In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob es sich bei der «Versteigerung» nach Art. 651 Abs. 1 ZGB um eine Zwangsversteigerung handelt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Bestimmungen aus dem SchKG bzw. VZG auf diese Versteigerung nicht angewendet werden.
Diesem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die streitgegenständliche Liegenschaft steht im hälftigen Miteigentum von A., F sowie E und im hälftigen Miteigentum von B, C und D.
Am 3. Mai 2017 erhoben A, F und E Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen B, C und D auf Aufhebung und Aufteilung des Miteigentums nach Art. 650/651 ZGB. Die Liegenschaft sei durch das Gericht öffentlich zu versteigern und es sei der Steigerungserlös nach Tilgung der Gebühren und Steuern den Miteigentümern gemäss ihren Quoten zuzuweisen.
Mit Entscheid vom 8. August 2019 hob das Zivilgericht Basel-Stadt im Wesentlichen das Miteigentum an der Liegenschaft auf und entschied, dass die Liegenschaft durch das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt öffentlich versteigert werde (Dispositiv-Ziff. 1). Es behaftete die Parteien auf ihrem Einverständnis, dass die Liegenschaft durch die Gesellschaft H geschätzt werde und der Mindestpreis zur Versteigerung drei Viertel vom Schätzwert betrage (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter wurde das Betreibungs- und Konkursamt entsprechend angewiesen, die öffentliche Versteigerung in Anwendung der üblichen Gantbedingungen durchzuführen (Dispositiv-Ziff. 3) und in der Folge den Netto-Erlös gemäss Quoten zuzuweisen (Dispositiv-Ziff. 4).
In der Folge teilte das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt A die Verkehrswertschätzung von I.H, Gesellschaft H, sowie dessen Stellungnahme zu Ergänzungsfragen mit. Weiter wies das Amt darauf hin, dass für die vom Gericht angeordnete Versteigerung das kantonale Gesetz betreffend das Gantwesen vom 8. Oktober 1936 anwendbar sei.
Am 2. März 2020 gelangte A an das Zivilgericht Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Sie verlangte im Wesentlichen, dass die Verkehrswertschätzung (einschliesslich Stellungnahme) aufgehoben und eine neue Schätzung durch einen unabhängigen Schätzer erstellt werde. Mit Entscheid vom 6. Januar 2021 wies das Zivilgericht die SchKG-Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt wurde mit Entscheid vom 6. September 2021 die Beschwerde ebenfalls abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Mit Eingabe vom 27. September 2021 erhob A Beschwerde in Zivilsachen. Mit separaten Eingaben vom 27. September 2021 haben E und F Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Das Bundesgericht vereinigte die drei Verfahren und wies die Beschwerde von A, soweit es darauf eintrat. Auf die Beschwerden von E und F trat das Bundesgericht nicht ein, da deren Eingaben den Begründungsanforderungen nicht genügen und sie gegen den Entscheid der Erstinstanz gar keine Beschwerde erhoben haben und nicht dargelegt haben, inwiefern sie durch den zweitinstanzlichen Entscheid neu oder zusätzlich in ihren schutzwürdigen Interessen berührt sein sollen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), um ein Beschwerderecht zu begründen (E. 1.5).
Rechtsnatur der öffentlichen Versteigerung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage nach der Rechtsnatur der öffentlichen Versteigerung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB (E. 3.4.3)
“In der Lehre wird nach verbreiteter Auffassung die öffentliche Versteigerung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB nicht als Zwangsversteigerung gemäss SchKG bzw. VZG verstanden. Vielmehr liege es in der Zuständigkeit des Teilungsgerichts, die Steigerungsbedingungen festzulegen, sofern sich die Parteien nicht über Einzelheiten einigen können, wobei kantonale Steigerungsverordnungen zu berücksichtigen seien (…). Zu den “freiwilligen Versteigerungen” werden nicht nur die auf freiem Willen beruhenden Veräusserungen, sondern auch die im Gesetz in zahlreichen Bestimmungen – wie Art. 651 Abs. 2 ZGB – vorgesehenen gesetzlichen Versteigerungen gezählt (…).”
In der Folge versuchte das Bundesgericht den Rechtssinn der Regelung näher zu erörtern (E. 3.5) und stellte fest, dass sich weder dem Wortlaut von Art. 651 Abs. 2 ZGB noch der Entstehung der Bestimmung die Anwendung des Zwangsvollstreckungsrechts entnehmen lässt (E. 3.5.1).
