IGE: Anpassung der Richtlinien in Markensachen per 1. Januar 2011

Das IGE hat seine Richtlin­ien in Marken­sachen an die neuste Recht­sprechung eingear­beit­et. In sein­er Medi­en­mit­teilung hebt es fol­gende Punk­te hervor:

  • Anpas­sung der Richtlin­ien auf­grund des weit­ge­hen­den Verzichts auf das Unter­schrift­ser­forder­nis und der Ein­führung der rechtsverbindlichen elek­tro­n­is­chen Eingabe per E‑Mail (vgl. sic! 2010, 554).
  • Ergänzung der Richtlin­ien hin­sichtlich der Regel 18ter 1) GAFO, welche per 1. Jan­u­ar 2011 die Erk­lärung der Schutzgewährung (wenn zuvor keine vor­läu­fige Schutzver­weigerung mit­geteilt wurde) als oblig­a­torisch erklärt.
  • Das Kapi­tel 8.4 des Teils 4 der Richtlin­ien („Nicht als Herkun­ft­sangabe gel­tende Beze­ich­nun­gen“) wurde neu mit ein­er all­ge­meinen Ein­leitung verse­hen und – ohne wesentliche inhaltliche Änderung – umgruppiert.
  • Das Kapi­tel 10 des Teils 4 der Richtlin­ien („Verkehrs­durch­set­zung“) wurde ergänzt. Dies, um die Prax­is, ins­beson­dere bezüglich der Modal­itäten der Durch­führung ein­er Demoskopie, trans­par­enter darzustellen.”

Die rev­i­dierten Richtlin­ien (vgl. auch die Erläuterun­gen des IGE) trat­en am 1. Jan­u­ar 2011 in Kraft und wer­den auf sämtliche hängi­gen Ver­fahren angewendet.