Im Entscheid 1C_545/2023 vom 16. Dezember 2024 beurteilte das Bundesgericht die Anfechtbarkeit einer nachträglichen Baubewilligung für eine L‑förmige Stützmauer, welche das Grundstück des Beschwerdeführers umgab. Das Verwaltungsgericht (Vorinstanz) hatte die nachträgliche Baubewilligung des Gemeinderates Zeiningen vom 15. Januar 2018 für die Stützmauer bestätigt. Die Baubewilligung wurde an eine Auflage und eine Bedingung geknüpft, wobei nur entweder die Auflage oder die Bedingung erfüllt sein mussten, welche (zusammengefasst) wie folgt lauteten:
a) Die Beschwerdegegnerin muss die L‑Stützmauer nach Massgabe des Gutachtens vom 31. März 2023 unterfangen und dafür vorgängig ein Baugesuch beim Gemeinderat Zeiningen einreichen;
b) Die Baubewilligung für die L‑Stützmauer steht bis zu einem allfälligen Vollzug der Auflage gemäss lit. a vorstehend unter der (aufschiebenden) Bedingung, dass auf der Nachbarparzelle eine untere Stützmauer nach Massgabe des Gutachtens vom 31. März 2023 errichtet und dafür vorgängig ein Baugesuch beim Gemeinderat Zeiningen eingereicht und rechtskräftig bewilligt wird.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht stellte klar, dass es sich – trotz der verschiedenen Bezeichnungen – bei beiden Nebenbestimmungen um Bedingungen handle: Die Bedingung mache die Rechtswirksamkeit der Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig. Die Auflage hingegen belastet die Adressatin bzw. den Adressaten mit einer zusätzlichen Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Im Unterschied zur Bedingung habe die Auflage keinen direkten Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der Hauptregelung und sei entsprechend selbständig erzwingbar (E. 1.3).
Vorliegend hänge auch die Nebenbestimmung von lit. a davon ab, ob die Beschwerdeführerin nicht die Bedingung von lit. b realisieren könne (oder wolle), und falls nicht, eine allfällige Unterfangung bewilligungsfähig sei. Ihr Eintritt hänge nicht alleine vom Willen der Beschwerdeführerin ab, ansonsten es eine Auflage wäre und sei auch nicht selbständig erzwingbar. Bis zur Realisierung einer von beiden Nebenbestimmungen könne die Baubewilligung keine praktische Wirksamkeit entfalten (E. 1.3 mit Hinweis auf Urteil 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E 1.1).
Werde eine Baubewilligung mit aufschiebenden Bedingungen verknüpft, wonach vor Erfüllung der Bedingungen nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden könne, gelte das Baubewilligungsverfahren als noch nicht abgeschlossen, sofern die Formulierung der Bedingungen einen Spielraum für ihre Umsetzung belasse. Es handle sich nicht um einen End- oder einen Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG, sondern um einen Zwischenentscheid. Dabei sei vom wahren Sinn der Bewilligung auszugehen und nicht von einer allenfalls unglücklich gewählten Formulierung (E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 149 II 170 E. 1.5 ff.; Urteil 1C_509/2022 vom 18. August 2023 E. 3.1). Zumal der Baubewilligungsbehörde vorliegend weiterhin ein Entscheidungsspielraum zur Bewilligungsfähigkeit der Baute zukomme, sei von einem Zwischenentscheid auszugehen (E. 1.8).
Da die Voraussetzungen zur Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids vorliegend nicht erfüllt waren, trat das Bundesgericht im Ergebnis auf die Beschwerde nicht ein.