Die FINMA passt in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA die Regeln zur Meldepflicht für nach freiem Ermessen delegierte Stimmrechte an. Neu ist bei delegierten Stimmrechten diejenige Person meldepflichtig, die tatsächlich über die Stimmrechtsausübung entscheidet. Alternativ kann die Meldepflicht durch eine beherrschende Person für von ihr beherrschte Einheiten konsolidiert erfüllt werden.
Die revidierten Bestimmungen treten per 1. März 2017 in Kraft.
Für Einzelheiten siehe Medienmitteilung FINMA.