Der Bundesrat hat heute die Revision der BankV per 1. Januar 2010 gutgeheissen.
Neu dürfen Genossenschaften, Vereine und Stiftungen nur noch Einlagen annehmen, wenn sie diese für den gemeinschaftlichen Zweck der Organisation verwenden. Organisationen, die mit den Einlagen nur eine Kundenbindung verfolgen, sollen sich nicht mehr auf die Ausnahmebestimmung (Art. 3a Abs. 4 lit. d) der BankV berufen können.
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