Im vorliegenden Fall hatte der spätere Kläger aus einem gewandelten Grundstückkauf einen Rückerstattungsanspruch für den bezahlten Kaufpreis, konnte diesen jedoch in der folgenden Betreibung nicht erhältlich machen und erhielt einen Verlustschein. Er focht daher ein späteres Grundstückgeschäft durch den früheren Verkäufer und Schuldner des Rückforderungsanspruchs mit einer Pauliana nach SchKG 288 an (Absichtsanfechtung). Im angefochtenen Geschäft hatte der Schuldner seinem Sohn mehrere Grundstücke zu einem geringen Preis verkauft, wobei der Kaufpreis dadurch beglichen wurde, dass der Sohn für verschiedene Reisen seines Vaters aufkam.
Die Absichtspauliana steht unter der Voraussetzung, dass (im Normalfall) der Anfechtungskläger beweist, dass die angefochtene Handlung die Gläubigergesamtheit schädigt (Gläubigerschädigung) und dass diese Handlung mit entsprechender Absicht erfolgte (Schädigungsabsicht), und dass dies für den begünstigten Dritten erkennbar war (Erkennbarkeit).
Vor BGer nicht mehr strittig war hier, dass eine Gläubigerschädigung vorlag. Zwar war darauf verzichtet worden, den genauen Wert der übertragenen Grundstücke festzustellen: Da sich die Gegenleistung in der teilweisen Finanzierung von Reisen erschöpft hatte, war die Gegenleistung offenbar ohne Rücksicht auf den Wert der Grundstücke erfolgt, so dass den Gläubigern Haftungssubstrat entging. Auch die Schädigungsabsicht des Beklagten stand fest, weil sich dessen finanzielle Verhältnisse in der relevanten Zeit verschlechterten und weil die Parteien auf die Überweisung des Gegenwertes der Grundstücke Zug um Zug verzichtet hatten; eine gleichwertige Gegenleistung sei daher gar nie beabsichtigt gewesen. Strittig war jedoch die Frage, ob die Schädigungsabsicht erkennbar war.
Zur Erkennbarkeit fasst das BGer zunächst seine Rechtsprechung zusammen:
Als erkennbar im Sinne von Art. 288 SchKG hat all das zu gelten, was bei Anwendung der durch die konkreten Verhältnisse gebotenen Aufmerksamkeit ohne Fahrlässigkeit erkannt werden konnte (vgl. BGE 30 II 160 E. 5 S. 164; 21 I 279 E. 6 S. 286 f.). Es genügt, wenn der Dritte bei der ihm nach den Umständen zumutbaren Aufmerksamkeit die Gläubigerschädigung als natürliche Folge der angefochtenen Handlung hätte vorhersehen können und müssen (“a pu et dû prévoir”; BGE 99 III 89 E. 4b S. 91 f.; 83 III 82 E. 3b S. 86). Eine unbeschränkte Erkundigungspflicht wird damit nicht aufgestellt. Vielmehr kann Sorgfalt nur verlangt werden, wenn und soweit dazu Anlass besteht. Im Allgemeinen braucht sich niemand darum zu kümmern, ob durch ein Rechtsgeschäft die Gläubiger seines Kontrahenten geschädigt werden oder nicht. Nur wenn “deutliche Anzeichen” (Urteil 5C.3/2007 vom 9. August 2007 E. 3.4) dafür sprechen, dass eine Schädigung beabsichtigt ist, darf vom Begünstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden, ob jene Absicht wirklich bestehe (BGE 37 II 303 E. 6 S. 310; 30 II 160 E. 5 S. 165), und entsteht für ihn die Obliegenheit, den Schuldner zu befragen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. In Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ist zu beurteilen, ob der Dritte die Schädigungsabsicht des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung wirklich erkannt hat (Tatfrage) oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen (Rechtsfrage; vgl. zur Abgrenzung: BGE 21 I 279 E. 6 S. 286 f. und die seitherige Rechtsprechung, z.B. BGE 33 II 665 E. 4 S. 668; gesamthaft zum Ganzen zuletzt BGE 135 III 276 E. 8.1 S. 286; 134 III 452 E. 4.2 S. 456).
Das OGer hatte festgestellt, dass der Sohn und Käufer von den finanziellen Verhältnissen seines Vaters Kenntnis hatte. Er sei mit den Verhältnissen auf der Lenzerheide jedoch nicht vertraut gewesen und kannte die dortigen Marktpreise nicht. Auch habe der Sohn keine Kenntnis davon gehabt, dass sein Vater mit dem Kaufvertrag das Ziel verfolgt habe, Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Daher fehle die Erkennbarkeit.
