FINMA: Schutz der Einleger bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften

Die FINMA hat ihr Rund­schreiben 2008/3 “Pub­likum­sein­la­gen bei Nicht­banken” an die Änderung von Art. 3a Bst. d BankV angepasst. 

Genossen­schaften, Vere­ine und Stiftun­gen dür­fen nur noch Ein­la­gen annehmen, wenn sie diese für den gemein­schaftlichen Zweck der Organ­i­sa­tion ver­wen­den. Zur klar­eren Abgren­zung zu ein­er Bank­tätigkeit ist zudem neu eine Min­dest­laufzeit von sechs Monat­en vorgeschrieben. 
Betrof­fene Organ­i­sa­tio­nen müssen Ein­la­gen, die neu unter das Ver­bot fall­en, inner­halb von zwei Jahren nach Inkraft­treten zurück­zahlen (Art. 62b BankV).