4A_613/2010: zulässige Weisung zum Umgang mit Zuwendungen an das Pflegepersonal

Eine Weisung (hier: enthal­ten in ein­er Hau­sor­d­nung) an das Per­son­al eines Pflege­heims, wonach Geld­spenden von Patien­ten durch die Mitar­beit­er an den Per­son­al­fonds abzuliefern sind, ver­stiess im konkreten Fall nach dem vor­liegen­den Urteil nicht gegen OR 321b II.

Zwar erfasst OR 321b II nur Zuwen­dun­gen, die für den Arbeit­ge­ber bes­timmt sind (und deshalb nicht zB Trinkgelder). Die von der Weisung im vor­liegen­den Fall ange­sproch­enen Zuwen­dun­gen waren aber keine Trinkgelder, son­dern Zuwen­dun­gen aus Wertschätzung und Dankbarkeit und zur Lin­derung erlit­te­nen Lei­des auch der Pfle­gen­den und zur Stärkung für weit­ere Pflegetätigkeit. Es ging also um Geld­spenden zuhan­den des Per­son­als. Die Weisung ord­nete damit nicht eine unzuläs­sige Weiterung der Her­aus­gabepflicht an den Arbeit­ge­ber an.

Eine Mitar­bei­t­erin, die diese Weisung selb­st mis­sachtet und darüber hin­aus auch die ihr unter­stell­ten Mitar­beit­er zur Nicht­be­fol­gung der Weisung anhält, ver­let­zt seine Treuepflicht dop­pelt (OR 321a). Die Kündi­gung war deshalb nicht miss­bräuch­lich.