Das BGer widerspricht dem aus verschiedenen Gründen:
Das BGer hatte schon früher festgehalten, dass die Unentgeltlichkeit der fraglichen Verfügung ein Verdachtsmoment begründen kann.
Das muss sinngemäss auch dann gelten, wenn die ausgetauschten Leistungen zueinander in einem derart krassen Missverhältnis stehen, dass das abgeschlossene Geschäft praktisch als Schenkung erscheint.
Das sei hier der Fall gewesen:
Entscheidend ist nun aber, dass der Bodenpreis für Bauland in einem bekannten Ferienort nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestimmt nicht so tief sein kann, dass er im Ergebnis weniger als Fr. 1.– pro Quadratmeter beträgt. Das gilt sogar dann, wenn auf den besagten Grundstücken nicht mehr gebaut werden darf, weil die Ausnutzungsziffer für andere Bauvorhaben konsumiert wurde, wie dies vorliegend der Fall zu sein scheint. Denn das Grundstück kann dann immer noch für Nachbarn von Interesse sein, die sich mehr Umschwung garantieren wollen und dafür wohl nicht den vollen Preis für Bauland, aber doch einen angemessenen Preis zu entrichten bereit sind.
[…]
Im Grundsatz stellt es eine Binsenwahrheit dar, dass Bauland in einem bekannten Ferienort so billig einfach nicht sein kann. Das besagt die Lebenserfahrung.
Hier galt dies ums mehr, weil sich der Sohn vor Ort auskannte, “weil dort seine Heimat ist und er dort seine Wurzeln behält”, er muss sich daher “eine nähere Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten vorhalten lassen”:
Wohl kann nicht verlangt werden, dass jedermann den ungefähren Bodenpreis an seinem Geburts- und Jugendort kenne. Es versteht sich aber von selbst, dass man einer solchen Person ohne Weiteres und in erhöhtem Masse zutrauen kann und muss, einen derart tiefen Preis, wie er vorliegend vereinbart wurde, nicht im Ernst als den tatsächlichen Wert der Kaufsache widerspiegelnd hinzunehmen. Vielmehr muss eine solche Preisabmachung den Käufer aufhorchen lassen und zu weitergehenden Abklärungen veranlassen. Das Gesagte gilt für jedermann. Hat die betreffende, mit den örtlichen Verhältnissen bewanderte Person darüber hinaus aber eine höhere Ausbildung genossen, die ihre analytischen und kritischen Fähigkeiten zu steigern geeignet ist, gilt die Aussage umso mehr. Und eine nochmals höhere Stufe der Aufmerksamkeit muss von demjenigen erwartet werden, der über eine akademische Ausbildung in ökonomischer Richtung verfügt, wie dies auf den Beschwerdegegner zutrifft.
Dazu kam vorliegend der Umstand, dass der Sohn den Kaufpreis nicht sofort durch eine Geldzahlung beglichen, sondern bis ins Jahr 2009 durch die Übernahme von Ferienspesen seines Vaters getilgt hat.
Indem der Beschwerdegegner seine Vertragspflicht auf die erwähnte Art erfüllte, ist er für Leistungen aufgekommen, die sein Vater unwiederbringlich verbraucht hat, mit der Folge, dass der als Kaufpreis vereinbarte Geldbetrag gar nie in das Vermögen des Vaters gelangte und damit auch der Zwangsvollstreckung entzogen blieb. Nun entspricht es aber einer Erfahrungstatsache, dass wirtschaftliche Zusammenhänge dieser Art einer Person, die — wie der Beschwerdegegner — über eine akademische Ausbildung in ökonomischer Richtung verfügt und sogar promoviert hat, schlechterdings nicht verborgen bleiben konnten.
Dazu kam noch, dass der Vater die eheliche Liegenschaft kurz zuvor auf seine Ehefrau überschrieben hatte, was der Sohn wusste.
Aus all diesen Gründen durfte der Sohn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und von allgemein bekannten Tatsachen das Grundstückkaufgeschäft mit seinem Vater nicht vorbehaltlos abschliessen.
Vielmehr hatte er mehr als genug Anlass zu weiteren Abklärungen, die ihm rasch und ohne Mühe Klarheit verschafft hätten: Es hätte genügt, dass er sich einige wenige Auskünfte über die örtlichen Bodenpreise von Immobilienagenturen hätte geben lassen und dass er anschliessend seinen Vater zur Rede gestellt hätte.
Weil der Sohn solche Abklärungen unterlassen hatte, musste er sich im Ergebnis mangelnde Sorgfalt und Aufmerksamkeit vorwerfen lassen.