Das Urteil 5A_283/2011 vom 29. August 2011 beschäftigt sich mit der ungeteilten Zuweisung von gemeinschaftlichen Vermögenswerten im Rahmen einer Ehescheidung nach Art. 205 Abs. 2 ZGB. Eine solche ungeteilte Zuteilung von Miteigentum kann vorgenommen werden, wenn ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nachweist und den anderen Ehegatten entschädigt (siehe auch BGE 119 II 197 E. 2 S. 198 f.). Im vorliegenden Fall wurde dem Ehemann als Folge der Scheidung die während der Ehe im Gesamteigentum erworbene Liegenschaft als Alleineigentum zugewiesen und die darauf lastenden Grundpfandschulden einschliesslich der offenen Zinsen überbunden. Die Ehefrau ging erfolglos gegen diese Zuteilung vor.
Das Bundesgericht wirft zunächst die Frage auf, ob diese Vorschrift auch auf Gesamteigentum (bei einer einfachen Gesellschaft unter den Ehegatten) Anwendung findet, was in der Lehre umstritten ist. Das höchste Gericht sah sich bisher nur in dem Urteil 5C.325/2001 vom 4. März 2002 mit diesem Problem konfrontiert. Damals erübrigte sich jedoch eine Auseinandersetzung, weil die Voraussetzungen für eine Zuweisung nach Art. 205 Abs. 2 ZGB ohnehin nicht erfüllt waren. Auch hier kann die Streitfrage offen gelassen werden, weil die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit von Art. 205 Abs. 2 ZGB anerkannt hat (E. 2.2).
Zur Auslegung der Bestimmung hält das Bundesgericht daraufhin fest:
2.3 Ein überwiegendes Interesse gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB ist dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte, aus welchen Gründen auch immer, eine besonders enge Beziehung zur streitigen Sache nachweist. Das Gericht hat aufgrund der konkreten Sachlage eine Interessenabwägung vorzunehmen und seine Entscheidung nach Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB; BGE 119 II 197 E. 2 S. 199). Die ungeteilte Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB setzt nicht nur voraus, dass der übernahmewillige Ehegatte ein überwiegendes Interesse am Vermögenswert in gemeinschaftlichem Eigentum nachweist, sondern auch, dass er den andern Ehegatten für seinen Anteil entschädigt. Auf die Entschädigung ist auch die Übernahme einer solidarisch eingegangenen Schuldverpflichtung durch den Ehegatten anzurechnen, der die Zuteilung verlangt, so dass der andere Ehegatte aus seiner Schuldpflicht entlassen wird. Eine solche Schuldübernahme setzt die Zustimmung des Gläubigers voraus (Art. 176 OR; vgl. zum Ganzen Urteil 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.1 […]).
Hier kam die Vorinstanz zu dem Schluss, dass beide Ehegatten ein erhebliches Interesse an der Zuteilung der Liegenschaft hätten. Mangels eines “Wertüberschusses der Liegenschaft” bestehe das Interesse des Ehegatten, dem die Liegenschaft nicht zugewiesen werde, nicht in einem Barerlös, sondern namentlich in der Entlassung aus der Solidarhaft für die auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandschulden. Damit komme die gesetzlich geforderte Entschädigung vorliegend “der Entlassung des nicht übernehmenden Ehegatten aus der Schuldpflicht gleich”. Während der Beschwerdegegner gegenwärtig ohne Weiteres in der Lage sei, die Beschwerdeführerin für ihren Teil zu entschädigen, könne die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner derzeit nicht insoweit entschädigen, als dass er aus der Solidarhaftung enlassen würde. Daraus folge, dass das finanzielle Interesse des Beschwerdegegners an der Zuweisung der Liegenschaft überwiege.
Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, weil der rechtsgenügliche Nachweis einer Entlassung des Beschwerdegegners aus dem Solidarschuldverhältnis durch die Gläubigerbank fehlt und damit die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, ihn insoweit zu entschädigen, als die Entschädigung in dessen Entlassung aus der Solidarhaftung besteht (E. 4.5). Es tritt daher im Ergebnis nicht auf Beschwerde ein.