Das IGE hat seine Richtlinien in Markensachen an die neuste Rechtsprechung eingearbeitet. In seiner Medienmitteilung hebt es folgende Punkte hervor:
- “Anpassung der Richtlinien aufgrund des weitgehenden Verzichts auf das Unterschriftserfordernis und der Einführung der rechtsverbindlichen elektronischen Eingabe per E‑Mail (vgl. sic! 2010, 554).
- Ergänzung der Richtlinien hinsichtlich der Regel 18ter 1) GAFO, welche per 1. Januar 2011 die Erklärung der Schutzgewährung (wenn zuvor keine vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt wurde) als obligatorisch erklärt.
- Das Kapitel 8.4 des Teils 4 der Richtlinien („Nicht als Herkunftsangabe geltende Bezeichnungen“) wurde neu mit einer allgemeinen Einleitung versehen und – ohne wesentliche inhaltliche Änderung – umgruppiert.
- Das Kapitel 10 des Teils 4 der Richtlinien („Verkehrsdurchsetzung“) wurde ergänzt. Dies, um die Praxis, insbesondere bezüglich der Modalitäten der Durchführung einer Demoskopie, transparenter darzustellen.”
Die revidierten Richtlinien (vgl. auch die Erläuterungen des IGE) traten am 1. Januar 2011 in Kraft und werden auf sämtliche hängigen Verfahren angewendet.