A. (nachfolgend “Bauherr”) führt einen Landwirtschaftsbetrieb. Er ersuchte um die Bewilligung eines Bauvorhabens “Abbruch Schweinestall sowie Neubau Schweinestall (Mutterschweine)”. Handschriftlich hielt er auf dem Gesuch fest: “keine Mehrbelastung zu erwarten”. Die Baubewilligung wurde von den Behörden erteilt. Das Gemeindeamt für Landwirtschaft hielt fest, da kein Gesamtkonzept für den Betrieb vorliege, könnten die gewässerschutzrechtlichen Anforderungen nicht geprüft werden. Allfällige Auflagen seitens des kantonalen Amts für Umweltschutz blieben vorbehalten. Das amtliche Schreiben ging in Kopie an das Amt für Raumplanung und an das Amt für Umwelt. Ohne weitere Abklärungen zu treffen, erteilte die Einwohnergemeinde die Baubewilligung. Darin hielt sie fest, die Richtlinien zur Tierschutzverordnung seien einzuhalten und etwaige gewässerschutzrechtliche Auflagen des Amtes für Umwelt blieben vorbehalten.
Die Baubewilligung war rechtswidrig erteilt worden, was aber erst festgestellt wurde, nachdem der Schweinestall erstellt und in Betrieb genommen worden war. Die Nachbarn beschwerten sich nach der Inbetriebnahme über die vom Schweinestall ausgehenden Geruchsimmissionen, worauf das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn feststellte, die Baute entspreche nicht der kantonalen Luftreinhalteverordnung, weshalb sie formell rechtswidrig sei. Sie sei aber auch materiell rechtswidrig, da die Mindestabstände gegenüber bewohnten Flächen nicht eingehalten worden seien. In der Folge wurde in gerichtlichen Verfahren darüber gestritten, ob die Baubewilligung zu widerrufen war. Das Verwaltungsgericht widerrief schliesslich die rechtswidrige Baubewilligung und ordnete an, der Bauherr müsse die Schweinezucht innerhalb von wenigen Monate aufgeben.
Der Bauherr legte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kein Rechtsmittel ein, klagte aber gegen die Einwohnergemeinde und den Kanton auf Schadenersatz. Diese machten unter anderem geltend, da das Urteil nicht weitergezogen worden sei, fehle es an einer Voraussetzung für den Staatshaftungsprozess. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz “Bestandesschutz vor Vermögensschutz” (Urteil 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 4.2.1).
Das Bundesgericht wies auf die Unterschiede der Staatshaftung gestützt auf das kantonale Verantwortlichkeitsrecht und die verfassungsrechtliche Vertrauenshaftung gestützt auf Art. 9 BV hin. Während die Staatshaftung auf widerrechtlichem Handeln beruht, leitet sich eine öffentlich-rechtliche Vertrauenshaftung grundsätzlich aus rechtmässigem Staatshandeln ab (E. 3.4.2).
Aus dem Widerruf einer widerrechtlich erteilten Verfügung könne sich aber auch ein Vertrauensschaden ergeben. Der Schaden werde in solchen Fällen nicht durch die widerrechtlich erlassene Verfügung verursacht, sondern sei vielmehr die Folge von Dispositionen, die im Vertrauen auf die (damals unrichtige) Beurteilung der Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung getroffen worden waren und sich nach dem Widerruf der Verfügung als nutzlos erweisen. Das Unrecht liege nicht in der rechtmässig ergangenen Widerrufsverfügung, sondern darin, dass wegen dieser und der früher geschaffenen Vertrauensgrundlage ein Schaden eingetreten sei (E. 3.4.4).
Daraus zog das Bundesgericht den Schluss, dass der Bauherr nicht gehalten war, das Urteil des Verwaltungsgerichts über alle Instanzen anzufechten. Er durfte vielmehr sogleich auf Schadenersatz klagen und das die Baubewilligung widerrufende Urteil rechtskräftig werden lassen (E. 4.2.2 bis 4.2.4).