In einem weiteren “Swissair-Entscheid” hat das Bundesgericht (5A_758/2008 vom 24. Februar 2010; zur amtlichen Publikation vorgesehen) kürzlich festgehalten, dass (zumindest bei marktpreisüblichen Zinssätzen, Erw. 5) Zinszahlungen beim Darlehen grundsätzlich nicht mittels Absichtspauliana (Art. 288 SchKG) anfechtbar sind.
Das Bundesgericht verneinte (anders als das Handelsgericht des Kantons Zürich, Erw. 4) bzgl. der angefochtenen Zinszahlung das Vorliegen des objektiven Tatbestandsmerkmals der Gläubigerschädigung (Erw. 8). Vorab rief das Bundesgericht jedoch in Erinnerung, dass es sich bei der Anfechtungsklage um einen Ausnahmetatbestand handelt, der seiner Natur nach restriktiv zu handhaben ist (Erw. 2).
Hinsichtlich des objektiven Tatbestandsmerkmals in Art. 288 SchKG hielt das Bundesgericht fest, dass grundsätzlich keine Gläubigerschädigung vorliege wenn die anderen Gläubiger auch bei richtigem Verhalten des Schuldners zum gleichen Verlust gekommen wären sowie auch,
wenn die angefochtene Rechtshandlung im Austausch gleichwertiger Leistungen besteht (BGE 134 III 452 E. 3.1 S. 455; 135 III 276 E. 6.1.2 S. 280) (Erw. 3).
Das Bundesgericht sieht den entgeltlichen Darlehensvertrag als einen unvollkommen zweiseitigen Vertrag an (im Gegensatz zur wohl herrschenden Lehre, die den entgeltlichen Darlehensvertrag als vollkommen zweiseitig betrachtet; Erw. 5). Mithin fehlt es mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Darlehenshingabe und Darlehensrückzahlung am gegenseitigen Austauschelement.
Im Gegensatz hierzu geht das Bundesgericht (wie auch die Lehre) mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Zinszahlung und Aufrechterhaltung der Wertüberlassung von einem echten Synallagma aus.
So oder anders ist der Zins das Entgelt und damit die — bei marktpreisüblichen Zinssätzen gleichwertige — Gegenleistung für das Zurverfügungstellen von Kredit. (Erw. 5).
Ausgehend von dieser Qualifikation der Rechtsnatur von Zinszahlungen und ihrer Einordnung im System des Vertragssynallagmas (Erw. 6) sowie den einleitenden Bemerkungen zur restriktiven Handhabung der Anfechtungsklage (Erw. 2) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass
[…] der Zinsendienst zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu zählen [ist], welche dem Schuldner auch in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld bzw. bei angespannter finanzieller Lage möglich sein muss […] (Erw. 6).
Indem sich die bundesgerichtliche Beurteilung auf den Zusammenhang zwischen regelmässigem Zinsendienst und fortgesetzter Wertüberlassung stützt (Erw. 6), ist hinsichtlich einer allfälligen Absichtspauliana davon auszugehen, dass die Entrichtung eines Einmalzinses am Ende der Laufzeit oder die Begleichung überfälliger Zinsen mit Darlehensrückzahlung zu einer anderen Beurteilung durch das Bundesgericht geführt hätte:
Anders verhält es sich nur dort, wo erst am Ende der Laufzeit ein Einmalzins zu entrichten ist oder wo längst fällige Zinsen zusammen mit der Rückzahlung des Darlehens geleistet werden; hier dient die Zinsleistung nicht mehr dem weiteren Zurverfügungstellen von Kredit, weshalb sie in diesem speziellen Fall nicht als gleichwertige Gegenleistung für die fortgesetzte Gebrauchsüberlassung betrachtet werden kann und folglich mit Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerschädigung das Schicksal der Darlehensrückzahlung teilen muss (Erw. 6).
Abschliessend betonte das Bundesgericht die entscheidende Bedeutung des Umstands, dass keine Zinsmachenschaften (z.B. vorzeitige oder höhere Zahlungen) vorlagen (Erw. 6).
- Dr. iur. Daniel Hunkeler, Zinszahlungen beim Darlehen sind grundsätzlich paulianisch nicht anfechtbar, in: Jusletter 15. März 2010