Revision der BankV per 1. Januar 2010 — Schutz der Einleger bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften

Der Bun­desrat hat heute die Revi­sion der BankV per 1. Jan­u­ar 2010 gutgeheissen.

Neu dür­fen Genossen­schaften, Vere­ine und Stiftun­gen nur noch Ein­la­gen annehmen, wenn sie diese für den gemein­schaftlichen Zweck der Organ­i­sa­tion ver­wen­den. Organ­i­sa­tio­nen, die mit den Ein­la­gen nur eine Kun­den­bindung ver­fol­gen, sollen sich nicht mehr auf die Aus­nah­mebes­tim­mung (Art. 3a Abs. 4 lit. d) der BankV berufen können.