Das BGer heisst mit Urteil vom 23. Mai 2011 (5A_54/2011) eine Beschwerde gegen die gerichtliche Festsetzung von Scheidungsfolgen teilweise gut. Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Kaufpreis für den Miteigentumsanteil, den er vereinbarungsgemäss nie bezahlt hat, von seiner Errungenschaft abgezogen, den Wert dieses Miteigentumsanteils (bzw. die aufgrund der Rückübertragung des Miteigentumsanteils von der Ehefrau geschuldete Entschädigung) jedoch unberücksichtigt gelassen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers geht jedoch das eine nicht ohne das andere: Entweder setze man in der Berechnung der Errungenschaft seine Kaufpreisschuld ein, müsse dann aber auch berücksichtigen, dass die Ehefrau im Rahmen der Ehescheidung den Miteigentumsanteil wieder zum damaligen Preis zurückkaufe. Oder aber man stelle fest, dass schon bei der Übertragung des Miteigentumsanteils kein Geld geflossen sei, so dass auch bei der Rückübertragung des Miteigentumsanteils auf die Beschwerdegegnerin kein Geld fliessen solle. Das Bundesgericht gibt ihm Recht, dass ihm der gesetzliche Entschädigungsanspruch ohne Grund verweigert und Art. 205 Abs. 2 ZGB verletzt worden sei.
2.4.2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten zugewiesen wird (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Die ungeteilte Zuweisung an den einen Ehegatten darf den andern Ehegatten im Grundsatz nicht schlechter stellen als die körperliche Teilung der Sache oder deren Versteigerung; in allen drei Fällen muss ein wertmässiger Ausgleich erfolgen, bestehe er nun im Anteil am erzielten Erlös (Versteigerung), in einem neuen Vermögensgegenstand (körperliche Teilung) oder eben in der Entschädigung (ungeteilte Zuweisung). Entsprechend kann das Gericht den Zuweisungsanspruch nur gegen volle, das heisst – landwirtschaftliche Grundstücke vorbehalten – auf dem Verkehrswert beruhende Entschädigung des andern Ehegatten gutheissen (Urteil 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.1; 5C.325/2001 vom 4. März 2002 E. 4 […]).
2.4.3 […] Trägt das Obergericht aber im beschriebenen Sinne dem Grundstückkaufvertrag […] Rechnung, so kann es nicht angehen, bei der richterlich angeordneten Rückübertragung des Miteigentumsanteils der Verkäuferin den veräusserten Kaufgegenstand zurückzugeben, dem Käufer die ursprünglich vereinbarte Kaufpreisschuld aber weiterhin aufzubürden. Dies käme einer Schenkung gleich, würde die Beschwerdegegnerin doch ohne entsprechende Gegenleistung durch eine Zuwendung aus dem Vermögen des Beschwerdeführers bereichert: Sie erhielte den Miteigentumsanteil zu Alleineigentum, ohne dafür etwas hergeben zu müssen, und könnte vom Beschwerdeführer obendrein die Bezahlung des ursprünglichen Kaufpreises von Fr. 100’000.– fordern. Dass der Beschwerdeführer allein durch sein Einverständnis mit der ungeteilten Zuweisung der Liegenschaft […] auch schenkungsweise auf seinen Entschädigungsanspruch nach Art. 205 Abs. 2 ZGB verzichtet hätte, macht die Beschwerdegegnerin jedoch nicht geltend und wird auch nicht vermutet.