5A_6/2014: Keine Zuständigkeit des Betreibungsamtes zur Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses nach Konkurseröffnung

 Der vor­liegende Entscheid betraft die Zuständigkeit des Betrei­bungsamtes zur Auf­nahme eines Reten­tionsverze­ich­niss­es, nach­dem über die Geschäftsmieterin der Konkurs eröffnet wor­den ist. 

Das BGer hält fest, dass  das
Betrei­bungsamt nach
Konkurs­eröff­nung für die Auf­nahme eines Reten­tionsverze­ich­niss­es nicht mehr zuständig ist:

  • Ein­er­seits beste­ht gemäss SchKG 240 eine umfassende Zuständigkeit der Konkursver­wal­tung zur Erhal­tung und Ver­w­er­tung der Masse. 
  • Ander­er­seits fall­en das
    Reten­tionsverze­ich­nis und damit der Reten­tions­beschlag durch die
    Eröff­nung des Konkurs­es als Gen­eralex­eku­tion dahin, da der Konkurs­beschlag den Reten­tions­beschlag an den retinierten Ver­mö­genswerten ersetzt.