Bernd Reichert schreibt in der heutigen NZZ über elektronische Eingaben im Verkehr mit Gerichten und Behörden, die aufgrund der eidg. ZPO (jetzt in der SR mit der Nr. 272 verfügbar), Art. 130, neuerdings nicht nur beim Bundesgericht zulässig sind.
Einzelheiten werden in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren geregelt (in Kraft ebenfalls seit 1. Januar 2011), zu der Erläuterungen des BJ verfügbar sind.