Der vorliegende Entscheid betraft die Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses, nachdem über die Geschäftsmieterin der Konkurs eröffnet worden ist.
Das BGer hält fest, dass das
Betreibungsamt nach
Konkurseröffnung für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses nicht mehr zuständig ist:
- Einerseits besteht gemäss SchKG 240 eine umfassende Zuständigkeit der Konkursverwaltung zur Erhaltung und Verwertung der Masse.
- Andererseits fallen das
Retentionsverzeichnis und damit der Retentionsbeschlag durch die
Eröffnung des Konkurses als Generalexekution dahin, da der Konkursbeschlag den Retentionsbeschlag an den retinierten Vermögenswerten ersetzt.