Im Entscheid 4A_655/2014 vom 20. Mai 2015 befasste sich das Bundesgericht mit der Einsetzung eines Schiedsgutachters.
Die Parteien hielten in einem Aktionärsbindungsvertrag fest, dass wenn sie sich nicht innert einer bestimmten Frist auf den Aktienkaufpreis einigen könnten, die Verkäuferin die Bewertung durch einen Schiedsgutachter verlangen könne. Sollten sich die Parteien nicht über die Bestellung des Schiedsgutachters einigen können, “erfolgt dessen Ernennung analog zu Art. 12 des Schweizerischen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit durch den Richter”. Gestützt auf diese Vereinbarung gelangte die Beschwerdegegnerin an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau mit dem Begehren, den Schiedsgutachter zu bestimmen, was der Obergerichtspräsident in der Folge auch tat. Die Beschwerdeführerin bestritt die sachliche Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten und beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids.
Das Bundesgericht erläuterte zunächst, dass die Vorinstanz die vertragliche Vereinbarung vertrauenstheoretisch zutreffend ausgelegt habe, wenn sie schloss, die Parteien hätten zur Bestellung des Schiedsgutachters das obere kantonale Gericht des Kantons Thurgau bestimmt.
Das Bundesgericht erklärte aber, dass die Parteien die sachliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte weder bestimmen noch abändern können, sofern das für die Gerichtsorganisation massgebende kantonale Recht (Art. 3 und 4 ZPO) diese Möglichkeit — im Rahmen der bundesrechtlich umschriebenen Grenzen — nicht ausdrücklich einräumt. Den Erwägungen des angefochtenen Entscheids sei jedoch nicht zu entnehmen, dass das hier massgebende Recht des Kantons Thurgau den Parteien eine entsprechende Wahlmöglichkeit einräumen würde. Die Vorinstanz habe vielmehr ausschliesslich gestützt auf bundesrechtliche Normen ihre Zuständigkeit bejaht und in dieser Hinsicht namentlich angenommen, ihre Zuständigkeit lasse sich auf die — analog anwendbare — Norm von Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO bzw. die entsprechende Norm des aKSG stützen.
Das Bundesgericht hob den Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter hervor und verneinte die Anwendung von Art. 356 ZPO auf die Einsetzung eines Schiedsgutachters (E. 2.5 f.):
Ein Schiedsgericht kann für die Entscheidung einer bestimmten Streitigkeit eingesetzt werden (vgl. Art. 357 ZPO); mit einem Schiedsurteil wird verbindlich über streitige Ansprüche der Parteien entschieden, während ein Schiedsgutachten nach dem klaren Wortlaut von Art. 189 Abs. 1 ZPO die Feststellung “streitiger Tatsachen” zum Gegenstand hat. Die systematische Einordnung im Rahmen der Beweismittel zeigt denn auch, dass es beim Schiedsgutachten vorab um Tatsachenfeststellung geht. Die Ernennung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, die gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO der vom kantonalen Recht bestimmten zuständigen Behörde übertragen ist, kann insofern der Ernennung eines Schiedsgutachters nicht gleichgestellt werden. Die Parteien können im Rahmen privatautonomer Vereinbarung gemäss Art. 189 ZPO eine Person bestimmen, die sie mit der Ernennung des Schiedsgutachters für den Fall betrauen wollen, dass sie sich darauf nicht zu einigen vermögen. Aber wenn sie diese Person aufgrund ihrer Funktion bestimmen (z.B. den jeweiligen kantonalen Obergerichtspräsidenten), so bestimmen sie damit nicht die staatliche Justizbehörde, sondern eine Privatperson, die als solche — sofern sie dazu in der Lage und damit einverstanden ist — im privaten Auftragsverhältnis handelt. Die Intervention des staatlichen Gerichts gemäss Art. 356 ZPO ist auf die Tätigkeit im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit beschränkt und umfasst die Ernennung von Gutachtern zur Feststellung von Tatsachen auch dann nicht, wenn die Parteien eine Vereinbarung zur Einholung eines Schiedsgutachtens getroffen haben.
Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz als staatliche Gerichtsbehörde lässt sich folglich nicht auf Art. 356 ZPO stützen (…). Vielmehr gelten — wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt — die allgemeinen Vorschriften zur sachlichen Zuständigkeit, wie sie im kantonalen Recht im Rahmen der Art. 3 und 4 ZPO festgelegt sind. Danach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner einen streitigen Anspruch über die Ernennung eines Schiedsgutachters gegen den Beschwerdeführer durchzusetzen sucht, wobei er sich auf eine privatautonome Vereinbarung gestützt auf Art. 189 ZPO beruft (…). Dafür sieht die ZPO weder eine einzige kantonale Instanz vor, noch schreibt sie ausdrücklich ein bestimmtes Verfahren vor (…). Insbesondere ist die Ernennung eines Schiedsgutachters — im Unterschied etwa zur Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Prüfung eines Werks (Art. 250 lit. b Ziff. 4 ZPO) — nicht ausdrücklich in das summarische Verfahren verwiesen. Immerhin gilt das summarische Verfahren für den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Der Obergerichtspräsident hat seine Zuständigkeit in sinngemässer Anwendung von Art. 356 ZPO jedenfalls zu Unrecht bejaht.