X. ist diplomierter Rechtsagent und im Kanton Waadt zur berufsmässigen Vertretung von Parteien in gewissen Verfahren gestützt auf Art. 68 Abs. 2 lit. b und d ZPO zugelassen. X. stellte im Kanton Bern das Gesuch, er sei vor den Gerichten des Kantons Bern im selben Umfang zuzulassen wie in der Waadt, obwohl das Recht des Kantons Bern keine Ausnahmen zum Grundsatz vorsieht, wonach
lediglich Anwälte zur berufsmässigen Vertretung berechtigt sind (Urteil 2C_701/2014 vom 13. April 2015, E. 9.2).
Die Behörden des Kantons Bern wiesen deshalb das Gesuch ab, was vom Bundesgericht geschützt wurde (E. 10).
X. hatte sich auf das Binnenmarktgesetz berufen. Dieses Gesetz gewährleistet, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz
in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten
Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM).
Das Bundesgericht gelangte indessen nach ausführlichen Erwägungen zur Auffassung, dass die Bestimmungen von Art. 68 ZPO dem Binnenmarktgesetz als das speziellere und jüngere Recht vorgehen (E. 6.8). Das kantonale Recht kann zwar gestützt auf Art. 68 Abs. 2 lit. b und d ZPO Abweichungen vorsehen. Derartige Ausnahmen entfalten jedoch nur Wirkung innerhalb des Kantons, der entsprechende Bestimmungen erlassen hat (E. 6.3–6.8).