Die EBK hat heute die bis am 20. Dezember 2007 dauernde Anhörung zu einer Änderung von BankV 3a eröffnet. Danach sollen in Zukunft auch Devisenhändler bewilligungspflichtig sein. Nach der geltenden Fassung der Bestimmung gelten nicht als Einlagen iSv BankV 3a I u.a. (III lit. c) “Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten‑, Devisen- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird.” Gestrichen werden soll der Ausdruck “, Devisen-”.