1C_625/2022: Einsprachelegitimation im Baubewilligungsverfahren

Im Entscheid 1C_625/2022 vom 19. August 2024 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Ein­sprachele­git­i­ma­tion zweier Ein­sprech­er im Baubewilligungsverfahren.

A. und B. (Beschw­erde­führer) erhoben im Rah­men des Baube­wil­li­gungsver­fahrens für vier Ein­fam­i­lien­häuser in der Gemeinde Schwarzen­berg (LU) Ein­sprache. Der Gemein­der­at trat auf die Ein­sprachen man­gels Legit­i­ma­tion nicht ein und erteile dem Bauge­such­steller (Beschw­erdegeg­n­er) die Baube­wil­li­gung. Die gegen den Nichtein­tretensentscheid erhobene Beschw­erde wies das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Luzern ab, worauf die Beschw­erde­führer an das Bun­des­gericht gelangten.

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG die Legit­i­ma­tion in kan­tonalen Ver­fahren betr­e­f­fend raum­planer­ische Ver­fü­gun­gen, ins­beson­dere Baube­wil­li­gun­gen, min­destens im gle­ichen Umfang zu gewährleis­ten sei, wie für die Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en. Zu prüfen sei daher die Beschw­erdele­git­i­ma­tion gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG (E. 4.1). Für die Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en müssten Beschw­erde­führer durch den ange­focht­e­nen Entscheid u.a. beson­ders berührt sein (lit. b) und ein schutzwürdi­ges Inter­esse an dessen Aufhe­bung oder Änderung nach­weisen (lit. c).

Das Bun­des­gericht ver­wies auf seine Recht­sprechung, nach welch­er Nach­barn zur Beschw­erde ins­beson­dere dann legit­imiert seien, wenn sie mit Sicher­heit oder gross­er Wahrschein­lichkeit durch Bauim­mis­sio­nen betrof­fen wür­den. In der Prax­is diene regelmäs­sig die räum­liche Dis­tanz als Kri­teri­um zur Beurteilung der Betrof­fen­heit; in der Regel werde eine Betrof­fen­heit von Nach­barn im Umkreis von 100 m zum Bau­grund­stück bejaht (E. 4.1.2). Vor­liegend lägen die Grund­stücke der Beschw­erde­führer rund 3.6 km vom Bau­grund­stück ent­fer­nt, wom­it der räum­liche Perime­ter bei weit­em über­schrit­ten sei (E. 4.3). Eine unmit­tel­bare Beein­träch­ti­gung sei daher nicht gegeben.

Ein legit­i­ma­tions­be­grün­den­des Konkur­ren­zver­hält­nis zwis­chen dem Bau­grund­stück und den Grund­stück­en der Ein­sprech­er läge zudem nicht vor: Die Gemeinde Schwarzen­berg reduziere zwar überdi­men­sion­ierte Bau­zo­nen (in Anwen­dung von Art. 15 Abs. 2 RPG) und habe Rück­zo­nungs­flächen definiert. Die Rück­zo­nung beruhe aber auf objek­tiv­en Para­me­tern und anhand ein­er Einzelfall­beurteilung. Auch bei ein­er Ver­weigerung der Baube­wil­li­gung und Rück­zo­nung der Bau­grund­stücke des Beschw­erdegeg­n­ers würde es nicht wahrschein­lich­er, dass die Grund­stücke der Beschw­erde­führer in der Bau­zone zu belassen wären. Ein konkretes Konkur­ren­zver­hält­nis oder eine Wech­sel­wirkung zwis­chen den jew­eili­gen Grund­stück­en beste­he fol­glich nicht. Eine Präjudizierung der Grund­stücke der Ein­sprech­er erfolge durch die Erteilung der Baube­wil­li­gung an den Beschw­erdegeg­n­er nicht (E. 4.4.3).

Schliesslich könne nicht bloss mit einem Inter­esse an der richti­gen Recht­san­wen­dung argu­men­tiert wer­den. Pop­u­larbeschw­er­den soll­ten — auch bei falsch­er Recht­san­wen­dung der Baube­wil­li­gungs­be­hörde — aus­geschlossen bleiben (E. 4.6). Man­gels hin­re­ichen­der objek­tiv­er Gründe sei den Beschw­erde­führern zu Recht die Beschw­erde- bzw. Ein­sprachele­git­i­ma­tion abge­sprochen wor­den (E. 4.7).

Entscheid 1C_625/2022