Im Bundesblatt Nr. 39 vom 6. Oktober 2015 wurde eine Änderung des SchKG vom 25. September 2015 publiziert. Art. 27 SchKG soll neu wie folgt lauten:
“5. Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren
1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.”
Darüber hinaus werden zudem (sozusagen beiläufig) diverse Bestimmungen der ZPO geändert. Betroffen sind u.a. die Art. 198 Bst. d, Art. 229 und Art. 230, Art. 250 Bst. c, Art. 305 und Art. 317 ZPO. Gemäss Botschaft handelt es sich hierbei nur um redaktionelle Änderungen (siehe BBl 2014 8669).
Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; die Referendumsfrist läuft am 14. Januar 2016 ab.