Eine rohypnolabhängige Patientin hatte ihrem Arzt im Sinne einer gemischten Schenkung ein Grundstück zu rund CHF 2 Mio. unter dem Marktwert verkauft. Vor BGer war nur noch strittig, ob eine solche Zuwendung sittenwidrig ist. Das BGer referenziert zunächst insb. BGE 132 III 455 wie folgt:
Das Bundesgericht folgte in seiner publizierten Rechtsprechung einer Lehrmeinung, wonach bestimmte Berufsträger — namentlich Ärzte, Psychologen, Anwälte, Geistliche, Notare oder Sozialarbeiter, aber auch Haushalthilfen oder Heimleiter, Bankiers, Treuhänder, Finanzberater usw. — in besonders sensiblen Bereichen tätig seien, da ihnen ihre Tätigkeit unweigerlich tiefe Einblicke in die persönlichen und wirtschaftlichen Belange der betreuten Person verschaffe. Daher dränge sich fallweise die Beurteilung auf, ob eine Verfügung zugunsten einer solchen Vertrauensperson auf einem selbstbestimmten Entscheid beruht oder ob der Berufsträger den aus dem Vertrauensverhältnis sich ergebenden Einfluss in unlauterer Weise ausgenützt habe […].
Das BGer ging dabei jedoch nicht so weit, Schenkungen reicher, alleinstehender älterer und kranker Personen müssten bei einem Vertrauensverhältnis irgendwelcher Art prinzipiell als ungültig zu erklären. Vielmehr
[…] bedarf [es] einer unlauteren Beeinflussung oder eines Verstosses gegen elementare Standesregeln, deren Zweck gerade darin besteht, von vornherein Interessenkonflikte und Zweifel über mögliche unerwünschte Beeinflussungen zu verhindern […].
Dieser Rechtsprechung folgt das BGer auch hier. Vorliegend war allerdings nicht erstellt, dass der Arzt die Patientin in unzulässiger Weise beeinflusst hatte.
Sodann rügte der Vormund der ehemaligen Patientin eine Verletzung von Art. 38 der Standesordnung FMH:
“Die Annahme von Geschenken, Verfügungen von Todes wegen oder von anderen Vorteilen, sei es von Patienten, Patientinnen oder von Dritten, die den Arzt oder die Ärztin in ihren ärztlichen Entscheidungen beeinflussen können und das übliche Mass kleiner Anerkennungen übersteigen, sind unzulässig.”
Hier verneint die Vorinstanz, dass der erhaltene Vorteil geeignet gewesen sei, den Arzt in seiner Tätigkeit zu beeinflussen.
Das BGer erwähnt schliesslich, dass im Fall einer schweren Sucht die Willensbildung des Betroffenen durch das primäre Bestreben, den Erhalt des Suchtmittels zu sichern, zwar ggf. beeinträchtigt sein könnte. Vorliegend hatten die Vorinstanzen jedoch keinen Sachverhalt festgestellt, der diesen Schluss erlauben würde.