Im vorliegenden Urteil des Bundesgerichts finden sich instruktive Ausführungen zu Sanierungsbemühungen, einem Stillhalteabkommen mit Banken, Sanierungsdarlehen und zur paulianischen Anfechtung. Dem Urteil lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Die A. AG (Klägerin und Beschwerdeführerin) befand sich 2011 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Gestützt auf ein Stillhalteabkommen verfügte sie über Kreditlimiten von ingesamt CHF 3 Mio. bei den Banken B.-F. (Beklagte und Beschwerdegegnerinnen). Am 2. Dezember 2011 vereinbarten die A. AG und die Banken eine “Verlängerung Stillhalteabkommen/Zustimmung zum Asset Deal”, worin die Kredite erneut verlängert, neu geregelt und weitere Verhaltensweisen der A. AG geregelt wurden. Die bisherigen Kreditlimiten durften weiter benutzt werden, sollten aber etappenweise bis zum 30. Juni 2012 auf Null reduziert werden. Weiter wurde ein “Asset Deal” (Übertragung von Betriebsinventar, Arbeitsverträgen und nicht angefangenen Aufträgen auf die G. AG), die Rückmietung von Personal und Inventar von der G. AG zur Abwicklung der letzten Aufträge, sowie Rangrücktritte für Forderungen der Banken und zusätzliche Massnahmen weiterer Beteiligter vorgesehen. Nach Zustandekommen des Asset Deals mit der G. AG finalisierten die A. AG und die Banken das Stillhalteabkommen, und der Asset Deal wurde wie vorgesehen per Anfang Januar 2012 vollzogen. Allerdings verschlechterte sich die finanzielle Situation der A. AG ab März 2012, weshalb diese im Mai 2012 in Nachlassstundung ging. 2015 erhob die A. AG in Nachlassliquidation paulianische Anfechtungsklage (Absichtsanfechtung) gegen die fünf Banken. Die erste Instanz hiess die Klage gut. Die Berufung der Banken wurde jedoch gutgeheissen und die Anfechtungsklage abgewiesen; das Appellationsgericht hatte im Wesentlichen die Verlängerung von Krediten an die A. AG und die Rückzahlung an die stillhaltenden Banken als Sanierungsdarlehen erachtet und daher die Schädigungsabsicht und damit auch deren Erkennbarkeit verneint. Hiergegen erhob die A. AG in Nachlassliquidation Beschwerde in Zivilsachen.
Das Bundesgericht erwog u.a. Folgendes:
- Mit einem Stillhalteabkommen verpflichten sich kreditgebende Banken hinsichtlich eines Kreditengagements auf den status quo. Auf die Kündigung von Krediten werde verzichtet, eingeräumte Kreditlinien würden (beschränkt) offengehalten, fällige Forderungen gestundet. Darüber hinaus seien Sanierungsbeiträge möglich. Im Gegenzug gebe der Kreditnehmer Zusicherungen ab und habe Verpflichtungen einzuhalten. Häufig verlangten die Banken den Verkauf bestimmter Aktiven, wobei die Verkaufserlöse zur Rückführung der vom Stillhalteabkommen erfassten Kredite verwendet werden müssten. Mit Stillhalteabkommen versuchten Banken ihre Kreditpositionen zu verbessern; gleichzeitig stellten Stillhalteabkommen der am häufigsten angewendete Sanierungsbeitrag dar (E. 3.1.1.).
- Im Rahmen eines Asset Deals könnten betriebsnotwendige Aktiven auf einen Übernehmer übertragen werden, u.a. mit Einschluss z.B. von (Arbeits-)Verträgen. Sowohl beim Stillhalteabkommen im Zusammenhang mit Devestitionen und Rückführung von Krediten als auch beim Verkauf eines Unternehmens könne es im nachfolgenden Konkurs- oder Nachlassverfahren zur Frage der Gläubigerbevorzugung kommen, und zwar sowohl betreffend den Verkaufspreis als auch (wie hier) bezüglich Verwendung des Verkaufserlöses (E. 3.1.2.)
- Gemäss Rechtsprechung stelle die Rückzahlung eines Bankdarlehens (ohne Sicherung, ohne Konkursprivileg) eine Gläubigerschädigung dar und seien einzelne Gläubiger dadurch begünstigt, wenn sie vollständig befriedigt werden, während die übrigen nur eine Dividende erhalten. Teilrückzahlungen würden grundsätzlich nicht als Gegenleistung für die Verlängerung eines bestehenden Kredits gelten; der Zweck des Darlehens (wie Hilfe an einen bedrängten Schuldner) sei insoweit unbeachtlich (E. 3.4.2.).
