In der Lehre ist strittig, ob ein Vertrag, der eine unmöglich zu erfüllende Bedingung enthält, in allen Fällen nichtig ist oder nur dann, wenn der Parteiwille der Bedingung eine entsprechende Bedeutung beimisst. Das BGer lässt die Frage vorliegend offen, weil der Beweis der Unmöglichkeit des Bedingungseintritts jedenfalls nicht geglückt war.