5A_843/2015: paulianische Anfechtung von Versicherungsprämien (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Entscheid hat­te sich das Bun­des­gericht mit der pau­lian­is­chen Anfecht­barkeit von Prämien für Kred­itver­sicherun­gen zu befassen, wenn die den Ver­sicherungsverträ­gen zugrunde liegen­den Kaufverträge nichtig sind. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Über die E. AG (Gemein­schuld­ner­in) war der Konkurs eröffnet wor­den. Im Jahr vor der Konkurs­eröff­nung hat­te die Gemein­schuld­ner­in mit der D. SA (Ver­sicherung; Anfech­tungs­beklagte und Beschw­erdegeg­ner­in) 13 Ver­sicherungsverträge für Kred­itver­sicherung abgeschlossen, mit welchen die Ver­sicherung gegen Bezahlung der Prämien Ver­sicherungss­chutz für Aus­fälle von Forderun­gen gegenüber 13 Kun­den der Gemein­schuld­ner­in aus Her­stel­lung und Liefer­ung von Met­all­pressen gewährte.

Drei Abtre­tungs­gläu­bigerin­nen (Anfech­tungsklägerin­nen und Beschw­erde­führerin­nen) erhoben später Klage beim Bezirks­gericht Luzern und beantragten, die Ver­sicherung sei zur (Rück-)Zahlung der bezahlten Ver­sicherung­sprämien zu verpflicht­en, denn die bei Ver­sicherungsab­schluss von der Gemein­schuld­ner­in vorgelegten 13 Kaufverträge über Met­all­pressen seien fin­giert gewe­sen. Den von der Ver­sicherung erwirk­ten Ver­sicherungss­chutz habe die Gemein­schuld­ner­in dazu benutzt, um den Banken solide Geschäftsver­hält­nisse vorzutäuschen. Zwar könne der Ver­sicherung keine Mitwirkung vorge­wor­fen wer­den, doch seien die Kred­itver­sicherungsverträge nichtig und die ohne Rechts­grund erbracht­en Prämien­zahlun­gen daher als unent­geltliche Ver­fü­gun­gen nach Art. 286 SchKG anfechtbar.

Bezirks­gericht und Kan­ton­s­gericht wiesen die Klage ab. Hierge­gen erhoben die Beschw­erde­führerin­nen Beschw­erde in Zivilsachen.

Das Bun­des­gericht stellte zunächst Über­legun­gen materiell­rechtlich­er Natur an (E. 3.3.). Die Vorin­stanzen hat­ten erwogen, dass die 13 Kred­itver­sicherungsverträge wegen anfänglich­er objek­tiv­er Unmöglichkeit nichtig i.S.v. Art. 20 OR seien. Als fak­tis­che Ver­tragsver­hält­nisse seien die Ver­sicherungsverträge aber erst nachträglich mit Wirkung ex nunc dahinge­fall­en. Die Beschw­erde­führerin­nen argu­men­tierten dage­gen, dass die Nichtigkeit ex tunc auf den Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses wirke. – Das Bun­des­gericht hielt dazu fest, dass die Ver­sicherungsverträge selb­st bei Nichtigkeit ex tunc nicht unent­geltliche Geschäfte seien. In materiell­rechtlich­er Hin­sicht könne eine rechts­grund­lose Leis­tung nicht ein­er unent­geltlichen Leis­tung gle­ichgestellt wer­den. Eine nicht unent­geltliche, aber rechts­grund­lose Leis­tung könne nach Bere­icherungsrecht (Art. 62 ff. OR) zurück­ge­fordert wer­den. Nach der Recht­sprechung könne als Gegen­leis­tung zur Ver­sicherung­sprämie die Gewährung ein­er bes­timmten Sicher­heit als Dauer­leis­tung erblickt wer­den. Weit­er könne nach der Lit­er­atur ein an sich nichtiger Ver­sicherungsver­trag, auf dessen Bestand – wie hier – Dritte ver­traut hät­ten, als fak­tis­ches Ver­tragsver­hält­nis Bestand haben. Weit­er ging das Bun­des­gericht darauf jedoch nicht ein (E. 3.3.3.), da die pau­lian­is­che Anfech­tung ein Insti­tut des Zwangsvoll­streck­ungsrechts sei (E. 3.3.4.). Der Anfech­tung­sprozess beschränke sich darauf, eine „vorge­fun­dene zivil­rechtliche Gestal­tung auf ihre voll­streck­ungsrechtliche Zuläs­sigkeit zu über­prüfen“; entschei­dend sei bloss, ob die Voraus­set­zun­gen von Art. 286 SchKG erfüllt sind (E. 3.3.4.).

In der Folge prüfte das Bun­des­gericht, ob die Prämien­zahlun­gen für die 13 Ver­sicherungsverträge unent­geltlichen Ver­fü­gun­gen i.S.v. Art. 286 Abs. 1 SchKG gle­ichkom­men. Das Bun­des­gericht erwog (E. 3.4.2.), dass die Zahlun­gen der Gemein­schuld­ner­in für die Ver­sicherung­sprämien nicht als unent­geltlich beze­ich­net wer­den kön­nten. Ein Ver­sicherungsver­trag und die Ver­sicherung­sprämien seien für die Ver­sicherung keine Freige­bigkeit (Lib­er­al­ität), da der Ver­trag ent­geltlich sei, der Umfang der sich gegenüber­ste­hen­den Leis­tun­gen fest­ste­he und die Ver­sicherung­sprämien zur Erfül­lung der Verbindlichkeit aus dem Ver­trag geleis­tet wür­den. „Der Umstand, dass die kred­itver­sicherten Forderun­gen der [Gemein­schuld­ner­in] gegenüber den Kun­den, wie sich später her­aus­gestellt hat, ange­blich nicht bestanden haben, ver­mag nichts daran zu ändern, dass die [Ver­sicherung] für die bezahlten Ver­sicherung­sprämien zugun­sten der [Gemein­schuld­ner­in] objek­tiv eine Gegen­leis­tung — das Ver­sprechen der Geldleis­tung im Ver­sicherungs­fall bzw. die Risikoüber­nahme für Kred­i­taus­fall — vorge­se­hen hat. Die Prämien­zahlung ist anfech­tungs- bzw. zwangsvoll­streck­ungsrechtlich unbe­den­klich.“ Eine Schenkungsan­fech­tung für Prämien­zahlun­gen sei höch­stens denkbar, wenn die “Ver­sicherung­sprämie” an eine Per­son bezahlt wor­den wäre, welche zur Hauptleis­tung des Ver­sicher­ers objek­tiv gar nicht fähig wäre, so dass keine rel­e­vante Gegen­leis­tung gegenüber­ste­hen würde.

Das Bun­des­gericht erwog fern­er, dass es für das Vorhan­den­sein ein­er rel­e­van­ten Gegen­leis­tung genüge, dass eine solche in angemessen­em Ver­hält­nis vorge­se­hen sei. Die Ent­geltlichkeit sei nicht davon abhängig, dass der Ver­tragspart­ner seine Gegen­leis­tung effek­tiv erbringe. Da die Ver­sicherung für die bezahlten Ver­sicherung­sprämien eine Gegen­leis­tung vorge­se­hen hat­te, beste­he kein Grund, die Unent­geltlichkeit und damit Anfecht­barkeit der Prämien­zahlun­gen gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG anzunehmen (E. 3.4.3.).

Die Beschw­erde wurde daher abgewiesen.