Das BGer lässt erneut die Frage offen, ob eine unentgeltliche Zuwendung, die zur Herabsetzung oder Ausgleichung berechtigt, nur dann vorliegt, wennn der Zuwendungswille (animus donandi) den Parteien tatsächlich bewusst war, oder ob es genügt, wenn die Zuwendungsabsicht erkennbar gewesen wäre (d.h. ob der Beweis der Zuwendungsabsicht durch eine Tatsachenvermutung erleichtert wird). In BGE 126 III 171 hatte das BGer “in Aussicht gestellt […], bei Gelegenheit seine Rechtsprechung zu überprüfen, wonach die blosse Erkennbarkeit eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung für die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung und damit auch der Zuwendungsabsicht nicht genügt”.