4A_303/2007: Irrtum des Vertretenen unbeachtlich

In einem Stre­it über eine Schaden­er­satz­forderung aus über­mäs­siger Abnützung der Miet­sache (Hebe­bühne) ver­han­del­ten die Recht­san­wälte der Parteien über einen Ver­gle­ich. Strit­tig war vor BGer, ob ein Ver­gle­ichsver­trag zus­tandegekom­men war. Die Ver­mi­eterin berief sich auf Grund­la­genir­rtum. Weil ihr Anwalt den richti­gen Sachver­halt kan­nte, war ein Grund­la­genir­rtum aus­geschlossen: Wie das BGer aus­führt, ist das Vertre­tungs­geschäft für den Vertrete­nen unverbindlich, wenn sich der Vertreter bei Ver­tragss­chluss in einem wesentlichen Irrtum befand. Das Wis­sen des Vertreters wird dem Vertrete­nen zugerech­net, weshalb das Geschäft als män­gel­frei gilt, wenn der Vertreter den richti­gen Sachver­halt kannte.