Geldzahlungen, die ein Ehegatte an die Mutter seines ausserehelichen Kindes leistet, unterliegen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung als unentgeltliche Zuwendungen der Hinzurechnung gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, wenn dessen Ehe im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung geschieden wird.
Das Bundesgericht weist mit diesem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil vom 28. September 2012 (5A_234/2012) einen Beschwerdeführer ab, der vorgebracht hatte, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, Errungenschaft zu bilden, zumal er seine Pflicht, Unterhalt an die Ehefrau und das gemeinsame Kind zu leisten, nicht verletzt habe und daher in guten Treuen auf das Einverständnis der Beschwerdegegnerin zu den Geldzahlungen habe schliessen dürfen.
Um die Anwartschaft des Ehegatten auf Beteiligung am Vorschlag des anderen zu schützen, werden die unentgeltlichen Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke, nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zur Errungenschaft hinzugerechnet.
3.3 Unter einer unentgeltlichen Zuwendung (libéralité, liberalità) im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind alle Arten von Vermögensentäusserungen ohne Gegenleistung zu verstehen, welche die Errungenschaft vermindert oder deren Zunahme verhindert haben […].
3.3.1 Laut der Botschaft [Botschaft über die Änderung des ZGB [Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht] vom 11. Juli 1979, BBl. 1979 II 1191 Ziff. 222.532, S. 1317] fallen unter die unentgeltlichen Zuwendungen auch “Leistungen aufgrund einer moralischen Verpflichtung”. Nach der Lehre soll der Begriff “unentgeltliche Zuwendungen” möglichst gleich wie in Art. 527 Ziff. 1 ZGB ausgelegt werden […].
Die Frage, inwieweit allgemein die Erfüllung einer sittlichen Pflicht von Art. 208 ZGB erfasst ist, konnte hier angesichts der konkreten Zahlungen des Beschwerdeführers offen gelassen werden.
3.3.2 Das Gesetz gewährt der Mutter eines nichtehelichen Kindes lediglich einen Anspruch für die “Kosten des Unterhalts” für eine beschränkte Zeit vor und nach der Geburt (Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), welcher als eine Art Entschädigung verstanden wird […]. Der Anspruch gemäss Art. 295 ZGB bedeutet jedoch keinen Anspruch auf Unterhalt für die Betreuung, welcher de lege lata nicht besteht (im Gegensatz zum deutschen Recht, vgl. § 1651l Abs. 2 BGB[…]). Der Bundesrat hat auch kürzlich keinen hinreichenden Grund gesehen, um einen statusunabhängigen Betreuungsunterhalt vorzuschlagen (Botschaft zur Änderung des ZGB [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBl. 2011 9077, Ziff. 1.5.5.2, S. 9096). Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann sich jedoch auf einen Vertrag mit dem Vater stützen […]. Vereinbarungen ausserhalb der gesetzlichen Unterhaltspflicht erscheinen grundsätzlich als Schenkungsversprechen (Art. 239 OR) oder als Versprechen der Erfüllung einer sittlichen Pflicht […].
Der Beschwerdeführer und die Mutter seines ausserehelichen Sohnes hatten eine schriftliche Vereinbarung über den Unterhalt getroffen. Darin kann, so das Bundesgericht, jedoch nicht das Versprechen der Erfüllung einer sittlichen Pflicht erblickt werden. Dem Beschwerdeführer wäre kein unsittliches Verhalten vorzuwerfen gewesen, wenn er keine Zahlungen an die Frau für die Betreuung des über 5‑jährigen Kindes geleistet hätte, während er gleichzeitig mit der Beschwerdegegnerin im ordentlichen Güterstand lebte.
Die Geldzahlungen des Beschwerdeführers fallen sodann unbestrittenermassen nicht unter “übliche Gelegenheitsgeschenke”, und sie wurden innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Einreichung des Scheidungsbegehrens, d.h. dem für die Auflösung der Güterstandes massgebenden Zeitpunktes (Art. 204 Abs. 2 ZGB), vorgenommen.