SchKG: Bundesrat will freien Marktzugang für die gewerbsmässige Gläubigervertretung

Der Bun­desrat will gewerb­smäs­si­gen Gläu­bigervertre­tun­gen den freien Zugang zum Markt in der ganzen Schweiz gewährleis­ten. Er hat die Botschaft zur Änderung des Bun­des­ge­set­zes über Schuld­be­trei­bung und Konkurs ver­ab­schiedet. Konkret soll Art. 27 SchKG neu so lauten:

Art. 27  Vertre­tung im Zwangsvoll­streck­ungsver­fahren
1 Jede hand­lungs­fähige Per­son ist berechtigt, eine andere Per­son im Zwangsvoll­streck­ungsver­fahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerb­smäs­sige Vertre­tung.
2 Die Kosten der Vertre­tung im Ver­fahren vor den Betrei­bungs- und Konkursämtern dür­fen nicht der Gegen­partei über­bun­den werden.

Zu beacht­en ist, dass die Vor­lage auch für redak­tionelle Änderun­gen in der Zivil­prozes­sor­d­nung genutzt wer­den soll.

Die Medi­en­mit­teilung des Bun­desrates sowie die Botschaft, der Entwurf und die Vernehm­las­sungsergeb­nisse sind hier abrufbar.