Das Verhältnis zwischen OR 374 (Festsetzung des Werklohns nach dem Wert der Arbeit) und OR 375 (Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes) ist nicht ganz unumstritten. Das BGer hält jetzt fest, dass OR 375 (mit Blick auf den Grundgedanken der Irrtumsregelung, der OR 375 zugrunde liegt) immer dann anwendbar ist, wenn
“die Kostenschätzung für den Besteller Geschäftsgrundlage bildete und nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr bilden durfte (vgl. BGE 115 II 460 E. 3 S. 461). Die Anwendbarkeit von Art. 375 OR wird in der Lehre denn auch bei Vereinbarung einer Entlöhnung nach Art. 374 OR befürwortet, sofern ein unverbindlicher Kostenvoranschlag zur Information des Bestellers erfolgte […]”