4A_206/2013: Handelsregistereintrag, Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine eingeschränkte Revision (Opting-out) (amtl. Publ.)

Dem vor­liegen­den Urteil lag ein Entscheid des Han­del­sreg­is­ter­amts zugrunde, welch­es die Ein­tra­gung eines Verzichts auf eine eingeschränk­te Revi­sion (Opt­ing-out) ein­er GmbH, welche seit ihrer Grün­dung im Jahr 2003 nie über eine Revi­sion­sstelle ver­fügt hat­te, ablehnte, da die Gesellschaft keinen Prü­fungs­bericht eines zuge­lasse­nen Revi­sors ein­gere­icht hat­te. Umstrit­ten war somit, ob zu den “mass­ge­blichen aktuellen Unter­la­gen” im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 1 HRegV auch der Prü­fungs­bericht eines zuge­lasse­nen Revi­sors für die als Beleg einzure­ichende Jahres­rech­nung gehört.

Das Bun­des­gericht erin­nert zunächst daran (E. 2.3.2.), dass mit der Jahres­rech­nung (beste­hend aus Bilanz und Erfol­gsrech­nung) belegt wer­den soll, dass die Voraus­set­zun­gen für die Pflicht zur ordentlichen Revi­sion nicht gegeben sind (erste Opt­ing-out-Voraus­set­zung).

Um dies zu bele­gen, so das Bun­des­gericht (E. 2.3.2.):

genügt freilich eine Jahres­rech­nung, die den mass­ge­blichen Nor­men des Rech­nungsle­gungsrechts entspricht. Eines Prü­fungs­berichts ein­er Revi­sion­sstelle bedarf es hierzu nicht, obliegt es doch dem Han­del­sreg­is­ter­amt, sum­marisch zu prüfen, ob Struk­tur und Inhalt der ein­gere­icht­en Bilanzen und Erfol­gsrech­nun­gen aus­re­ichend sind, um die Höhe der Bilanz­summe und des Umsatzer­lös­es bes­tim­men zu kön­nen […]. Auch für den Nach­weis der weit­eren bei­den Opt­ing-out ‑Voraus­set­zun­gen […] bedarf es keines Prüfungsberichtes.

Das Bun­des­gericht ver­wies dabei ins­beson­dere auf die Prax­is­mit­teilung des Eid­genös­sis­chen Amtes für das Han­del­sreg­is­ter vom 2. Juli 2009, S. 3, wonach als Beleg lediglich eine gemäss Art. 961 OR unterze­ich­nete, nicht aber rev­i­dierte Jahres­rech­nung ein­gere­icht wer­den muss.

Die abwe­ichende Lehrmei­n­ung, auf welche sich die Vorin­stanz stützte und die offen­bar der Prax­is einiger kan­tonaler Han­del­sreg­is­terämter entspricht, verken­nt, so das Bun­des­gericht weit­er (E. 2.3.3.):

dass sich die Voraus­set­zung der Erfül­lung der Revi­sion­spflicht bzw. des Vor­liegens ein­er geprüften Jahres­rech­nung wed­er aus Art. 727 OR i.V.m. Art. 727a Abs. 2 OR noch aus Art. 62 Abs. 1 lit. a — c HRegV ergibt. […] Eine zusät­zliche Voraus­set­zung ein­er geprüften Jahres­rech­nung ergibt sich wed­er aus den Mate­ri­alien, noch wird dies in der Lit­er­atur zu Art. 727 f. OR vertreten.

 und weiter:

Hat eine Gesellschaft keine Revi­sion­sstelle bestellt und damit ihre (bish­erige) Revi­sion­spflicht nicht erfüllt, so hätte dies im Rah­men eines Organ­i­sa­tion­s­män­gelver­fahrens von ein­er nach Art. 731b OR aktivle­git­imierten Partei […] gel­tend gemacht wer­den müssen, ste­ht aber einem wirk­samen Opt­ing-out nicht entgegen.