Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehegatten C. und D. hatten zwei gemeinsame Kinder, den Sohn A. und die Tochter B. Vater C. verstarb im Jahr 1983. In einer letztwilligen Verfügung setzte er seine Ehefrau D. als Vorerbin und seinen Sohn A. als Nacherben von zwei Grundstücken ein. Die Kinder setzte er auf den Pflichtteil und die verfügbare Quote wendete er seiner Ehefrau zu. Die kantonale Berufungsinstanz entschied, dass der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau CHF 240’627.65, der teilbare Nachlass CHF 475’601.20, der Erbanspruch der Ehefrau CHF 118’900.30 und der Pflichtteilsanspruch der beiden Kinder je CHF 133’726.85 beträgt. Der Pflichtteil der Tochter B. wurde ausbezahlt und die Grundstücke der Ehefrau D. zu Eigentum zugewiesen unter Vormerknahme der Auslieferungspflicht zugunsten des Sohnes.
Die Mutter D. übertrug später das Eigentum an den Grundstücken im Sinne eines vorzeitigen Vollzugs der Auslieferungspflicht an ihren Sohn, der ihr im Gegenzug ein Wohnrecht am gemeinsam benützten Wohnhaus einräumte. Im Jahr 2006 starb D. Sie setzte in einer letztwilligen Verfügung ihren Sohn als Alleinerben ein und enterbte die Tochter. Für den Fall der Testamentsanfechtung setzte sie ihre Tochter auf den Pflichtteil.
Die Tochter B. verlangte klageweise die Ungültigerklärung der Enterbung, die Herabsetzung der lebzeitigen Zuwendungen der Erblasserin und die Hinzurechnung zum Nachlass, die Durchführung der Erbteilung und die Aushändigung ihres Pflichtteils. Das Bezirksgericht setzte den Pflichtteil der Tochter B. auf CHF 24’183.95 fest. Auf erhobene Berufung kam die Berufungsinstanz zum Schluss, dass der Verzicht der Erblasserin auf ihre Ansprüche aus Güter- und Erbrecht nach dem Tod ihres Ehemannes den Herabsetzungstatbestand gemäss Art. 527 Ziff. 4 ZGB erfüllt. Die Sache wurde ans Bezirksgericht zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Das Bezirksgericht stellte in der Neubeurteilung fest, dass der güterrechtliche Anspruch der Erblasserin CHF 240’627.65 abzüglich der erhaltenen CHF 97’082.95 (Aktien, Sparhefte und Mobiliar) betrug und dass ihr aus Erbrecht CHF 118’900 zustanden, insgesamt somit CHF 262’445.00. Für diesen Betrag habe die Erblasserin die mit der Nacherbschaft belasteten Liegenschaften erhalten. Sie habe darauf verzichtet sich gegen die Nacherbeneinsetzung zu wehren und damit dem Sohn A. im Wert von CHF 262’445.00 Eigentum überlassen. Als Gegenleistung von A. sei dessen Pflichtteil abzuziehen, soweit dieser nicht ausbezahlt worden sei. Den Restbetrag von CHF 152’982.15 habe die Erblasserin dem A. unentgeltlich zugewendet. Das Bezirksgericht berücksichtigte zudem die Wertsteigerung der Liegenschaften und kam zu einer hinzurechenbaren Zuwendung von CHF 198’689.35. Der Nachlass wurde auf CHF 263’179.90 und der Pflichtteil der B. CHF 98’692.45 festgesetzt.
Nach abgewiesener Berufung gelangte A. mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er verlangte, dass der teilbare Nachlass der Erblasserin und der Pflichtteil von B. erheblich tiefer festzulegen seien, wobei der im Rahmen der Hinzurechnung von Art. 527 Ziff. 4 ZGB errechnete Betrag von CHF 152’982.15 und der Mehrwert der Grundstücke von CHF 38’707.20 nicht zur Erbmasse zu rechnen seien. Eventualiter sei die Hinzurechnung um einen Betrag aus Nutzniessung sowie um den Mehrwert der Liegenschaften zu kürzen.
Das Bundesgericht prüfte vorab, ob der Tatbestand von Art. 527 Ziff. 4 ZGB erfüllt ist (E. 2). Es hielt fest, dass die “Entäusserung von Vermögenswerten” nach allgemein anerkannter Begriffsumschreibung jede gewollte, ohne Gegenleistung erfolgende Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers erfasst. Auch der Verzicht des Erblassers auf einen ihm zustehenden und durchsetzbaren Anspruch könne eine Entäusserung von Vermögenswerten bilden (E. 2.1).
