Konzerninterne Zinszahlungen ab 1. April 2010 von der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe befreit

Der Bun­desrat hat am 18. Juni 2010 Änderun­gen der Verord­nun­gen über die Ver­rech­nungss­teuer und die Stem­pelab­gaben ver­ab­schiedet (neue Art. 16a VStV und 14a StV). Damit befre­it er konz­ern­in­terne Zin­szahlun­gen von der Ver­rech­nungss­teuer und der Emis­sion­s­ab­gabe (vgl. Medi­en­mit­teilung). Unter dem gel­tenden Recht ist die Konz­ern­fi­nanzierung nur soweit ohne Ver­rech­nungss­teuer- und Emis­sion­s­ab­gabefol­gen möglich, als wed­er Oblig­a­tio­nen noch “Kun­denguthaben” vor­liegen, wobei konz­ern­in­terne Schuld-Forderungsver­hält­nisse (zB auf­grund eines cash pool­ing) als Kun­denguthaben behan­delt wer­den, sobald der Bestand an Gläu­bigern die Zahl 20 über­steigt und die gesamte Schuld­summe min­destens CHF 500’000 beträgt. Eine Son­der­regelung beste­ht heute nur für Inter­bankenguthaben (vgl. dazu die Erläuterun­gen der neuen Bes­tim­mungen durch die EStV).

Die neuen Bes­tim­mungen treten am 1. August 2010 in Kraft.