Das BGer hatte im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, ob lebzeitige Schenkungen erbvertragliche Ansprüche der Nachkommen des Schenkers verletzt hatten.
Das BGer hält zunächst folgende Grundsätze fest:
Wer sich durch einen Erbvertrag einem anderen gegenüber verpflichtet, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen (Art. 494 Abs. 1 ZGB), verliert grundsätzlich nicht das Recht, zu Lebzeiten frei über sein Vermögen zu verfügen (Art. 494 Abs. 2 ZGB). Insbesondere kann er sein Vermögen aufbrauchen. Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit den Verpflichtungen des Erblassers aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung (Art. 494 Abs. 3 ZGB). Anfechtbar ist freilich nicht jede Schenkung. Nach der Rechtsprechung sind Schenkungen im Prinzip mit dem Erbvertrag vereinbar, soweit dieser nicht — explizit oder implizit — das Gegenteil vorsieht […]. Fehlt es an einer entsprechenden Abrede, kann Art. 494 Abs. 3 ZGB dennoch zur Anwendung gelangen, wenn der Erblasser mit seinen Schenkungen offensichtlich beabsichtigt, seine Verpflichtungen aus dem Erbvertrag auszuhöhlen, was einem Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) gleichkommt, oder den Erbvertragspartner zu schädigen […].
Vorliegend war unbestritten, dass der Erbvertrag Schenkungen nicht ausschloss. In Frage stand also nur eine Schädigungsabsicht (so das BGer; den Rechtsmissbrauch durch Unterlaufen der Verpflichtungen erwähnte es nicht weiter). Die Beweislast trägt der Anfechtende.
Die Schädigungsabsicht muss dabei, wie das BGer schon früher festgehalten hatte, offenbar sein (ZGB 527 Ziff. 4 analog), d.h. sie muss dem Richter “mit voller Klarheit dargetan zu sein scheinen”. Dabei sind z.B. folgende Indizien zu berücksichtigen:
- Erheblichkeit der Schenkungen
- zeitliche
Umstände der Schenkungen - Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit des Erbvertrags.
Im vorliegenden Fall belief sich der gesamte Nachlass auf rund CHF 5.12 Mio., die angefochtenen lebzeitigen Schenkungen auf rund CHF 1.3 Mio., d.h. im Bereich von 25%, was durchaus erheblich sei. Ebenso gaben die zeitlichen Verhältnisse Anlass zu Bedenken (drei Transaktionen von knapp CHF 600’000 innerhalb eines Jahres). Trotzdem war, wie das BGer bestätigt, die Schädigungsabsicht nicht offenbar, weil die Umstände mehrerer Transaktionen mehr oder weniger ungeklärt waren.