5A_651/2013: Anfechtung von lebzeitigen Schenkungen durch Vertragserben; Beweis der “offenbaren” Schädigungsabsicht (amtl. Publ.)

Das BGer hat­te im vor­liegen­den Ver­fahren zu beurteilen, ob lebzeit­ige Schenkun­gen erb­ver­tragliche Ansprüche der Nachkom­men des Schenkers ver­let­zt hatten. 

Das BGer hält zunächst fol­gende Grund­sätze fest: 

Wer sich durch einen Erb­ver­trag einem anderen gegenüber verpflichtet, ihm oder einem Drit­ten seine Erb­schaft oder ein Ver­mächt­nis zu hin­ter­lassen (Art. 494 Abs. 1 ZGB), ver­liert grund­sät­zlich nicht das Recht, zu Lebzeit­en frei über sein Ver­mö­gen zu ver­fü­gen (Art. 494 Abs. 2 ZGB). Ins­beson­dere kann er sein Ver­mö­gen auf­brauchen. Ver­fü­gun­gen von Todes wegen oder Schenkun­gen, die mit den Verpflich­tun­gen des Erblassers aus dem Erb­ver­trag nicht vere­in­bar sind, unter­liegen jedoch der Anfech­tung (Art. 494 Abs. 3 ZGB). Anfecht­bar ist freilich nicht jede Schenkung. Nach der Recht­sprechung sind Schenkun­gen im Prinzip mit dem Erb­ver­trag vere­in­bar, soweit dieser nicht — expliz­it oder impliz­it — das Gegen­teil vor­sieht […]. Fehlt es an ein­er entsprechen­den Abrede, kann Art. 494 Abs. 3 ZGB den­noch zur Anwen­dung gelan­gen, wenn der Erblass­er mit seinen Schenkun­gen offen­sichtlich beab­sichtigt, seine Verpflich­tun­gen aus dem Erb­ver­trag auszuhöhlen, was einem Rechtsmiss­brauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) gle­ichkommt, oder den Erb­ver­tragspart­ner zu schädi­gen […].

Vor­liegend war unbe­strit­ten, dass der Erb­ver­trag Schenkun­gen nicht auss­chloss. In Frage stand also nur eine Schädi­gungsab­sicht (so das BGer; den Rechtsmiss­brauch durch Unter­laufen der Verpflich­tun­gen erwäh­nte es nicht weit­er). Die Beweis­last trägt der Anfechtende.

Die Schädi­gungsab­sicht muss dabei, wie das BGer schon früher fest­ge­hal­ten hat­te, offen­bar sein (ZGB 527 Ziff. 4 ana­log), d.h. sie muss dem Richter “mit voller Klarheit dar­ge­tan zu sein scheinen”. Dabei sind z.B. fol­gende Indizien zu berücksichtigen:

  • Erhe­blichkeit der Schenkungen
  • zeitliche
    Umstände der Schenkungen
  • Ent­geltlichkeit bzw. Unent­geltlichkeit des Erbvertrags.

Im vor­liegen­den Fall belief sich der gesamte Nach­lass auf rund CHF 5.12 Mio., die ange­focht­e­nen lebzeit­i­gen Schenkun­gen auf rund CHF 1.3 Mio., d.h. im Bere­ich von 25%, was dur­chaus erhe­blich sei. Eben­so gaben die zeitlichen Ver­hält­nisse Anlass zu Bedenken (drei Transak­tio­nen von knapp CHF 600’000 inner­halb eines Jahres). Trotz­dem war, wie das BGer bestätigt, die Schädi­gungsab­sicht nicht offen­bar, weil die Umstände mehrerer Transak­tio­nen mehr oder weniger ungek­lärt waren.