Die Übernahmekommission hat heute ihr UEK-Rundschreiben Nr. 2: Liquidität im Sinne des Übernahmerechts veröffentlicht, zusammen mit einem Informationsschreiben und einem Expertenbericht.
- UEK-Rundschreiben Nr. 2 (Liquidität) | (Frz.)
- Informationsschreiben | (Frz.)
- Expertenbericht (engl.)
Soweit auf ein öffentliches Kaufangebot die Mindestpreisregeln anwendbar sind, ist grundsätzlich der Börsenkurs massgebend (Art. 40 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA). Sind jedoch die kotierten Beteiligungspapiere vor Veröffentlichung des Angebots bzw. Voranmeldungnicht liquid, so ist auf eine Bewertung einer Prüfstelle (Art. 25 BEHG) abzustellen (Art. 40 Abs. 4 BEHV-FINMA).
Liquiditätsbegriff: Ein Beteiligungspapier, das nicht dem Swiss Leader Index (diese gelten als liquid) angehört, gilt als liquid im Sinne von Art. 40 Abs. 4 BEHV-FINMA, wenn der monatliche Median des täglichen Handelsvolumen der börslichen Transaktionen in mindestens 10 von 12 der Voranmeldung oder dem Angebot vorausgehenden vollständigen Monaten gleich oder grösser als 0.04% des handelbaren Teils des Beteiligungspapiers (Free Float) ist.
Bestimmung des Free Float: Für an der SIX Swiss Exchange kotierte Beteiligungspapiere wird der Free Float gemäss dem Reglement des Swiss All Share Index bestimmt. Für an einer anderen Börse kotierte Beteiligungspapiere wird der Free Float gemäss den dort geltenden Regeln bestimmt. Verfügt die Börse, an welcher das Beteiligungspapier kotiert ist, über keine Regeln zur Bestimmung des Free Float, so wird ein Free Float von 100% angenommen.
Übergangsbestimmungen: Das Rundschreiben Nr. 2 ist auf alle Angebote anwendbar, die nach dem 31. März 2010 veröffentlicht beziehungsweise vorangemeldet werden; die bisherige Mitteilung Nr. 2 der UEK zum Begriff der Liquidität vom 3. September 2007 wird aufgehoben.