4A_536/2015: Handelsregistereintrag betreffend Zeichnungsberechtigung (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht bestätigte in seinem Urteil seinen Leit­entscheid aus dem Jahr 1995 (BGE 121 III 368), wonach die Ein­tra­gung von Kollek­tivun­ter­schriften, bei denen die zur gemein­samen Unterze­ich­nung befugten Per­so­n­en namentlich genan­nt wer­den, zuläs­sig ist.

Das Han­del­sreg­is­ter teilte der gesuch­stel­len­den Aktienge­sellschaft mit, dass es nur eine Beschränkung der Zeich­nungs­berech­ti­gung geknüpft an eine Funk­tion akzep­tiere. Die beantragte Ein­tra­gung geknüpft an bes­timmte Per­so­n­en (z.B. “B. (…), mit Kollek­tivun­ter­schrift zu zweien mit C. oder D. oder E.”) ver­weigerte es indessen. Das Ver­wal­tungs­gericht stützte diesen Entscheid. Dabei erwog es ins­beson­dere, dass der vor­ge­nan­nte Leit­entscheid des Bun­des­gericht keine Gültigkeit mehr beanspruchen könne, da jen­er mass­ge­blich auf ein­er inzwis­chen aufge­hobe­nen Bes­tim­mung (Art. 641 Ziff. 8 aOR) beruht habe.

Das Bun­des­gericht erin­nerte daran, dass es sich in diesem Leit­entscheid nicht auss­chliesslich, son­dern lediglich ergänzend auf Art. 641 Ziff. 8 aOR gestützt habe. Für das Bun­des­gericht sei damals mass­gebend gewe­sen,  dass (E. 2.3.1)

gemäss Art. 718a Abs. 2 OR Kollek­tivun­ter­schriften in das Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen wer­den kön­nen, sich die herrschende Lehre für eine Ein­tra­gung präzisiert­er Kom­bi­na­tio­nen von Kollek­tivun­ter­schriften ausspricht und dies auch deshalb geboten ist, weil son­st die tat­säch­lich gel­tende Vertre­tungs­befug­nis gegenüber der Öffentlichkeit ver­heim­licht würde, was einen täuschen­den Han­del­sreg­is­tere­in­trag zur Folge hätte. Diese Über­legun­gen gel­ten unab­hängig vom Wort­laut des Art. 641 Ziff. 8 aOR und behal­ten auch heute noch ihre Gültigkeit.

Auch gestützt auf die Botschaft zur Revi­sion des GmbH-Rechts, im Zuge der­er Art. 641 Ziff. 8 a OR aufge­hoben wurde, ergebe sich — so das Bun­des­gericht — nichts anderes. Vielmehr habe gemäss dem Begleit­bericht zur Total­re­vi­sion der Han­dlesreg­is­ter­verord­nung der Normin­halt der aufge­hobe­nen Bes­tim­mungen des Oblig­a­tio­nen­rechts, und somit auch von Art. 641 Ziff. 8 aOR, neu in die Verord­nung aufgenom­men wer­den müssen. Die “Art der Zeich­nungs­berech­ti­gung” gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. g HRegV entspreche denn auch der “Art der Ausübung der Vertre­tung”, wie sie Art. 641 Ziff. 8 aOR vorge­se­hen habe (E. 2.3.2). Zudem vertrete die heutige Lehre aus­nahm­s­los, dass bei Kollek­tivun­ter­schriften die zur gemein­samen Unterze­ich­nung befugten Per­so­n­en namentlich beze­ich­net wer­den kön­nen (E. 2.3.3.).