Aus dem Zusammenhang mit den Regeln über die Versteigerung nach Art. 229 ff. OR und aus dem Hinweis auf die fehlende “Freiwilligkeit” der Versteigerung gemäss Art. 229 Abs. 2 OR lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichts nichts zugunsten von A ableiten. Es trifft zwar zu, dass ein Teil der Lehre für diejenigen Fälle, in denen das Bundesprivatrecht eine öffentliche Versteigerung vorsieht (wie u.a. Art. 651 Abs. 2 ZGB, oder Art. 612 Abs. 3 ZGB, Durchführung der Erbteilung), keine eigentliche Freiwilligkeit annimmt. Dies ändert indes nichts daran, dass auch dann keine Zwangsversteigerung (Art. 229 Abs. 1 OR) gemäss SchKG bzw. VZG vorliegt, da diese Fälle als Folge dieser Sichtweise in erster Linie dem kantonalen Recht zuzuordnen sind. Die Beteiligung eines Amtes ist nicht ausschlaggebend, zumal sie für die öffentliche Versteigerung kein Begriffsmerkmal ist; die Beteiligung eines Amtes kann ja vom kantonalen Recht (Art. 236 OR) vorgesehen werden (E. 3.5.2).
Das Bundesgericht erwog sodann, dass es zwar zutrifft, dass einige privatrechtliche Bestimmungen auf die Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts zurückgreifen, z.B. bei Ausschluss eines Miteigentümers (Art. 649b ZGB), wobei es um den Ausschluss eines renitenten Miteigentümers geht, weshalb die öffentliche Versteigerung vom zwingend vorgegebenen Lauf gemäss den Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts bestimmt wird. Die Aufhebung des Miteigentums wird jedoch in die Hände des Teilungsgerichts gelegt, welches die Steigerungsbedingungen frei gestalten, gegebenenfalls streitige Modalitäten entscheiden, vereinbarte Modalitäten jedoch berücksichtigen kann. Der Rückgriff auf Art. 649b Abs. 3 ZGB oder andere privatrechtliche Bestimmungen stellt daher die fehlende zwangsvollstreckungsrechtliche Natur der öffentlichen Versteigerung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB nicht in Frage (E. 3.5.3).
Sodann wurde in BGE 115 II 331 die öffentliche Versteigerung in der Erbteilung (Art. 612 Abs. 3 ZGB) ebenfalls zu den “freiwilligen” Versteigerungen nach Art. 229 Abs. 2 OR gezählt und der Zusammenhang zur eigentlichen Zwangsvollstreckung verneint. Das Bundesgericht erwog, dass A nicht dargelegt hat, weshalb die Versteigerung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB – Teilung der im Miteigentum stehenden Sache – von der Natur her anders zu behandeln wäre als die öffentliche Versteigerung in der Erbteilung. Das Bundesgericht erwog sodann, dass sich aus BGE 72 III 160 kein anderes Ergebnis ableiten lässt (E. 3.5.4):
“Zwar wird die Formulierung, dass die öffentliche Versteigerung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB der “Zwangsversteigerung näher als der freiwilligen Versteigerung” stehe, zuweilen dahingehend interpretiert, dass für derartige gesetzlich angeordnete öffentliche Versteigerungen eine Kategorie sui generis zu bilden sei. Selbst diese Lehrmeinung geht indes nicht davon aus, dass für eine derartige Kategorie der zwingende Verfahrensablauf nach SchKG gelten soll (…).”
Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass nicht zu bestanden ist, wenn das Appellationsgericht festgehalten hat, dass sich die vom Zivilgericht angeordnete öffentliche Versteigerung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB nicht auf das SchKG bzw. die VZG stützt und für die Teilungsmodalitäten die Anordnungen des Teilungsgerichts verbindlich sind. Der Gutachter war nach Beauftragung verpflichtet, den Parteien die Schätzung auftragsgemäss abzuliefern, allerdings nicht gestützt auf das Zwangsvollstreckungsrecht. Das Ergebnis, dass das Betreibungsamt – mangels anderslautender Einigung der versteigernden Miteigentümer – auf den Teilungsentscheid, in welchem die Parteien die Schätzung durch I.H vereinbart hatten, abzustellen hat und keine neue Schätzung durch Sachverständige in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VZG durchzuführen ist, stellt keine Verletzung von Bundesrecht dar (E. 3.5.5).