Im vorliegenden Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der paulianischen Anfechtbarkeit von Prämien für Kreditversicherungen zu befassen, wenn die den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Kaufverträge nichtig sind. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Über die E. AG (Gemeinschuldnerin) war der Konkurs eröffnet worden. Im Jahr vor der Konkurseröffnung hatte die Gemeinschuldnerin mit der D. SA (Versicherung; Anfechtungsbeklagte und Beschwerdegegnerin) 13 Versicherungsverträge für Kreditversicherung abgeschlossen, mit welchen die Versicherung gegen Bezahlung der Prämien Versicherungsschutz für Ausfälle von Forderungen gegenüber 13 Kunden der Gemeinschuldnerin aus Herstellung und Lieferung von Metallpressen gewährte.
Drei Abtretungsgläubigerinnen (Anfechtungsklägerinnen und Beschwerdeführerinnen) erhoben später Klage beim Bezirksgericht Luzern und beantragten, die Versicherung sei zur (Rück-)Zahlung der bezahlten Versicherungsprämien zu verpflichten, denn die bei Versicherungsabschluss von der Gemeinschuldnerin vorgelegten 13 Kaufverträge über Metallpressen seien fingiert gewesen. Den von der Versicherung erwirkten Versicherungsschutz habe die Gemeinschuldnerin dazu benutzt, um den Banken solide Geschäftsverhältnisse vorzutäuschen. Zwar könne der Versicherung keine Mitwirkung vorgeworfen werden, doch seien die Kreditversicherungsverträge nichtig und die ohne Rechtsgrund erbrachten Prämienzahlungen daher als unentgeltliche Verfügungen nach Art. 286 SchKG anfechtbar.
Bezirksgericht und Kantonsgericht wiesen die Klage ab. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde in Zivilsachen.
Das Bundesgericht stellte zunächst Überlegungen materiellrechtlicher Natur an (E. 3.3.). Die Vorinstanzen hatten erwogen, dass die 13 Kreditversicherungsverträge wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit nichtig i.S.v. Art. 20 OR seien. Als faktische Vertragsverhältnisse seien die Versicherungsverträge aber erst nachträglich mit Wirkung ex nunc dahingefallen. Die Beschwerdeführerinnen argumentierten dagegen, dass die Nichtigkeit ex tunc auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirke. – Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass die Versicherungsverträge selbst bei Nichtigkeit ex tunc nicht unentgeltliche Geschäfte seien. In materiellrechtlicher Hinsicht könne eine rechtsgrundlose Leistung nicht einer unentgeltlichen Leistung gleichgestellt werden. Eine nicht unentgeltliche, aber rechtsgrundlose Leistung könne nach Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR) zurückgefordert werden. Nach der Rechtsprechung könne als Gegenleistung zur Versicherungsprämie die Gewährung einer bestimmten Sicherheit als Dauerleistung erblickt werden. Weiter könne nach der Literatur ein an sich nichtiger Versicherungsvertrag, auf dessen Bestand – wie hier – Dritte vertraut hätten, als faktisches Vertragsverhältnis Bestand haben. Weiter ging das Bundesgericht darauf jedoch nicht ein (E. 3.3.3.), da die paulianische Anfechtung ein Institut des Zwangsvollstreckungsrechts sei (E. 3.3.4.). Der Anfechtungsprozess beschränke sich darauf, eine „vorgefundene zivilrechtliche Gestaltung auf ihre vollstreckungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen“; entscheidend sei bloss, ob die Voraussetzungen von Art. 286 SchKG erfüllt sind (E. 3.3.4.).
In der Folge prüfte das Bundesgericht, ob die Prämienzahlungen für die 13 Versicherungsverträge unentgeltlichen Verfügungen i.S.v. Art. 286 Abs. 1 SchKG gleichkommen. Das Bundesgericht erwog (E. 3.4.2.), dass die Zahlungen der Gemeinschuldnerin für die Versicherungsprämien nicht als unentgeltlich bezeichnet werden könnten. Ein Versicherungsvertrag und die Versicherungsprämien seien für die Versicherung keine Freigebigkeit (Liberalität), da der Vertrag entgeltlich sei, der Umfang der sich gegenüberstehenden Leistungen feststehe und die Versicherungsprämien zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Vertrag geleistet würden. „Der Umstand, dass die kreditversicherten Forderungen der [Gemeinschuldnerin] gegenüber den Kunden, wie sich später herausgestellt hat, angeblich nicht bestanden haben, vermag nichts daran zu ändern, dass die [Versicherung] für die bezahlten Versicherungsprämien zugunsten der [Gemeinschuldnerin] objektiv eine Gegenleistung — das Versprechen der Geldleistung im Versicherungsfall bzw. die Risikoübernahme für Kreditausfall — vorgesehen hat. Die Prämienzahlung ist anfechtungs- bzw. zwangsvollstreckungsrechtlich unbedenklich.“ Eine Schenkungsanfechtung für Prämienzahlungen sei höchstens denkbar, wenn die “Versicherungsprämie” an eine Person bezahlt worden wäre, welche zur Hauptleistung des Versicherers objektiv gar nicht fähig wäre, so dass keine relevante Gegenleistung gegenüberstehen würde.
Das Bundesgericht erwog ferner, dass es für das Vorhandensein einer relevanten Gegenleistung genüge, dass eine solche in angemessenem Verhältnis vorgesehen sei. Die Entgeltlichkeit sei nicht davon abhängig, dass der Vertragspartner seine Gegenleistung effektiv erbringe. Da die Versicherung für die bezahlten Versicherungsprämien eine Gegenleistung vorgesehen hatte, bestehe kein Grund, die Unentgeltlichkeit und damit Anfechtbarkeit der Prämienzahlungen gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG anzunehmen (E. 3.4.3.).
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.