In einem Streit über eine Schadenersatzforderung aus übermässiger Abnützung der Mietsache (Hebebühne) verhandelten die Rechtsanwälte der Parteien über einen Vergleich. Strittig war vor BGer, ob ein Vergleichsvertrag zustandegekommen war. Die Vermieterin berief sich auf Grundlagenirrtum. Weil ihr Anwalt den richtigen Sachverhalt kannte, war ein Grundlagenirrtum ausgeschlossen: Wie das BGer ausführt, ist das Vertretungsgeschäft für den Vertretenen unverbindlich, wenn sich der Vertreter bei Vertragsschluss in einem wesentlichen Irrtum befand. Das Wissen des Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet, weshalb das Geschäft als mängelfrei gilt, wenn der Vertreter den richtigen Sachverhalt kannte.