­steigerung aufzuheben (BGE 149 III 165 E. 3.2). Die kör­per­liche Teilung beanspruche keinen absoluten Vor­rang, selb­st wenn sie ohne Wertver­lust möglich sei (E. 3.2 mit Hin­weis auf BGE 100 II 187 E. 2e).

Das Bun­des­gericht stützte die Argu­men­ta­tion der Vorin­stanz, wonach Ver­steigerun­gen unter den Miteigen­tümern eher bei Fam­i­lienkon­stel­la­tio­nen in Frage kämen, während in Kon­stel­la­tio­nen, bei welchen die Erzielung des grösst­möglichen Gewinnes im Vorder­grund stünde, eher öffentliche Ver­steigerun­gen anzuord­nen seien. Vor­liegend sei let­zt­ge­nan­ntes Szenario der Fall: Bei den Parteien han­dle es sich um gewin­nori­en­tierte Immo­bilienun­ternehmen bzw. den in der Immo­bilien­branche täti­gen Beschw­erde­führer B. Die Anord­nung der öffentlichen Ver­steigerung liege daher, so das Bun­des­gericht, im Ermessen der Vorin­stanz. Dass namentlich der Beschw­erde­führer B. seinen Miteigen­tum­san­teil von sein­er Mut­ter geerbt habe, ver­möge daran nichts zu ändern (E. 4.2).

Dass die Vorin­stanz zu Unrecht auf den Even­tu­alantrag der Real­teilung nicht einge­treten sei, wies das Bun­des­gericht eben­falls zurück: Da sich die kün­ftige Über­bau­ung der vier Grund­stücke nach einem öffentlich-rechtlich verbindlichen Quartier­plan richtete, hät­ten die Neben­fol­gen ein­er Real­teilung (namentlich die Errich­tung von Dien­st­barkeit­en) hin­re­ichend bes­timmt beantragt wer­den müssen. Dies hät­ten die Beschw­erde­führer, so das Bun­des­gericht, unter­lassen, wom­it die Vorin­stanz zu Recht einen Anspruch auf kör­per­liche Teilung verneint habe (E. 5.3).

Ergeb­nis

Schliesslich bestätigte das Bun­des­gericht auch die von der Vorin­stanz ange­wandten Steigerungs­be­din­gun­gen (E. 6.3) sowie die fest­ge­set­zte Entschei­dge­bühr (E. 7.3.3) und wies die Beschw­erde ab.