5A_587/2010: Beweis der Zuwendungsabsicht bei Herabsetzung/Ausgleichung — Frage erneut offengelassen

Das BGer lässt erneut die Frage offen, ob eine unent­geltliche Zuwen­dung, die zur Her­ab­set­zung oder Aus­gle­ichung berechtigt, nur dann vor­liegt, wennn der Zuwen­dungswille (ani­mus donan­di) den Parteien tat­säch­lich bewusst war, oder ob es genügt, wenn die Zuwen­dungsab­sicht erkennbar gewe­sen wäre (d.h. ob der Beweis der Zuwen­dungsab­sicht durch eine Tat­sachen­ver­mu­tung erle­ichtert wird). In BGE 126 III 171 hat­te das BGer “in Aus­sicht gestellt […], bei Gele­gen­heit seine Recht­sprechung zu über­prüfen, wonach die blosse Erkennbarkeit eines groben Missver­hält­niss­es von Leis­tung und Gegen­leis­tung für die Annahme ein­er unent­geltlichen Zuwen­dung und damit auch der Zuwen­dungsab­sicht nicht genügt”.