Eine Weisung (hier: enthalten in einer Hausordnung) an das Personal eines Pflegeheims, wonach Geldspenden von Patienten durch die Mitarbeiter an den Personalfonds abzuliefern sind, verstiess im konkreten Fall nach dem vorliegenden Urteil nicht gegen OR 321b II.
Zwar erfasst OR 321b II nur Zuwendungen, die für den Arbeitgeber bestimmt sind (und deshalb nicht zB Trinkgelder). Die von der Weisung im vorliegenden Fall angesprochenen Zuwendungen waren aber keine Trinkgelder, sondern Zuwendungen aus Wertschätzung und Dankbarkeit und zur Linderung erlittenen Leides auch der Pflegenden und zur Stärkung für weitere Pflegetätigkeit. Es ging also um Geldspenden zuhanden des Personals. Die Weisung ordnete damit nicht eine unzulässige Weiterung der Herausgabepflicht an den Arbeitgeber an.
Eine Mitarbeiterin, die diese Weisung selbst missachtet und darüber hinaus auch die ihr unterstellten Mitarbeiter zur Nichtbefolgung der Weisung anhält, verletzt seine Treuepflicht doppelt (OR 321a). Die Kündigung war deshalb nicht missbräuchlich.