Übernahmerecht: Richtlinie Nr. 2 (Liquidität im Sinne des Übernahmerechts)

Die Über­nah­mekom­mis­sion hat heute ihr UEK-Rund­schreiben Nr. 2: Liq­uid­ität im Sinne des Über­nah­merechts veröf­fentlicht, zusam­men mit einem Infor­ma­tion­ss­chreiben und einem Expertenbericht.

Soweit auf ein öffentlich­es Kau­fange­bot die Min­dest­preis­regeln anwend­bar sind, ist grund­sät­zlich der Börsenkurs mass­gebend (Art. 40 Abs. 1 und 2 BEHV-FINMA). Sind jedoch die kotierten Beteili­gungspa­piere vor Veröf­fentlichung des Ange­bots bzw. Voran­mel­dungnicht liq­uid, so ist auf eine Bew­er­tung ein­er Prüf­stelle (Art. 25 BEHG) abzustellen (Art. 40 Abs. 4 BEHV-FINMA).
Liq­uid­itäts­be­griff: Ein Beteili­gungspa­pi­er, das nicht dem Swiss Leader Index (diese gel­ten als liq­uid) ange­hört, gilt als liq­uid im Sinne von Art. 40 Abs. 4 BEHV-FINMA, wenn der monatliche Medi­an des täglichen Han­delsvol­u­men der börslichen Transak­tio­nen in min­destens 10 von 12 der Voran­mel­dung oder dem Ange­bot voraus­ge­hen­den voll­ständi­gen Monat­en gle­ich oder gröss­er als 0.04% des han­del­baren Teils des Beteili­gungspa­piers (Free Float) ist.
Bes­tim­mung des Free Float: Für an der SIX Swiss Exchange kotierte Beteili­gungspa­piere wird der Free Float gemäss dem Regle­ment des Swiss All Share Index bes­timmt. Für an ein­er anderen Börse kotierte Beteili­gungspa­piere wird der Free Float gemäss den dort gel­tenden Regeln bes­timmt. Ver­fügt die Börse, an welch­er das Beteili­gungspa­pi­er kotiert ist, über keine Regeln zur Bes­tim­mung des Free Float, so wird ein Free Float von 100% angenommen. 
Über­gangs­bes­tim­mungen: Das Rund­schreiben Nr. 2 ist auf alle Ange­bote anwend­bar, die nach dem 31. März 2010 veröf­fentlicht beziehungsweise vor­angemeldet wer­den; die bish­erige Mit­teilung Nr. 2 der UEK zum Begriff der Liq­uid­ität vom 3. Sep­tem­ber 2007 wird aufgehoben.