- Bei der Rückzahlung eines Darlehens bestehe nach der Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für eine Schädigungsabsicht, wenn sich der Schuldner seiner finanziellen Notlage bewusst sei. Diesfalls müsse davon ausgegangen werden, dass er zumindest in Kauf genommen habe, dass durch die Rückzahlung andere Gläubiger geschädigt würden (E. 3.5.1.). Die Schädigungsabsicht fehle hingegen, wenn der Schuldner ernsthaft um seine Rettung kämpfe und diese erfolgversprechend erscheine; die Anfechtungsklage bezwecke nicht, einen glaubwürdigen Versuch zur Rettung des Schuldners zu verunmöglichen, da es gerade im Interesse der anderen Gläubiger liege, wenn Dritte oder einzelne Gläubiger versuchten, dem Schuldner zu helfen (E. 3.5.2.).
- Die Aufnahme und Rückzahlung eines Darlehens werde nach der Rechtsprechung als Einheit und anfechtungsresistentes Sanierungsdarlehen betrachtet, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt seien: Der finanziell bedrängte Schuldner müsse sich (1.) um die Sanierung bemühen, (2.) die Sanierungsbemühungen müssten erfolgversprechend erscheinen, und (3.) das Darlehen müsse zum Zweck der Sanierung und damit im Interesse der übrigen Gläubiger gewährt werden. Auch die Verlängerung eines früher gewährten Darlehens könne zur Sanierung beitragen und als Sanierungsdarlehen gelten, sofern der Sanierungswille (z.B. durch eine Sanierungsvereinbarung) zum Ausdruck komme und sich das Verhalten (wie durch Sonderleistungen, eigentliches Entgegenkommen, direkte Unterstützung) von gewöhnlichen Kreditgebern unterscheide (E. 3.5.2.). Das neue Sanierungsrecht habe das Sanierungsdarlehen (u.a. wegen des Risikos der Insolvenzverschleppung) zwar nicht aufgenommen, jedoch auch nicht ausgeschlossen (E. 3.5.3.).
Im konkreten Fall durfte die Vorinstanz für die Frage, ob ein Darlehen der Sanierung diene und nicht anfechtbar sei, auf die Optik der Gläubiger abstellen: Der Grund für die besondere Behandlung der Gewährung und Rückzahlung des Darlehens liege darin, dass es nicht nur im Interesse des Darlehensgebers, sondern auch im Interesse aller übrigen Gläubiger liege; der die Anfechtung ausschliessende Sanierungskontext sei gegeben, wenn mit der beabsichtigten Sanierung (Restrukturierung) eine vollständige Befriedigung aller Gläubiger bezweckt werde, und damit der Konkurs oder ein Nachlassverfahren abgewendet werden soll (E. 4.1.2.).
In der Folge (E. 4.3–4.4) prüfte das Bundesgericht verschiedene Vorwürfe der Beschwerdeführerin, aber bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Das Bundesgericht bestätigte u.a., dass die Vorinstanz die Verlängerung des Stillhalteabkommens und der Kreditlimiten (trotz der Rückführung der Kredite von ca. 90 % von CHF 3 Mio.) innerhalb zweier Monate und des Rangrücktritts für die neu bis Ende Juni 2012 gewährte Kreditlimite (im Umfang von CHF 0.25 Mio., d.h. ca. 10 % des Kredits) ein eigentliches Entgegenkommen der Banken und damit eine genügende – von der Anfechtung freistellende – Sonderleistung qualifizieren durfte.
Schliesslich (E. 4.5) bestätigte das Bundesgericht auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 2. Dezember 2011 berechtigte, die Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose eindeutig rechtfertigende Hoffnungen bestanden hätten, dass mit den Sanierungsbemühungen alle (nicht von Rangrücktritt erfassten) Forderungen vollständig erfüllt werden könnten. Dass der Plan letztlich gescheitert sei, führe anfechtungsrechtlich nicht zum Nachteil; die Verlängerung der Kredite könne (trotz Teilrückführung) als Sanierungsdarlehen betrachtet werden. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.