Der vorliegende Entscheid betraft die Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses, nachdem über die Geschäftsmieterin der Konkurs eröffnet worden ist.
Das BGer hält fest, dass  das
 Betreibungsamt nach
Konkurseröffnung für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses nicht mehr zuständig ist:
- Einerseits besteht gemäss SchKG 240 eine umfassende Zuständigkeit der Konkursverwaltung zur Erhaltung und Verwertung der Masse.
- Andererseits fallen das
 Retentionsverzeichnis und damit der Retentionsbeschlag durch die
 Eröffnung des Konkurses als Generalexekution dahin, da der Konkursbeschlag den Retentionsbeschlag an den retinierten Vermögenswerten ersetzt.
