Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil seinen Leitentscheid aus dem Jahr 1995 (BGE 121 III 368), wonach die Eintragung von Kollektivunterschriften, bei denen die zur gemeinsamen Unterzeichnung befugten Personen namentlich genannt werden, zulässig ist.
Das Handelsregister teilte der gesuchstellenden Aktiengesellschaft mit, dass es nur eine Beschränkung der Zeichnungsberechtigung geknüpft an eine Funktion akzeptiere. Die beantragte Eintragung geknüpft an bestimmte Personen (z.B. “B. (…), mit Kollektivunterschrift zu zweien mit C. oder D. oder E.”) verweigerte es indessen. Das Verwaltungsgericht stützte diesen Entscheid. Dabei erwog es insbesondere, dass der vorgenannte Leitentscheid des Bundesgericht keine Gültigkeit mehr beanspruchen könne, da jener massgeblich auf einer inzwischen aufgehobenen Bestimmung (Art. 641 Ziff. 8 aOR) beruht habe.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass es sich in diesem Leitentscheid nicht ausschliesslich, sondern lediglich ergänzend auf Art. 641 Ziff. 8 aOR gestützt habe. Für das Bundesgericht sei damals massgebend gewesen, dass (E. 2.3.1)
gemäss Art. 718a Abs. 2 OR Kollektivunterschriften in das Handelsregister eingetragen werden können, sich die herrschende Lehre für eine Eintragung präzisierter Kombinationen von Kollektivunterschriften ausspricht und dies auch deshalb geboten ist, weil sonst die tatsächlich geltende Vertretungsbefugnis gegenüber der Öffentlichkeit verheimlicht würde, was einen täuschenden Handelsregistereintrag zur Folge hätte. Diese Überlegungen gelten unabhängig vom Wortlaut des Art. 641 Ziff. 8 aOR und behalten auch heute noch ihre Gültigkeit.
Auch gestützt auf die Botschaft zur Revision des GmbH-Rechts, im Zuge derer Art. 641 Ziff. 8 a OR aufgehoben wurde, ergebe sich — so das Bundesgericht — nichts anderes. Vielmehr habe gemäss dem Begleitbericht zur Totalrevision der Handlesregisterverordnung der Norminhalt der aufgehobenen Bestimmungen des Obligationenrechts, und somit auch von Art. 641 Ziff. 8 aOR, neu in die Verordnung aufgenommen werden müssen. Die “Art der Zeichnungsberechtigung” gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. g HRegV entspreche denn auch der “Art der Ausübung der Vertretung”, wie sie Art. 641 Ziff. 8 aOR vorgesehen habe (E. 2.3.2). Zudem vertrete die heutige Lehre ausnahmslos, dass bei Kollektivunterschriften die zur gemeinsamen Unterzeichnung befugten Personen namentlich bezeichnet werden können (E. 2.3.3.).