5A_289/2014: Bundesgericht präzisiert, was unter “berufsmässiger Vertretung” gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO zu verstehen ist (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Urteil ging es um die Frage, ob sich A.A. in ein­er Eini­gungsver­hand­lung im Rah­men eines Schei­dungsver­fahrens von C., der nicht Anwalt war, vertreten lassen kon­nte oder ob dieser beruf­s­mäs­sig auf­trat und deshalb uner­laubter­weise im Monopol­bere­ich der Anwälte tätig wurde (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). C. war wed­er  juris­tisch aus­ge­bildet, noch hat­te er eine beson­dere Beziehungsnähe zu A.A., war jedoch aus ideellen Grün­den bere­it, Vertre­tun­gen vor Gericht vorzunehmen (E. 2.1. f.). 

Das Bun­des­gericht hielt vor­ab fest, dass sich die Partei durch eine beliebige Ver­trauensper­son vertreten lassen kann, solange die Ver­trauensper­son das Man­dat nicht beruf­s­mäs­sig ausübt (E. 2.3). Mit Bezug auf den Begriff der Beruf­s­mäs­sigkeit wies das Bun­des­gericht auf die fol­gen­den, in der Lehre herange­zo­ge­nen, Kri­te­rien hin: Ent­geltlichkeit bzw. der vom Vertreter ver­fol­gte wirtschaftliche Zweck (Erzielung eines Erwerb­seinkom­mens), die regelmäs­sige bzw. wieder­holte Tätigkeit des Vertreters und seine Aus­bil­dung und Qual­i­fika­tion; das Gericht set­zte sich sodann mit den ver­schiede­nen Lehrmei­n­un­gen zur rel­e­van­ten Gewich­tung dieser Kri­ete­rien auseinan­der (E. 2.3).

Das Bun­des­gericht präzisierte den Begriff der Beruf­s­mäs­sigkeit folgendermassen:

Die Ein­schränkung der Zuläs­sigkeit der beruf­s­mäs­si­gen Vertre­tung gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO auf Anwältin­nen und Anwälte, die gemäss Anwalts­ge­setz […] zur Parteivertre­tung vor schweiz­erischen Gericht­en berechtigt sind, dient der Sicherung der Qual­ität der Vertre­tung. […] Vor diesem Hin­ter­grund kann es für die Ausle­gung des Begriffs der “beruf­s­mäs­si­gen Vertre­tung” nicht entschei­dend darauf ankom­men, ob der Vertreter seine Tätigkeit gegen Ent­gelt oder zu Erwerb­szweck­en ausübt. Ein Schutzbedürf­nis des Pub­likums beste­ht bere­its dann, wenn der Vertreter bere­it ist, in ein­er unbes­timmten Vielzahl von Fällen tätig zu wer­den. Darauf kann — wie vor­liegend — dann geschlossen wer­den, wenn er bere­it ist, die Vertre­tung ohne beson­dere Beziehungsnähe zum Vertrete­nen zu übernehmen. In solchen Fällen grün­det das Ver­trauen in den Vertreter nicht auf sein­er Per­son oder sein­er Nähe zum Vertrete­nen, son­dern auf anderen Eigen­schaften des Vertreters (z.B. seine behauptete Fachkom­pe­tenz, Mit­glied­schaft in Inter­essen­ver­bän­den etc.) und damit auf ähn­lichen Kri­te­rien wie bei der Auswahl eines Beruf­s­man­ns bzw. ein­er Berufs­frau. Da das Ele­ment des per­sön­lichen Nähev­er­hält­niss­es nicht im Vorder­grund ste­ht, recht­fer­tigt es sich, solche Vertreter den Restrik­tio­nen für beruf­s­mäs­sige Vertreter zu unter­w­er­fen (E. 2.3).

Das vorin­stan­zliche Urteil wurde bestätigt und C. wurde nicht zur Vertre­tung von A.A. zugelassen.