Das Bundegericht hielt zur Umgehungsabsicht fest, dass beim Erblasser das Bewusstsein vorliegen müsse, dass seine Zuwendung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die verfügbare Quote überschreitet; dabei genüge es, dass der Erblasser eine Pflichtteilsverletzung in Kauf nehme. Massgebend für die Beurteilung dieser Umgehungsabsicht sei der Zeitpunkt der Verfügung unter Berücksichtigung des damaligen Vermögensstandes und des Wertes der Zuwendung; zumindest eine Eventualabsicht könne sich insoweit aus jenen Vermögensverhältnissen ergeben, wenn der Erblasser in einem Zeitpunkt verfüge, in dem er bereits pflichtteilsberechtigte Nachkommen habe und deren Benachteiligung für möglich halten müsse (E. 2.2.1). Gemäss Bundesgericht muss die Umgehungsabsicht zudem “offenbar” sein, d.h. sie muss ins Auges springen und sich dem Gericht derart aufdrängen, dass es von ihrem Vorliegen nachhaltig überzeugt ist (E. 2.2.2).
Der Verzicht der Erblasserin im Erbgang ihres Ehemannes die Verletzung ihres Pflichtteils herabsetzungsweise geltend zu machen, kann gemäss Bundesgericht als Entäusserung von Vermögenswerten erfasst werden (E. 3.1). Auch im Verzicht der Erblasserin, ihre güterrechtliche Forderung auszahlen zu lassen, sah das Bundesgericht eine Entäusserung von Vermögenswerten (E. 3.2.2). Insgesamt bestehe die Entäusserung von Vermögenswerten gemäss Art. 527 Ziff. 4 ZGB darin, dass die Erblasserin zugunsten des Beschwerdeführers bzw. dessen Nacherbschaft auf Ansprüche von CHF 118’900.30 aus Erbrecht und von CHF 143’544.70 aus Güterrecht verzichtet habe (E. 3.3).
Das Bundesgericht beurteilte die von der Vorinstanz festgestellte Annahme einer ablehnenden Haltung der Erblasserin gegenüber der Tochter und damit das Vorliegen einer Umgehungsabsicht als willkürfrei (E. 4.3.2 und 4.5). Entsprechend wurde der Hauptantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (E. 5).
Anders als die Vorinstanz berücksichtigte das Bundesgericht bei der Hinzurechnung den Kapitalwert des Nutzens, den die Erblasserin als Vorerbin aus den Liegenschaften gezogen hat (E. 5 und 6). Das Bundesgericht ging dabei vom jährlich erwirtschafteten Ertrag auf den beiden Liegenschaften aus. Der Ertrag sei zu kapitalisieren. Die Nutzung sei als lebenslängliches Wohnrecht zu kapitalisieren und der Erblasserin anzurechnen (E. 6.3.2). Der anrechenbare Wert des Nutzens der Liegenschaft bzw. des Wohnhauses sei im Verhältnis des Gesamtwertes der Erbschaft und des Wertes der Zuwendung der Erblasserin an den Beschwerdeführer aufzuteilen und der auf die Zuwendung entfallende Betrag als Gegenleistung zu erfassen (E. 6.3.3.).
Auch der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils durch den Sohn, der als Nacherbe eingesetzt wurde, wurde vom Bundesgericht als Gegenleistung für die Zuwendung der Erblasserin aus Güter- und Erbrecht verstanden (E. 7, insbesondere 7.1). Anders als die kantonalen Gerichte kam das Bundesgericht hingegen zum Schluss, dass die Gegenleistung des Beschwerdeführers nicht nominal von der Zuwendung der Erblasserin in Abzug zu bringen ist. Der Beschwerdeführer habe seinen Pflichtteil mit der vorgezogenen Auslieferung vollumfänglich erhalten. Die Gegenleistung besteht nach Ansicht des Bundesgerichts in dem auf den Pflichtteil entfallenden Nutzen an der Erbschaft, den die Erblasserin bis zum Zeitpunkt der Auslieferung der Erbschaft an den Beschwerdeführer eingeheimst hat (E. 7.3).
Gemäss Bundesgericht ist somit die Zuwendung der Erblasserin an den Beschwerdeführer um die Gegenleistungen zu kürzen und an der Wertsteigerung der Erbschaft bildenden Grundstücke nach der Quotenmethode zu beteiligen. Der so errechnete Betrag ist zum Nachlass der Erblasserin hinzuzurechnen (E. 8). Die Beschwerde wurde entsprechend teilweise gutgeheissen.