Der Bundesrat will gewerbsmässigen Gläubigervertretungen den freien Zugang zum Markt in der ganzen Schweiz gewährleisten. Er hat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verabschiedet. Konkret soll Art. 27 SchKG neu so lauten:
Art. 27 Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren
1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, eine andere Person im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung.
2 Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
Zu beachten ist, dass die Vorlage auch für redaktionelle Änderungen in der Zivilprozessordnung genutzt werden soll.
Die Medienmitteilung des Bundesrates sowie die Botschaft, der Entwurf und die Vernehmlassungsergebnisse sind hier abrufbar.