Im vorliegenden Urteil ging es um die Frage, ob sich A.A. in einer Einigungsverhandlung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von C., der nicht Anwalt war, vertreten lassen konnte oder ob dieser berufsmässig auftrat und deshalb unerlaubterweise im Monopolbereich der Anwälte tätig wurde (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). C. war weder juristisch ausgebildet, noch hatte er eine besondere Beziehungsnähe zu A.A., war jedoch aus ideellen Gründen bereit, Vertretungen vor Gericht vorzunehmen (E. 2.1. f.).
Das Bundesgericht hielt vorab fest, dass sich die Partei durch eine beliebige Vertrauensperson vertreten lassen kann, solange die Vertrauensperson das Mandat nicht berufsmässig ausübt (E. 2.3). Mit Bezug auf den Begriff der Berufsmässigkeit wies das Bundesgericht auf die folgenden, in der Lehre herangezogenen, Kriterien hin: Entgeltlichkeit bzw. der vom Vertreter verfolgte wirtschaftliche Zweck (Erzielung eines Erwerbseinkommens), die regelmässige bzw. wiederholte Tätigkeit des Vertreters und seine Ausbildung und Qualifikation; das Gericht setzte sich sodann mit den verschiedenen Lehrmeinungen zur relevanten Gewichtung dieser Krieterien auseinander (E. 2.3).
Das Bundesgericht präzisierte den Begriff der Berufsmässigkeit folgendermassen:
Die Einschränkung der Zulässigkeit der berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO auf Anwältinnen und Anwälte, die gemäss Anwaltsgesetz […] zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, dient der Sicherung der Qualität der Vertretung. […] Vor diesem Hintergrund kann es für die Auslegung des Begriffs der “berufsmässigen Vertretung” nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Entgelt oder zu Erwerbszwecken ausübt. Ein Schutzbedürfnis des Publikums besteht bereits dann, wenn der Vertreter bereit ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen tätig zu werden. Darauf kann — wie vorliegend — dann geschlossen werden, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen. In solchen Fällen gründet das Vertrauen in den Vertreter nicht auf seiner Person oder seiner Nähe zum Vertretenen, sondern auf anderen Eigenschaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkompetenz, Mitgliedschaft in Interessenverbänden etc.) und damit auf ähnlichen Kriterien wie bei der Auswahl eines Berufsmanns bzw. einer Berufsfrau. Da das Element des persönlichen Näheverhältnisses nicht im Vordergrund steht, rechtfertigt es sich, solche Vertreter den Restriktionen für berufsmässige Vertreter zu unterwerfen (E. 2.3).
Das vorinstanzliche Urteil wurde bestätigt und C. wurde nicht zur Vertretung von A.A. zugelassen.